Rn 11
Einen zwingenden Zuschlag normiert § 3 Abs. 1 Buchst. b) für den Fall, dass der Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt oder Häuser verwaltet hat. Dabei steht nur der Zuschlag für eine Unternehmensfortführung in Zusammenhang mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b). Mit der Möglichkeit eines Zuschlags über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch einen etwa im Rahmen der Fortführung erwirtschafteten Überschuss hinaus wollte der Verordnungsgeber die Möglichkeit schaffen, den meist mit einer Unternehmensfortführung für den Verwalter verbundenen erheblichen persönlichen Einsatz sowie die Übernahme erheblicher Risiken zusätzlich zu vergüten. Eine solche Fortführung liegt aber nur vor, wenn die betriebsorganisatorische Einheit des schuldnerischen Unternehmens im Wesentlichen aufrechterhalten wird, sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum oder für die Zwecke einer sogenannten Ausproduktion.
Einen Sonderfall der Unternehmensfortführung stellt die neben der Unternehmensfortführung genannte Hausverwaltung dar. Sie ist als Immobilienbewirtschaftung im eigentlichen Sinne zu sehen und beinhaltet neben der Vermietung auch die Sicherung der Immobilie sowie die Vornahme von Maßnahmen zu deren Erhaltung. Zu einem Zuschlag führt die Hausverwaltung jedoch auch hier nur, wenn diese Bewirtschaftungsmaßnahmen vom Verwalter entweder selbst durchgeführt wurden oder mit der Überwachung der Delegation ein erheblicher Mehraufwand verbunden war. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit um keine Regelaufgabe des Verwalters; vielmehr können solche Aufgaben auf Dienstleister, z. B. professionelle Hausverwaltungsunternehmen, auf Kosten der Masse nach § 4 Abs. 1 Satz 3 delegiert werden. Allerdings ist der Verwalter zur Fortsetzung der Verwaltung ebenso wie zur Unternehmensfortführung zumindest bis zum Berichtstermin (§ 156 InsO) verpflichtet (arg. § 158 InsO). Dennoch werden die Tätigkeiten dadurch nicht zu einer vergütungsrechtlichen Regelaufgabe des Verwalters, weil die Zuschlagsregelung gerade nicht auf eine erhebliche Mehrbelastung des Verwalters abstellt, sondern die Unternehmensfortführung und Hausverwaltung an sich ohne weitere Besonderheiten generell als zuschlagsfähig ansieht. Es handelt sich also bei den Tätigkeiten insgesamt um eine vergütungsrechtliche Sonderaufgabe, die nicht Bestandteil des fiktiven Normalverfahrens ist.
Rn 12
Weitere Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschlags ist, dass durch die Tätigkeiten des Verwalters die Insolvenzmasse nicht entsprechend größer geworden ist. Mit der Verwendung des Begriffs "entsprechend" knüpft die Vergütungsregelung an Umfang und Intensität der Verwaltertätigkeit an. Unproblematisch ist daher die Gewährung eines angemessenen und ungekürzten Zuschlags, wenn durch Betriebsfortführung kein Überschuss i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) entstanden ist. Dies dürfte zumindest bei Fortführungen in eröffneten Verfahren der Regelfall sein, da das insolvente Unternehmen meist schon vor der Insolvenz nicht mehr in der Lage war, auch nur kostendeckend zu operieren und sich diese Situation – anders als im Eröffnungsverfahren – unter den besonderen Bedingungen des Insolvenzverfahrens oft nicht verbessert. Dennoch eine ist eine Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren oft auch ohne die Möglichkeit der Erzielung eines Einnahmeüberschusses geboten, schon um die Sanierungs- bzw. Verkaufschancen zu verbessern, zumal die Insolvenzordnung den Erhalt des Unternehmens des Schuldners ausdrücklich als eines ihrer Ziele normiert. Der Verwalter soll daher auch bei einer Fortführung ohne vergütungserhöhenden Überschuss nicht schlechter stehen, weil seine Tätigkeit und kein bestimmter Erfolg zu vergüten ist, den er in der Insolvenzsituation ohnehin nur begrenzt beeinflussen kann. Ist dagegen – vor allem im Eröffnungsverfahren, auf das die Regelung über § 10 entsprechend anwendbar ist – ein Überschuss der fortführungsbedingten Einnahmen über entsprechende Ausgaben entstanden, muss eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus der Systematik der Zuschlagsregelung, wonach die Massemehrung durch den Fortführungsüberschuss auch zu einer Vergütungserhöhung geführt haben muss, die dem mit der Tätigkeit verbundenen Bearbeitungsaufwand des Verwalters entspricht, also für einen adäquaten Ausgleich sorgt. Dies ist aber letztlich wieder nur mit der Wertung verbunden, welcher Vergütungszuschlag im konkreten Verfahren der persönlichen Belastung und dem mit der Betriebsfortführung übernommenen Risiko des Verwalters gerecht wird.
Es ist also die Vergütungserhöhung durch Massemehrung mit derjenigen Vergütungserhöhung zu vergleichen, die entstünde, wenn der Verwalter auf der Berechnungsgrundlage ohne Fortführungsüberschuss einen dem Einzelfall angemessenen Zuschlag erhielte. Deckt die durch Masseerhöhung um den Fortführungsüberschuss entstehende Mehrvergütung – wie regelmäßig – den mit der Fortführung des Geschäftsbetriebes verbundenen Mehraufwand de...