Beteiligte
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen |
Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1999 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Produktionsaufgaberente (PAR) nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).
Der am 23. Dezember 1939 geborene Kläger betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von insgesamt 36,72 ha. Mit Wirkung vom 30. November 1996 verpachtete er sein Eigenland (10 ha) langfristig und gab die angepachteten Flächen – bis auf eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 3,5 ha – an die jeweiligen Eigentümer zurück. Die 3,5 ha umfassende Fläche hatte er bis zum 1. November 2000 von einer Erbengemeinschaft gepachtet. Ein Aufhebungsvertrag zum 30. November 1996 kam nicht zustande, weil eine Miterbin die Beendigung des Pachtverhältnisses von Bedingungen abhängig gemacht hatte, die der Kläger ablehnte. Am 26. November 1996 schloß der Kläger deshalb einen Unterpachtvertrag mit einem anderen Landwirt über die Restfläche von 3,5 ha für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 1. November 2000; am 3. Dezember 1996 verlängerten die Parteien diesen Unterpachtvertrag schriftlich bis zum 30. November 2006. Trotzdem blieb der Antrag des Klägers auf PAR ab dem 55. Lebensjahr ohne Erfolg (Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1997; Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1998). Das Sozialgericht (SG) Köln hat die Klage mit Urteil vom 13. Mai 1998 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 2. Juni 1999 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 3 FELEG für eine ordnungsgemäße Flächenabgabe seien nicht erfüllt, da der Kläger die Fläche von 3,5 ha – infolge der Befristung des Hauptpachtvertrags – nicht für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren habe verpachten können. Für eine strukturverbessernde Abgabe im gesetzlichen Sinne sei es jedoch gerade Voraussetzung, daß die Abgabe für neun Jahre an einen landwirtschaftlichen Unternehmer erfolge.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 3 Abs 1 Satz 1 FELEG iVm § 21 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Es sei die zu der Vorgängervorschrift in § 2 Abs 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (≪BSG≫, Urteil vom 26. August 1987 – 11a RLw 5/86 –, SozR 5850 § 2 Nr 13) nicht beachtet worden. Danach sei es ausreichend, wenn ein Pächter bis zum Ablauf des Pachtvertrags seine Flächen unterverpachte, selbst wenn der Mindestpachtzeitraum damit nicht erfüllt werde. Er habe sich prinzipiell endgültig von der landwirtschaftlichen Nutzfläche getrennt, da es ihm unmöglich sei, aus eigener Rechtsmacht alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Urteile und Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Produktionsaufgaberente ab dem 1. Januar 1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie bezieht sich – unter weiterer Darlegung – auf die Gründe der vorinstanzlichen Urteile.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II
Die Revision ist in dem Sinne begründet, daß das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen war. Der Senat hält zwar die Abgabevoraussetzungen auf Seiten des Klägers entgegen der Meinung von SG und LSG für erfüllt. Es fehlen aber Feststellungen darüber, ob die weiteren Abgabevoraussetzungen des § 3 Abs 1 Satz 2 und des Abs 3 FELEG auf Seiten der Übernehmer erfüllt sind. Darauf kam es bisher vom Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen aus gesehen nicht an.
Der Anspruch auf PAR setzt gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 FELEG ua voraus, daß der Landwirt die Flächen abgegeben hat, die von ihm unmittelbar vor der Antragstellung genutzt worden sind. Zur Erläuterung des Begriffs der Abgabe verweist § 3 Abs 1 Satz 1 FELEG – mit weiteren Maßgaben – auf § 21 Abs 1, 2, 3, 7 und 8 ALG. Demgemäß gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft ua dann als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind (§ 21 Abs 2 Satz 1 Nr 1 ALG) oder in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist (§ 21 Abs 2 Satz 1 Nr 3 ALG). Auf den Kläger trifft zu, daß er sein Eigenland verpachtet hat (Fall des § 21 Abs 2 Satz 1 Nr 1 ALG). Die von ihm ursprünglich angepachteten Flächen unterfallen der Regelung in Nr 3 aaO: Die Unmöglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung auf längere Dauer schließt sowohl die unmittelbar an die Eigentümer zurückgefallenen Flächen als auch die Restfläche ein, die der Kläger überbrückungsweise unterverpachtet hat.
