Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unternehmenseigenschaft eines Grundstückeigentümers. Beitragspflicht aufgrund arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit für einen Verlobten. Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Unternehmen i.S.v. § 121 Abs. 1 SGB VII setzt eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (st.Rspr.; vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 16). “Tätigkeit” ist die unterste Ausprägungsstufe eines Unternehmens ohne nennenswerte Anforderungen an die Organisation. Auch Tätigkeiten des privaten Lebens, wie etwa solche als Bauherr eines eigenen Wohnhauses bzw. als Auftraggeber nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten zum Eigenheimbau, kann ein Unternehmen i.S.v. § 121 Abs. 1 SGB VII sein (vgl. BSG, Urteil v. 24.03.1998, HVBG-Info 1998, 1270).
2. Es besteht eine Beitragspflicht der alleinigen Grundstückseigentümerin hinsichtlich ihres damaligen Verlobten bzw. jetzigen Ehemanns nicht allein deshalb, weil dieser bei der Fertigstellung des von dem Ehepaar inzwischen bewohnten Einfamilienhauses in Eigenarbeit Dachdecker-, Fliesen- und Malerarbeiten erbracht hatte, um die gemeinschaftlich einzugehende Darlehensschuld des von ihnen gemeinsam aufgenommenen Bankdarlehens zu verringern. Dies allein erfüllt nicht die für eine Beitragspflicht erforderlichen Voraussetzungen, dass der Verlobte als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) oder wie ein Beschäftigter (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) tätig geworden ist.
Normenkette
SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1, § 121 Abs. 1, § 136 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1
Beteiligte
Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin von der Beklagten zu Recht zur Beitragsleistung für Bauarbeiten herangezogen worden ist, die von ihrem damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann D. P. (P) beim Bau eines Familieneigenheims ausgeführt wurden.
Das Grundstück, auf dem das Haus errichtet wurde, steht im Alleineigentum der Klägerin. Nach Fertigstellung wird das Haus von der Klägerin und P. gemeinsam bewohnt. Die Baukosten wurden ua aus Bankdarlehen, die durch Sicherungsgrundschulden an dem Grundstück in Höhe von insgesamt 249.000 DM abgesichert waren, bestritten.
Die Klägerin zeigte der Beklagten im Februar 1997 an, P. verrichte an dem Bauvorhaben Dachdecker-, Fliesen- und Malerarbeiten. Sie legte später Nachweise vor, nach denen P. an dem Bau zwischen Januar und Juni 1997 insgesamt 1284 Stunden und zwei Helfer zusammen 142 Stunden nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten erbracht haben. Durch Bescheid vom 12. September 1997 forderte die Beklagte für den genannten Zeitraum von der Klägerin Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten in Höhe von 3.242,70 DM. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, P. sei als ihr damaliger Verlobter und Mitunternehmer des Bauvorhabens nicht beitragspflichtig gewesen, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1998 zurück. Mangels Eigentums- und Nutzungsrechten an dem Haus sei P. nicht Mitunternehmer gewesen.
Das Sozialgericht Schleswig (SG) hat die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als ein über den Betrag von 322,90 DM (für die von den beiden Helfern geleisteten Bauarbeiten) hinausgehender Beitrag festgesetzt worden war (Urteil vom 29. Oktober 1999). P. habe das Haus zusammen mit der Klägerin im Rahmen einer BGB-Gesellschaft errichtet und sei daher als – nicht beitragspflichtiger – Mitunternehmer des Bauvorhabens anzusehen.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 13. Dezember 2000). P. sei bei den Baumaßnahmen weder als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) noch wie ein solcher nach Abs 2 aaO, sondern als Mitunternehmer dieser Bauarbeiten nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII tätig geworden und damit nicht gegen Unfall versichert gewesen. Die erbrachten Eigenbauleistungen hätten den unmittelbaren Zweck gehabt, die finanziellen Aufwendungen für den Hausbau zu mindern, denn durch die Eigenarbeiten habe sich die Höhe der von P. und der Klägerin einzugehenden Darlehensschulden verringert. Damit hätten sie demjenigen zum Vorteil gereicht, der die Kosten des Bauvorhabens zu tragen gehabt habe. Auf Grund der gemeinschaftlich aufgenommenen Bankdarlehen seien dies die Klägerin und P. gewesen. Dass die dingliche Absicherung der Darlehen nur an dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück erfolgt sei, habe für die Bauherren- bzw Unternehmereigenschaft keine Bedeutung, weil dingliche Absicherungen von Darlehensforderungen an jedwedem Grundstück erfolgen könnten, ohne dass dies für die Bauherren- bzw Unternehmereigenschaft von Belang sei. Schon aus diesen Erwägungen folge, dass bei nur lebensnaher, natürlicher Betrachtungsweise die konkreten Verhältnisse die Unternehmereigenschaft sowohl der Klägerin als auch des P. bestätigten.
