Beteiligte
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. April 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) auch für den Zeitraum vom 27. Mai bis zum 3. September 1997; er macht geltend, ihm damals zur Verfügung stehendes Vermögen sei für die Aufrechterhaltung seiner Alterssicherung bestimmt gewesen.
Der 1950 geborene Kläger bezog bis zum 28. Oktober 1996 Arbeitslosengeld (Alg) auf der Grundlage eines Bruttoarbeitsentgelts von zuletzt 910,– DM/Woche. Anläßlich seines Antrags auf Anschluß-Alhi vom Oktober 1996 gab er an, zusammen mit seiner Ehefrau einerseits über Sparbücher mit einem Guthaben von 149,18 DM bzw 7.420,63 DM zu verfügen sowie andererseits über Schuldbuchforderungen aus Finanzierungsschätzen der Bundesschuldenverwaltung, die in Höhe von 46.000,– DM am 21. November 1996 zur Rückzahlung fällig seien. Mit Bescheid vom 22. November 1996 bewilligte die Beklagte Alhi ab 29. Oktober 1996 bis zum 20. November 1996. Für die darauffolgende Zeit lehnte sie mit Bescheid vom 21. November 1996 den Anspruch ab. Der Kläger verfüge mit seiner Ehefrau über ein Vermögen in Höhe von 53.569,81 DM, dessen Verwertung zumutbar sei; unter Berücksichtigung der Freibeträge verblieben 37.569,81 DM. Bei Teilung dieses Vermögens durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richte (910,– DM), ergebe sich, daß der Kläger für einen Zeitraum von 41 Wochen nicht bedürftig sei und keinen Anspruch auf Alhi habe. Gegen den den Rechtsbehelf zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1996 wurde am 20. Dezember 1996 Klage beim Sozialgericht (SG) Kassel eingelegt.
Nach einer Zwischenbeschäftigung vom 14. April bis 14. Mai 1997 und Arbeitsunfähigkeit bis zum 23. Mai 1997 meldete sich der Kläger am 27. Mai 1997 arbeitslos und beantragte erneut Alhi. Mit Bescheid vom 21. (im LSG-Urteil: „22.”) Oktober 1997 lehnte die Beklagte den neuen Alhi-Antrag mit dem Hinweis auf den Bescheid vom 21. November 1996 für den Zeitraum bis 3. September 1997 ab; hiernach sei der Kläger ab 21. November 1996 für 41 Wochen (bis zum 3. September 1997) nicht bedürftig; ab 4. September 1997 werde ihm ohne neuen Antrag Alhi gewährt.
Die auf Gewährung von Alhi vom 21. November 1996 bis 13. April 1997 und 27. Mai 1997 bis 3. September 1997 gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 3. September 1998 abgewiesen. Im Berufungsverfahren trug der Kläger nunmehr vor, von dem ausgezahlten Betrag in Höhe von 46.000.– DM sei ein Teilbetrag in Höhe von 22.321,48 DM am 17. Juni 1998 wieder angelegt worden. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 25.000,– DM sei mit Vertrag vom 28. April 1997 dem Sohn des Klägers als Darlehen gewährt worden, um diesem die Ausbildung zum Meister im Klempner- und Sanitärhandwerk zu ermöglichen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. April 2000 gab der persönlich gehörte Kläger des weiteren an, das Geld sei in der Zeit der Arbeitslosigkeit nur zu einem kleinen Teil verbraucht worden und habe sich im übrigen auf seinem Girokonto befunden, soweit es nicht bereits als Darlehen an seinen Sohn gegeben worden sei; lediglich ein Betrag von ca 5.000,– DM habe sich für einen akuten Notfall zu Hause befunden und sei vor der Anlage in Höhe von 22.321,48 DM wieder auf das Girokonto einbezahlt worden. Das Darlehen an seinen Sohn werde so abgewickelt, daß er (der Kläger) jeweils fällige Kosten für die Lehrgangsteilnahme oder für Bücher usw übernehme; derzeit sei etwa die Hälfte des Darlehensbetrages in dieser Form verwendet worden. Die restliche Darlehenssumme liege auf dem Girokonto.