§ 21 Abs 2 Satz 2 ALG fordert bei den betreffenden Verträgen über die landwirtschaftlich genutzten Flächen die Schriftform sowie, daß der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satz 1 Nr 3 aaO sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken muß. An dieser Mindestpachtfrist scheitert die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers nicht, was noch zu zeigen ist. § 3 Abs 1 Satz 2 FELEG stellt weitere, bislang nicht festgestellte Anforderungen hinsichtlich des übernehmenden Unternehmens; gemäß § 3 Abs 3 FELEG gilt die Rückgabe von Flächen, die aufgrund eines Pachtverhältnisses bewirtschaftet werden, an den Eigentümer nur dann als Abgabe, wenn der Eigentümer einer Abgabe im Sinne dieses Gesetzes an andere Landwirte schriftlich widerspricht.
Der Kläger erfüllt die Abgabevoraussetzungen des § 21 Abs 2 Satz 1 Nr 3 ALG.
1. Der Rückfall der Pachtfläche in die Nutzungsberechtigung der Erbengemeinschaft – mit Ende des Pachtverhältnisses zum 1. November 2000 – vermag einen Anspruch des Klägers auf PAR schon deswegen nicht zu begründen, weil eine vorzeitige Rückgabe bis zur Antragstellung von der Erbengemeinschaft verhindert worden ist. Eine Rückgabe aufgrund der Aufhebung des Pachtvertrages, wie vom Kläger angeboten, ist gescheitert. Dies gilt auch im Hinblick auf das erwähnte Angebot eines Mitgliedes der Verpächter-Erbengemeinschaft, das der Kläger nicht angenommen hat. Die mit dem Auslaufen des Pachtvertrages am 1. November 2000 eintretende Beendigung des Pachtverhältnisses (vgl § 594 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) ist schon deshalb nicht ausreichend, weil sie einen Anspruch auf PAR wegen der Befristung des FELEG bis zum 31. Dezember 1996 nicht mehr begründen könnte (§ 20 FELEG).
2. Gemäß § 21 Abs 2 Satz 1 Nr 3 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn – verglichen mit den vorgenannten Abgabeformen des Eigentumsübergangs, der Verpachtung und der Belastung mit einem Nießbrauch – in „ähnlicher Weise” die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Die Unmöglichkeit weiterer landwirtschaftlicher Nutzung durch den Kläger beruht hier auf dem Zusammenwirken von Unterverpachtung und anschließendem Rückfall des Pachtlandes in die Nutzungsberechtigung der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 3 FELEG. In diesem Sinne hat der Kläger die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens zum 30. November 1996 aufgegeben.
Wie in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist, kann die Unterverpachtung eines gepachteten landwirtschaftlichen Unternehmens auf ein Jahr – ohne Erfüllung der Mindestabgabezeit – eine Abgabe darstellen, wenn der Pachtvertrag mit Ablauf der Unterpacht endet (BSG vom 26. August 1987, SozR 5850 § 2 Nr 13). In solchen Fällen gilt das Unternehmen schon mit dem Beginn der Unterverpachtung als durch den Pächter abgegeben (aaO S 28), also nicht erst mit der Rückgabe des Pachtlandes an den Eigentümer bei Ende des (Haupt-)Pachtvertrages (vgl zur Abgabe durch Rückgabe des Pachtlandes: Senatsurteil vom 6. Mai 1999, SozR 3–5868 § 21 Nr 1, S 1, 3 f mwN, stRspr auch zu den Vorgängerbestimmungen). Der Unterpachtvertrag über landwirtschaftlich genutzte Flächen stellt sich im Falle des Klägers als Abgabe in Gestalt der Vorstufe zur Rückgabe dar. Dann aber ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpachtzeit von neun Jahren mit Blick auf die Besonderheiten der gestuften Rückgabe zu würdigen (vgl zur gestuften Abgabe durch einen Pachtvertrag als Hofübergabevorvertrag: Senatsurteil vom 19. Oktober 2000 – B 10 LW 21/99 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Wer die Zeit bis zum Rückfall des Pachtlandes in die Nutzungsberechtigung des Eigentümers bei Ablauf des Hauptpachtvertrages mit einem Unterpachtvertrag überbrückt, erfüllt damit von Anfang an die Abgabevoraussetzung des Auffangtatbestandes in § 21 Abs 2 Satz 1 Nr 3 ALG.