Die in § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII vorausgesetzten unmittelbaren Vor- und Nachteile ließen sich nicht daran knüpfen, dass zwei Personen, die gemeinsam ein Haus errichteten, das wegen der Wirkung der §§ 93, 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur Alleineigentum eines Partners werde, zum Zeitpunkt der Verrichtung der Eigenbauarbeiten miteinander verheiratet seien, wie dies die Satzung der Beklagten vorsehe. Die Ehegatteneigenschaft sei als Abgrenzungskriterium ungeeignet, weil sie nicht ausschließe, dass der eine Partner im Unternehmen des anderen wie ein Beschäftigter tätig werde. Ebenso wenig sei die zivilrechtliche Konstruktion einer BGB-Gesellschaft für die Frage der Unternehmereigenschaft relevant, weil sie nur die Frage einer finanziellen Auseinandersetzung für den Fall des Scheiterns der Partnerschaft betreffe.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte Verfahrensmängel sowie die Verletzung von § 2 Abs 1, § 129 Abs 1 Nr 3 und § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII. Das Berufungsurteil beruhe auf einem Verstoß gegen § 75 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). P. wäre notwendig beizuladen gewesen. Sein Unfallversicherungsschutz sowie seine eigene Beitragspflicht als Unternehmer hingen von seinem Status ab, sodass die Entscheidung des Gerichts ihm und der Klägerin gegenüber nur einheitlich ergehen könne.
Die Klägerin sei als Eigentümerin des Grundstücks und der darauf befindlichen Bauwerke Unternehmerin iS des SGB VII. Die bloße Übernahme der Haftung für einen von ihr aufgenommenen Kredit, welche die Klägerin lediglich angedeutet habe, mache P. nicht zum Darlehensnehmer und nicht zum Mitunternehmer. Das LSG habe gegen §§ 103, 106 SGG verstoßen, indem es davon ausgegangen sei, dass P. gemeinsam mit der Klägerin Darlehensverpflichtungen eingegangen sei und die Kosten des Bauvorhabens trage, ohne dass sich den Darlehensunterlagen entnehmen lasse, ob P. einen Darlehensvertrag mitunterzeichnet habe.
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für das Bestehen einer BGB-Gesellschaft zwischen der Klägerin und P. mangels eines Gesellschaftsvertrages nicht vor. Ein solcher ergebe sich weder aus einer schriftlichen Unterlage noch aus der Mitteilung der Bank über die Übernahme der persönlichen Haftung für ein Darlehen durch P. Auch eine Innengesellschaft sei so nicht zu Stande gekommen, da die für das Entstehen einer solchen Gesellschaft notwendige Einigung über Gesellschaftszweck, Anteile, Gewinnverteilung, Mitwirkungsrechte und die Voraussetzungen für die Beendigung der Gesellschaft fehle. Aus einer gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30. Mai 2000 folge eindeutig, dass von einer solchen Innengesellschaft nur bei Ehegatten gesprochen werden könne, die den Betrieb gemeinsam führten und aus den Erträgen den Familienunterhalt bestritten. Die Klägerin und P. seien Anfang 1997 jedoch nicht miteinander verheiratet gewesen. P. habe selbst keinerlei Ansprüche oder Rechte an dem Bauvorhaben. Die Erträge der von ihm geleisteten Arbeiten gereichten nur der Klägerin als Grundstückseigentümerin unmittelbar zum Vorteil, während P. nur mittelbare Vorteile dadurch habe, dass die Klägerin ihn geheiratet und in ihr Haus aufgenommen habe. Eine Ehegatten-Innengesellschaft werde durch ein solches ehebedingtes Zusammenziehen nicht begründet. Soweit P. im Hinblick auf die spätere Eheschließung und die damit einhergehende Mitbenutzung des Hauses auf die ihm für seine Arbeit zustehende Vergütung verzichtet habe, führe dies nicht zu einer Stellung als Mitunternehmer, da die Eheschließung nicht mit dem Ergebnis des Unternehmens gleichzusetzen sei. Auch aus einer Verlobung könne nicht auf seine Mitunternehmerschaft geschlossen werden. Das LSG habe im Übrigen mit seiner Annahme eines Verlöbnisses gegen §§ 103, 106 SGG verstoßen, da es keinerlei Feststellungen zu den Tatsachen getroffen habe, die das Verlöbnis begründet hätten. Auch wenn P. bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides gestellt und von dieser als „Bauherr” bezeichnet worden sei, könne daraus nicht auf ein Gesellschaftsverhältnis oder unternehmerische Befugnisse geschlossen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2000 und des Sozialgerichts Schleswig vom 29. Oktober 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. SG und LSG haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin hinsichtlich der von P. durchgeführten Bauarbeiten nicht beitragspflichtig ist.