Mit Urteil vom 5. April 2000 hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil, die Bescheide der Beklagten vom 21. und 22. November 1996 sowie den Widerspruchsbescheid abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 21. November 1996 bis 13. April 1997 Alhi ohne Anrechnung von Vermögen in gesetzlichem Umfang zu gewähren; im übrigen (hinsichtlich der Zeit vom 27. Mai bis 3. September 1997) wurde die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger habe für den Zeitraum vom 21. November 1996 bis zum 13. April 1997 Alhi zugestanden; für diesen Zeitraum lasse die Zweckbestimmung des Klägers das Ziel der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung erkennen. Wenn er seine Geldanlage zum Zeitpunkt der Bedürftigkeitsprüfung im November 1996 nicht wiederum einer den Bundesschatzbriefen vergleichbaren Anlageform oder einer typischeren Anlageform für die Alterssicherung zugeführt habe, sei ihm zugute zu halten, daß er von der Beklagten über die Anrechnung seines Vermögens unterrichtet gewesen sei und schon deswegen zur Sicherung des Familienunterhalts eine weitere Bindung in der Geldanlage nicht mehr habe eingehen können. Es wäre geradezu treuwidrig, wenn die Beklagte dem Kläger vorhalte, er habe keine geeignete Geldanlage gewählt, obgleich sie mit ihrem Ablehnungsbescheid die Möglichkeit zur Geldanlage mit dem Ziel der Alterssicherung vereitelt habe.
Der Ausschluß einer zumutbaren Verwertung könne jedoch nicht zeitlich unbegrenzt angenommen werden. Jedenfalls für den Bewilligungszeitraum ab 27. Mai 1997 seien die objektiven Voraussetzungen einer Zweckbestimmung im Sinne der Alterssicherung nicht mehr erfüllt gewesen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des für den Kläger weitgehend verfügbaren Betrages von 25.000,– DM, der als Darlehen an den Sohn zur Sicherung der Meisterausbildung vorgesehen gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Betrag und diese „Anlageform” der Alterssicherung hätten dienen sollen. Hinsichtlich der subjektiven Zwecksetzung erscheine dies um so weniger glaubhaft, als der Kläger seinen Vortrag mehrfach geändert habe. Daneben sei für den Kläger noch ein weiterer Geldbetrag von ca 22.000,– DM verfügbar gewesen, der nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung auf sein Girokonto einbezahlt gewesen sei; dieser Betrag sei nach den Erklärungen des Klägers erst im Juni 1998 in einer Weise wieder angelegt worden, die Überlegungen rechtfertigte, eine Anlage zum Zweck der Alterssicherung anzunehmen.
Hiergegen richtet sich die – vom LSG zugelassene – Revision (nur) des Klägers. Er rügt eine Verletzung des § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sowie des § 137 Abs 2 und 3 AFG iVm § 6 der Alhi-Verordnung (AlhiV). Aufgrund äußerster Sparsamkeit sei es ihm und seiner Ehefrau gelungen, trotz Nichtzahlung der Alhi, das Sparvermögen nicht angreifen zu müssen. Bereits dies belege, daß das im November 1996 zur Auszahlung gekommene Vermögen für die spätere Alterssicherung erhalten werden sollte. Die Darlehenshingabe an seinen Sohn stelle sich als durchaus lukrative Anlageform dar; das Risiko sei auch nicht höher als das am Aktienmarkt. Erst ab Dezember 1997 seien im übrigen Beträge aus dem Darlehen als Kosten für die Meisterausbildung ausbezahlt worden. Der insoweit bis dahin nicht verbrauchte Teilbetrag in Höhe von 21.915,09 DM sei Anfang März 1998 auf ein Sparbuch einbezahlt worden. Im übrigen widerspreche sich das LSG selbst, wenn es nur für den Zeitraum bis 13. April 1997 davon ausgehe, er (der Kläger) habe sein Geld nicht unmittelbar im Anschluß an die Auszahlung im November wieder anlegen können, da die Beklagte die Alhi eingestellt gehabt habe. Diese Argumentation treffe jedoch auch für die Zeit vom 27. Mai bis zum 3. September 1997 zu. Im Mai 1997 sei noch nicht ersichtlich gewesen, daß man durch äußerste Sparsamkeit und aufgrund der geringen Einnahmen seiner Ehefrau über die Runden kommen würde. Es wäre daher unverantwortlich gewesen, das Geld in einer Form festzulegen, die einen Zugriff im Notfall unmöglich gemacht hätte. Der Kläger hat ferner ins einzelne gehende Berechnungen und Belegkopien hinsichtlich jener Kosten vorgelegt, die er für seinen Sohn aus der Darlehenssumme beglichen habe.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 21. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 1996 sowie vom 21. Oktober 1997 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung von Vermögen auch für die Zeit vom 27. Mai bis 3. September 1997 zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß ihm für den Zeitraum vom 27. Mai bis zum 3. September 1997 keine Alhi zusteht. Der im LSG-Verfahren noch streitige weitere Zeitraum vom 21. November 1996 bis zum 13. April 1997 (dem Tag vor Antritt der Zwischenbeschäftigung) ist im Revisionsverfahren nicht mehr streitbefangen; die Beklagte hat gegen ihre entsprechende Verurteilung zur Gewährung von Alhi kein Rechtsmittel eingelegt; das Urteil ist insoweit rechtskräftig geworden.
Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Bescheid vom 21. November 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1996 auch der Bescheid vom 21. Oktober 1997 (im LSG-Urteil als Bescheid vom „22.” Oktober 1997 bezeichnet), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, die Leistungsablehnung für den hier noch streitigen Zeitraum abzuändern, da sich die Verhältnisse nicht geändert hätten. Dieser Bescheid ist als Ergänzung des Bescheides vom 21. November 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides nach § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl BSG vom 13. Oktober 1983, BSGE 73, 175, 180 f = SozR 3-1300 § 48 Nr 31). Diesen im Tatbestand des Berufungsurteils angeführten Bescheid hat das LSG zwar weder im Tenor des Urteils noch in den Entscheidungsgründen erwähnt, jedenfalls in letztere aber konkludent einbezogen (vgl BSG vom 25. Oktober 1994, SozR 3-2500 § 57 Nr 4 S 10). Denn dieser Bescheid war nicht nur in dem – vom LSG wiedergegebenen – Antrag des Klägers aufgeführt; ohne die am 27. Mai 1997 erfolgte Arbeitslosmeldung mit dem damit verbundenen neuen Alhi-Antrag, den die Beklagte unter dem 21. Oktober 1997 beschieden hat, hätte das LSG auch nicht davon ausgehen können, daß am 27. Mai 1997 ein neuer Bewilligungszeitraum mit erneuter Arbeitslosigkeit begonnen hat.
Nach § 134 Abs 1 Satz 1 AFG (§ 134 idF des Gesetzes zur Reform des Rechts der Alhi ≪AlhiRG≫ vom 24. Juni 1996, BGBl I 878) hat Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat (Nr 1), keinen Anspruch auf Alg hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) nicht erfüllt hat (Nr 2) bedürftig ist (Nr 3) und innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (Vorfrist) mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden hat oder eine Zeit zurückgelegt hat, der zur Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) dienen könnte (Nr 4 Buchst b).
Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf Alhi für den noch streitigen Zeitraum zu Recht mit der Begründung verneint, er erfülle jedenfalls die Voraussetzungen der Bedürftigkeit nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG nicht.
Bedürftig iS von § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG ist nach § 137 Abs 1 AFG (§ 137 idF des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993, BGBl I 2353) ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136 AFG nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach § 137 Abs 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 137 Abs 3 AFG beruhenden §§ 6 ff AlhiV (vom 7. August 1974, BGBl I 1929, idF des AlhiRG). Nach § 6 Abs 1 AlhiV ist ua das Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist sowie der Wert des Vermögens insoweit jeweils 8.000,– DM übersteigt. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens zu verwerten hat, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt (vgl Senatsurteil vom 22. Oktober 1998, SozR 3-4220 § 6 Nr 6 S 13 mwN).
Ob der Kläger während des streitigen Zeitraums bedürftig war, ist für den gesamten Zeitraum – und nicht etwa begrenzt auf einen bestimmten Zeitpunkt – zu prüfen (vgl das Senatsurteil vom 25. März 1999, BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7). Hierzu steht das Urteil des 11. Senats vom 2. November 2000 (BSGE 87, 143, 145 = SozR 3-4200 § 6 Nr 8) nicht im Widerspruch, soweit dort für die Prüfung der Vermögensverhältnisse bei der Bedürftigkeit auf einen bestimmten Stichtag abgestellt wird (der 11. Senat ≪aaO≫ hat ausdrücklich die hier vertretene Auffassung für den Fall der nachträglichen Änderung der Vermögensverhältnisse für möglich gehalten; vgl ferner Senatsurteil vom 29. März 2001 – B 7 AL 26/00 R –, AuB 2001, 278, 280, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Jedenfalls fehlt es an der Bedürftigkeit des Klägers, wenn ihm und seiner Ehefrau für den streitigen Zeitraum (von Dienstag, dem 27. Mai bis Mittwoch, dem 3. September 1997, dies entspricht 14 Wochen und zwei Tagen) ein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von mindestens 28.740,– DM zur Verfügung stand. Denn nach § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet; insoweit ist im vorliegenden Fall ein Betrag von 910,– DM/Woche anzusetzen (§ 136 Abs 2 Nr 1 AFG). 910,– DM vervielfältigt mit 14 ergibt einen Betrag von 12.740,– DM; zusätzlich sind Freibeträge in Höhe von je 8.000,– DM (zusammen 16.000,– DM) sowohl für den Kläger als auch seine Ehefrau zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich insgesamt ein Betrag von 28.740,– DM.
