Rn 5
Nach den Vorschriften der ZPO ist die neu geschaffene und revisionsähnlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde zunächst dann statthaft, wenn eine gesetzliche Bestimmung die Rechtsbeschwerde zulässt.
§ 7 ist eine gesetzliche Bestimmung dieser Art, da hier die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse zugelassen wird, die durch das Beschwerdegericht aufgrund einer nach Maßgabe des § 6 zugelassenen Beschwerde ergangen sind (vgl. Übersicht § 6 Rn. 7). Gem. § 574 Abs. 2 ZPO ist die gesetzlich grundsätzlich zugelassene Rechtsbeschwerde im konkreten Einzelfall nur dann zulässig, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Ziff. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Ziff. 2).
Rechtsbeschwerdegericht ist gem. § 133 GVG, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO stets der Bundesgerichtshof. Aus diesem Grunde besteht auch keine Abhilfebefugnis des Landgerichts.
Der Zulässigkeitskanon ist identisch mit den Voraussetzungen einer Zulassungsrevision gem. § 543 ZPO.
Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. Ziff. 1 hat eine Rechtssache nach der Intention des Gesetzgebers dann, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist auch dann gegeben, wenn zwar bereits einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorhanden ist, jedoch entweder die Instanzgerichte dieser Rechtsprechung nicht folgen oder im Schrifttum ernst zu nehmende Bedenken gegen diese höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen werden; diese Zulässigkeitsvoraussetzung entspricht § 546 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO a. F., so dass insoweit ergänzend auf die ZPO-Kommentierungen zu dieser Bestimmung verwiesen werden kann.
Ziff. 2 beinhaltet nach der Einschätzung des Gesetzgebers Konkretisierungen der "grundsätzlichen Bedeutung" gem. Ziff. 1, die im Einzelfall nicht klar voneinander zu trennen sein können.
Zur Auslegung verweist der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung auf vergleichbare Bestimmungen in § 74 Abs. 2 GWB, § 219 BEG, § 83 MarkenG, § 100 PatG und § 80 WiG. Eine Zulässigkeit gem. Ziff. 2 ist danach dann gegeben, wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es in diesem Fall darauf ankommen soll, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Diese Voraussetzungen sollen nicht bereits dann gegeben sein, wenn ein Gericht in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen hat, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist, wohl aber dann, wenn es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, diese also nicht berücksichtigt und die Gefahr einer Wiederholung besteht.
Rn 6
Die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für den Fall der gesetzlich grundsätzlich zugelassenen Rechtsbeschwerde, also in allen Fällen des insolvenzrechtlichen Instanzenzuges gem. §§ 6, 7 ist ihrerseits zwingendes Zulässigkeitserfordernis für die Rechtsbeschwerde, § 575 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die Zulässigkeit wegen der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zukünftig nur schwer darzulegen sein wird, da die Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte, die regelmäßig durch einen originären Einzelrichter ergehen, häufig divergieren aber nur selten veröffentlicht werden, so dass es regelmäßig an der Kenntnis und der Nachweismöglichkeit von divergierenden Entscheidungen auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers fehlen wird. Gleichwohl ist konkret auf die zu überprüfende Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung explizit einzugehen.