Der Senat ist nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden. Das bisherige Verfahren leidet nicht deshalb an einem in der Revisionsinstanz fortwirkenden Mangel, dass P. im Berufungsverfahren nicht beigeladen worden ist. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG liegen nicht vor. Die Beiladung ist nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die im Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines anderen unmittelbar eingreift (ständige Rechtsprechung, s ua Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 1500 § 75 Nr 8, 15, 21 mwN). Notwendig ist dazu die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Parteien zu dem Dritten (vgl BSG Urteil vom 26. März 1986 – 2 RU 77/84 – = USK 86160; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 75 RdNr 10).
Die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des P. ein, denn es mangelt an der Identität des Streitgegenstandes. Dieser wird durch den Antrag des Klägers umrissen, wobei das Gericht lediglich an dessen Fassung nicht gebunden ist (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 95 RdNr 5a).
Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die Aufhebung der Bescheide der Beklagten nur insoweit beantragt, als darin ein über 322,00 DM hinausgehender Beitrag festgesetzt worden ist, der die von P. geleisteten Bauarbeiten betrifft; hieran hat sie im Berufungs- und Revisionsverfahren festgehalten. Streitgegenstand ist daher nur die Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung der für die von P. geleisteten, nicht jedoch der Beiträge, die für von (anderen) Hilfskräften geleistete Bauarbeiten festgesetzt worden sind. Eine Beitragspflicht des P. als Mitunternehmer an dem Bauvorhaben käme lediglich hinsichtlich der letztgenannten nichtgewerbsmäßigen Bauarbeiten in Betracht, weil für ihn als Unternehmer keine Beiträge anfielen. Diese sind indes nicht Streitgegenstand. Streitgegenstand ist auch nicht eine Feststellung des „Status” des P.
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen richtet sich nach den Vorschriften des SGB VII, weil die streitigen Beiträge die Aufbringung der Mittel für das Haushaltsjahr 1997 betreffen (vgl § 219 Abs 1 Satz 1 SGB VII).
Beitragspflichtig sind in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 150 Abs 1 Satz 1 SGB VII die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherungspflicht begründenden Beziehung stehen. Nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG hat P. für das Bauvorhaben (zumindest auch) der Klägerin Bauarbeiten erbracht. Dabei handelte es sich um ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach der Legaldefinition in § 121 Abs 1 SGB VII sind darunter im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten zu verstehen. Ein Unternehmen in diesem Sinne setzt eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 16 mwN). „Tätigkeit” ist die unterste Ausprägungsstufe eines Unternehmens ohne nennenswerte Anforderungen an die Organisation (vgl Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 121 SGB VII RdNr 3.1). Auch Tätigkeiten des privaten Lebens, wie etwa solche als Bauherr eines eigenen Wohnhauses bzw als Auftraggeber nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten zum Eigenheimbau, kann ein Unternehmen iS des § 121 Abs 1 SGB VII sein (vgl BSG Urteil vom 24. März 1998 – B 2 U 21/97 R – = HVBG-Info 1998, 1270; KassKomm-Ricke, § 121 SGB VII RdNr 6).
Dass die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks bzw des darauf errichteten Rohbaus ihres Eigenheims (zumindest auch) das unmittelbare wirtschaftliche Risiko der dafür verrichteten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten, deren Ergebnis (zumindest auch) ihr zugute kam, trug und daher insoweit Unternehmerin (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII) war, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten nicht streitig; die Klägerin hat den Beitragsbescheid dementsprechend auch nicht angefochten, soweit es die für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten der beiden Helfer festgesetzten Beiträge betrifft.
Die Beitragspflicht der Klägerin für die von P. geleisteten Bauarbeiten setzt indes weiter voraus, dass dieser als Beschäftigter (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) oder wie ein Beschäftigter (§ 2 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII) tätig geworden ist. Diese Tatbestände liegen beide nicht vor, wie das LSG zutreffend erkannt hat.
Auf der Grundlage der für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht davon ausgegangen werden, dass P. bei der Klägerin auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, tätig war; Anhaltspunkte hierfür wie etwa die Eingliederung in das Unternehmen der Arbeitgeberin, deren damit verbundenes umfassendes Weisungs- und Direktionsrecht, insbesondere Anordnungsrechte bezüglich der Arbeit, der Zeit und des Ortes der Arbeitsausübung, Vereinbarungen bezüglich der Vergütung, Kündigungsfristen und Urlaub (s dazu BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 37 mwN) sind nicht ersichtlich. Davon gehen offenbar auch die Beteiligten aus.