Der Kläger und seine Ehefrau verfügten jedoch – zumindest – über ein entsprechend hohes zumutbar verwertbares Vermögen. Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), da sie nicht mit Revisionsgründen angegriffen wurden.
Nach jenen tatsächlichen Feststellungen verfügten der Kläger und seine Ehefrau einerseits über einen Geldbetrag von etwa 22.000,– DM auf dem Girokonto des Klägers (das LSG bezieht sich hier nach dem Gesamtzusammenhang seiner Feststellungen auf den Betrag von 22.321,48 DM, den der Kläger im Juni 1998 auf ein Sparbuch eingezahlt hatte), ferner „weitgehend” über einen Betrag von 25.000,– DM, der als Darlehen an den Sohn zur Sicherung der Meisterausbildung vorgesehen war. Die Einschränkung „weitgehend” ist (ebenfalls nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG) aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG abgeleitet, daß er die Darlehenssumme nur in Teilbeträgen, nacheinander, für den Sohn ausgegeben habe; in Halbjahresabständen etwa Beträge von 3.000,– DM bis 4.000,– DM: Hieraus aber ergäbe sich ausgehend vom Zeitpunkt des Darlehensvertrages (28. April 1997) bis zum Ende des hier streitigen Zeitraums am 3. September 1997 allenfalls ein Auszahlungsbetrag von 4.000,– DM. Damit wären von jenen 25.000,– DM zumindest 21.000,– DM als verwertbar anzusehen, insgesamt daher ein Betrag von (22.000,– DM + 21.000,– DM =) 43.000,– DM – weit über dem genannten „Grenzbetrag” von 28.740,– DM (unberücksichtigt kann insoweit bleiben, daß die Revisionsbegründung einräumt, tatsächlich seien Zahlungen aus dem Darlehen erstmals im Dezember 1997 erfolgt).
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG war der Betrag von 43.000,– DM nicht iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3, letzte Alternative AlhiV „zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung” bestimmt.
„Bestimmt” in diesem Sinne meint die subjektive Zweckbestimmung (Senatsurteil vom 25. März 1999, BSGE 84, 48, 52 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7). Eine solche hat das LSG jedoch hinsichtlich beider hier im Streit stehenden Beträge nicht feststellen können. Es hat hinsichtlich der Darlehenssumme von 25.000,– DM ausgeführt: „Inwieweit dieser Betrag und diese ‚Anlageform’ der Alterssicherung dienen sollte, kann nicht nachvollzogen werden. Dies erscheint um so weniger glaubhaft, also hinsichtlich der subjektiven Zwecksetzung, als der Kläger hierzu seinen Vortrag mehrfach geändert hat.” Es kann offenbleiben, ob das LSG mit dieser Wendung bereits festgestellt hat, daß die für § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV erforderliche „Bestimmung” nicht vorlag, oder lediglich, daß aufgrund der ihm vorliegenden Tatsachen keine Entscheidung zugunsten des Klägers möglich war. Nichts anderes gilt aber auch für den Betrag von ca 22.000,– DM, der nach den aufgrund der Angaben des Klägers getroffenen Feststellungen des LSG bis zur Wiederanlage im Juni 1998 auf seinem Girokonto frei verfügbar war. Insoweit führt das LSG aus: „Jedenfalls für den Zeitraum ab Mai 1997 waren die objektiven Voraussetzungen an eine Zweckbestimmung im Sinne der Alterssicherung nicht mehr erfüllt.” Auch dies bedeutet, daß das Berufungsgericht die „Bestimmung” nicht feststellen konnte; nach dem zitierten Senatsurteil vom 25. März 1999 (BSGE 84, 48, 52) ist zur Feststellung der Glaubwürdigkeit einer subjektiven Zweckbestimmung erforderlich, daß die objektiven Begleitumstände mit dieser im Einklang stehen. Eben dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht der Fall. Kann aber die Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung der Alhi nicht festgestellt werden, so geht dies zu Lasten des Arbeitslosen, hier des Klägers. Da gegen die Feststellungen des Berufungsurteils keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben sind, sind sie für den Senat bindend (§ 163 SGG). Der umfangreiche diesbezügliche Vortrag der Revision, untermauert durch das Vorbringen zahlreicher neuer Tatsachen, geht daher von vornherein fehl.