Aber auch eine beschäftigten–, insbesondere arbeitnehmerähnliche Tätigkeit iS von § 2 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII lag nach den insoweit nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG nicht vor. Ein Tätigwerden wie ein Beschäftigter setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO (stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 20 mwN; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr 804, 818 ff mwN), dessen Regelung im Wesentlichen der des hier anzuwendenden § 2 Abs 2 SGB VII iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII entspricht (s BSG Beschluss vom 27. Juni 2000 – B 2 U 44/00 B – = HVBG-Info 2000, 2316), eine ernsthafte, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit voraus, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten.
Nicht jede Tätigkeit, die einem Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird beschäftigtenähnlich verrichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt vielmehr der mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs 2 SGB VII wie ein nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (vgl zu § 539 Abs 2 RVO BSG Urteil vom 25. November 1992 – 2 RU 48/91 – = HV-Info 1993, 301 = USK 92181; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr 832).
Zwar können Dachdecker-, Fliesen- und Malerarbeiten, wie sie P. erbracht hat, ihrer Art nach von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; notwendig ist dies allerdings nicht. Bei den von P. geleisteten Arbeiten handelte es sich nach Art und Umfang auch um eine ernsthafte Tätigkeit, die dem Unternehmen „Bauvorhaben” erheblich diente und die dem wirklichen Willen der Klägerin entsprach. Auf Grund der vom LSG festgestellten Gesamtumstände ist hier jedoch nicht davon auszugehen, dass P. dabei mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung tätig geworden ist.
Das LSG hat festgestellt, dass die Klägerin und P. die Baukosten für das Eigenheim ganz vorwiegend aus von ihnen gemeinschaftlich aufgenommenen Bankdarlehen bestritten haben und dass durch die Eigenarbeiten des P. in erster Linie zweckgerichtet die Höhe der gemeinschaftlich einzugehenden Darlehnsschuld verringert werden sollte. Diese Feststellung ist gemäß § 163 SGG bindend. Die Rüge der Beklagten, das LSG habe die §§ 103, 106 SGG dadurch verletzt, dass es eine Beweiserhebung hinsichtlich der Tatsache, dass P. auch Darlehensnehmer der Kredite war, unterlassen habe, ist unzulässig. Hier wäre darzulegen gewesen, dass sich das LSG auf Grund seiner Rechtsauffassung zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, welche Ermittlungen anzustellen gewesen wären, zu welchem Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme voraussichtlich geführt hätte und inwiefern die Entscheidung darauf beruhe. Daran mangelt es. Die weiteren Einwendungen der Beklagten, das LSG sei zu Unrecht von der Darlehnsverpflichtung des P. ausgegangen, denn den Darlehensunterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass P. einen Darlehensvertrag mitunterzeichnet habe, betreffen die Beweiswürdigung durch das LSG. Das Revisionsgericht darf insoweit indes nur prüfen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht beachtet worden sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Tatsachengericht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen hat (vgl BSG SozR Nr 34 und 56 zu § 128 SGG). Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nur gegeben, wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann bzw wenn aus den Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, jede andere nicht „denkbar” ist und das Gericht die allein denkbare nicht gezogen hat (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 31). Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag der Beklagten nicht. Sie hätte im Einzelnen dartun müssen, welchen Inhalt die vom LSG herangezogenen Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren hatten und inwiefern hieraus und den Übrigen vom LSG festgestellten Umständen lediglich denkgesetzlich der von ihr für richtig gehaltene Schluss möglich sei.
Da P. danach mit der Verrichtung der Bauarbeiten wesentlich seine eigenen Angelegenheiten verfolgte, wurde er wesentlich im eigenem Interesse, damit nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig, wie das LSG rechtlich zutreffend festgestellt hat. Damit stand er dabei auch nicht nach § 2 Abs 2 SGB VII wie ein nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz, sodass insoweit keine Beitragsverpflichtung der Klägerin entstehen konnte. Da für die Beantwortung der Frage nach der Beitragspflicht der Klägerin für die von P. geleisteten Bauarbeiten lediglich relevant ist, ob P. als oder wie ein Beschäftigter für das Unternehmen tätig geworden ist und beide Alternativen nach den obigen Ausführungen zu verneinen sind, kann dahingestellt bleiben, ob P. bei der Ausführung der Bauarbeiten als oder wie ein Unternehmer gehandelt hat. Dies gilt dementsprechend auch für die Frage, ob zwischen P. und der Klägerin eine BGB-Gesellschaft bestand.
Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
SGb 2002, 328 |
RdW 2002, 379 |