Schließlich kann zugunsten des Klägers nicht die Überlegung den Ausschlag geben, der Darlehensbetrag in Höhe von 25.000,– DM, der nach den Feststellungen des LSG, wie dargelegt, dem Kläger im streitigen Zeitraum weitgehend (also mindestens in Höhe von 21.000,– DM) zur Verfügung stand, sei – möglicherweise – auch iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alternative 1 AlhiV „für eine alsbaldige Berufsausbildung” bestimmt gewesen. Unschädlich wäre insoweit, daß sich der Kläger nicht ausdrücklich für die Einordnung innerhalb des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV auf eine derartige Zweckbestimmung berufen hat. Er hat jedenfalls vorgetragen, daß die Darlehenssumme insgesamt (wenn auch über eine Zeit verteilt, in Teilbeträgen) zur Meisterausbildung seines Sohnes habe verwandt werden sollen. Der Senat kann offenlassen, ob eine – vom LSG nicht festgestellte – Zweckbestimmung der Darlehenssumme zur „Alterssicherung” ausschließt, dieselbe Summe gleichzeitig als „für eine alsbaldige Berufsausbildung” eines Kindes bestimmt anzusehen. Denn die Darlehenssumme fällt jedenfalls in Höhe eines Teilbetrages nicht aus dem zumutbar verwertbaren Vermögen iS des § 6 AlhiV heraus, weil sie nicht von § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV erfaßt wird; sie kann nicht als für eine Berufsausbildung bestimmtes Schonvermögen gelten. Jener Teilbetrag aber reicht in seiner Höhe aus, um – zusammen mit dem außerhalb der Darlehenssumme zur Verfügung stehenden Betrag von 22.000,– DM – die Bedürftigkeit des Klägers für den hier streitigen Zeitraum auszuschließen.
Die „alsbaldige Berufsausbildung” iS dieser Vorschrift kann nicht nur die des Arbeitslosen, sondern auch die seines Kindes sein (s zB die Dienstanweisung der Beklagten DA 3.42 ≪4≫ zu § 137 AFG und Schweiger in: Wissing/Pitschas/Eicher, SGB III, § 193 RdNr 39, Stand 1998; hiervon geht zB auch BSG vom 13. März 2000 – B 11/7 AL 190/99 B – aus). Nicht jede Ausbildung eines Kindes ist insoweit jedoch berücksichtigungsfähig; vielmehr setzt § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV zumindest voraus, daß der Arbeitslose kraft gesetzlicher Unterhaltspflicht für die fragliche Ausbildung aufzukommen hat. Dies folgert der Senat aus dem Regelungszusammenhang des § 6 AlhiV.
Aus diesem ergibt sich zum einen, daß im Rahmen des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV auch die Ausbildung des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zählt: Nach § 6 Abs 1 AlhiV ist das Vermögen nicht nur des Arbeitslosen, sondern auch das seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen (zum Vermögen der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft s § 137 Abs 2 und 2a AFG). Folgerichtig muß aber auch eine „alsbaldige Berufsausbildung” des Ehegatten der Verwertbarkeit des Vermögens entgegenstehen; dies ist ebenso für die anderen Spezialtatbestände (zB Verwertbarkeit von Gegenständen nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 4 AlhiV) anzunehmen. Zum anderen sind jedoch bei der Zumutbarkeit der Vermögensverwertung – wie aus der Generalklausel des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV hervorgeht – die Belange auch der „Angehörigen”, also jedenfalls der Kinder, des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Dies gilt, obwohl deren Vermögen bei der Prüfung iS des § 6 AlhiV von vornherein nicht zum Ansatz kommt. Es gereicht also selbst dann nicht zum Nachteil des Arbeitslosen, wenn solche Angehörige, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind (Eltern ≪Ausnahme: § 137 Abs 2 AFG≫ oder Kinder), über nennenswertes Vermögen verfügen. Wenn aber auf Vermögen von Angehörigen grundsätzlich nicht zurückgegriffen wird, wäre es in sich widersprüchlich, beim Angehörigen bestehende besondere Bedarfslagen (zB eine erforderliche Berufsausbildung) auf das Vermögen des Arbeitslosen anzurechnen, wenn sie den Arbeitslosen selbst rechtlich gar nicht tangieren. In die Gesamtbetrachtung muß insoweit auch einbezogen werden, daß der Gesetzgeber – als Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. November 1992 (BVerfGE 87, 234) – generell die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenssituation von Angehörigen eingeschränkt hat und deren Bedürftigkeit bei der Frage, ob der Lebensunterhalt des Arbeitslosen sichergestellt ist, grundsätzlich außer Betracht läßt (hierzu Kärcher in: Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, § 137 RdNr 7 ff). Auch im Hinblick hierauf kann es jedenfalls keinen Alhi-Anspruch begründen, wenn der Arbeitslose Teile seines Vermögens für die Ausbildung von Kindern vorsieht, die insoweit noch nicht einmal dann gesetzlich unterhaltsberechtigt wären, wenn er nicht arbeitslos, sondern weiterhin beschäftigt wäre.
Dem steht nicht entgegen, daß die Generalklausel des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV für die Zumutbarkeit der Vermögensverwertung auf das abstellt, was „unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann”. Es kann nämlich billigerweise erwartet werden, daß ein Arbeitsloser solches Vermögen für seine eigene Lebenshaltung ausgibt, das (ursprünglich) für die Ausbildung eines Kindes gedacht war, wenn auch bei Fortbestand der Beschäftigung seines Elternteils das Kind hierauf keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gehabt hätte. Jedenfalls in einer solchen Situation ist der Arbeitslose nicht bedürftig iS der Alhi-Vorschriften.
Zwar kann zu einer unterhaltsrechtlich zu tragenden Berufsausbildung auch eine Weiterbildung zum Meister gehören (OLG Stuttgart vom 16. Juli 1996 – 15 WF 271/96, FamRZ 1996, 1435). Auf der geschilderten Grundlage aber blieb die Verwertung der Darlehenssumme von 25.000,– DM iS des § 6 Abs 1, Abs 3 AlhiV dem Kläger jedenfalls in Höhe von ca 8.500,– DM zumutbar. Der Sohn des Klägers war nämlich zumindest insoweit nicht unterhaltsberechtigt.
Denn nach dem am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (– AFBG – vom 23. April 1996, BGBl I 623; sog Meister-BAFÖG) wird die Teilnahme ua an einer Meisterausbildung in Teilzeitform einkommensunabhängig durch ein zinsgünstiges (im streitigen Zeitraum 4,35 %: BT-Drucks 14/1137 S 17) Bankdarlehen von bis zu 20.000,– DM als Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gefördert (§ 10 Abs 1 Satz 1 iVm § 12 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFBG); während der Dauer der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren ist das Darlehen für den Darlehensnehmer zins- und tilgungsfrei (§ 13 Abs 3 AFBG); dabei wird ihm die Hälfte des Darlehens erlassen, wenn er sich nach bestandener Prüfung selbständig macht und für eine bestimmte Zeit mindestens zwei Personen beschäftigt (§ 13 Abs 6 Satz 1 AFBG). Damit aber standen dem Sohn des Klägers für die (aus der Darlehenssumme von 25.000,– DM zu bestreitenden) Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (nach dem Vortrag der Revision insgesamt 8.570,– DM) eine eigenständige (und im übrigen günstigere) Förderungsmöglichkeit zur Verfügung als durch das Darlehen; jedenfalls insoweit war er nicht unterhaltsbedürftig.
Hieraus aber folgt wiederum, daß dem Kläger – selbst dann, wenn die Zweckbestimmung „für eine alsbaldige Berufsausbildung” im vorliegenden Fall Berücksichtigung finden könnte – in der streitigen Zeit ein Betrag von zumindest (22.000,– DM + 8.570,– DM =) 30.570,– DM an zumutbar verwertbarem Vermögen zur Verfügung stand und damit mehr als der oa „Grenzbetrag” von 28.740,– DM.
Einer Prüfung der Zumutbarkeit der Vermögensverwertung anhand der Generalklausel des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV bedarf es nicht mehr, da alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte bereits innerhalb des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV erörtert wurden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
AUR 2002, 79 |
SozSi 2002, 322 |
b&b 2002, 86 |
info-also 2002, 171 |