Daß insoweit im Anwendungsbereich des FELEG nichts anderes gelten kann, zeigt im übrigen § 3 Abs 3 FELEG, der die Rückgabe von Pachtland ausdrücklich als Abgabetatbestand erfaßt. Für diesen Fall läßt es das Gesetz genügen, wenn der Eigentümer zusätzlich einer Stillegung oder Abgabe im Sinne des FELEG an andere Landwirte schriftlich widerspricht. Dann kommt es für die Person des Eigentümers nicht darauf an, ob bei Rückfall an ihn die übrigen gesetzlichen Abgabevoraussetzungen erfüllt sind. Jedenfalls ist der Verpachtung der betreffenden Flächen an andere Landwirte mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 rechtzeitig vor dem Rückfall gemäß § 3 Abs 3 FELEG widersprochen worden.
3. Wie schon bei dem Sachverhalt, der dem Urteil des BSG vom 26. August 1987, aaO, zugrunde lag, gilt auch im Falle des Klägers: Seine rechtliche Verhinderung, die Unterverpachtung auf die neunjährige Mindestpachtzeit des § 21 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ALG erstrecken zu können, rechtfertigt es nicht, die Erfüllung der Abgabevoraussetzung zu verneinen.
a) Daß, wie in § 21 Abs 2 Satz 1 Nr 3 ALG vorausgesetzt, der Kläger seine Stellung als landwirtschaftlicher Unternehmer prinzipiell endgültig verloren hat, ist nicht streitig. Auf der Seite des Unterpächters hingegen kann im Zeitpunkt der Antragstellung nicht davon ausgegangen werden, daß er die Pachtfläche über den 1. November 2000 hinaus würde nutzen können. Jedenfalls war der Kläger aufgrund der Befristung des (Haupt-)Pachtvertrages gehindert, aus eigener Rechtsmacht dem Unterpächter wirksam für neun Jahre das Pachtland zu überlassen (so bereits BSG vom 26. August 1987, aaO S 29), unbeschadet der rechtlichen Wirksamkeit des ohne Erlaubnis geschlossenen Unterpachtvertrages (dazu unten näher). Ebensowenig war er rechtlich in der Lage, das Pachtland vor der Beendigung des Hauptpachtverhältnisses rechtswirksam zurückzugeben (§ 596 Abs 1 BGB).
b) Durch die Rechtsprechung des BSG ist geklärt, daß die Mindestpachtzeit des § 21 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ALG regelmäßig auch dazu bestimmt ist, den Interessen des übernehmenden Landwirts zu dienen (s Urteil des Senats vom 19. Oktober 2000, aaO; Urteil des BSG vom 26. August 1987, aaO S 29, jeweils mwN). Dies gilt aber nicht ausnahmslos und kann auch nicht dazu führen, einen Rechtsanspruch des übernehmenden Landwirts anzuerkennen, ihm eine neunjährige Pachtzeit einzuräumen. § 21 ALG stellt vielmehr die Rangfolge der Tatbestände auf, die die Abgabevoraussetzungen erfüllen. Danach steht an erster Stelle der uneingeschränkte Übergang des Eigentums an den landwirtschaftlich genutzten Flächen an einen Dritten (§ 21 Abs 1 ALG). Die Vorschrift des § 21 Abs 2 ALG zählt dann auf, in welchen anderen Vertragsformen die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens erfolgen kann. Damit soll dem Abgebenden die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht werden (§ 21 Abs 2 Nr 3 ALG). Diese Unmöglichkeit soll mindestens auf einen Zeitraum von neun Jahren bemessen sein (§ 21 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ALG). Der Pächter, der dem Eigentümer die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der landwirtschaftlichen Flächen wiederverschafft, erfüllt somit grundsätzlich die Abgabevoraussetzungen des § 21 ALG. Davon geht auch § 3 Abs 3 FELEG aus. Die Rückgabe von Flächen, die aufgrund eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bewirtschaftet werden, an den Eigentümer gilt danach als Abgabe im Sinne des FELEG, wenn der Eigentümer einer Abgabe an andere widerspricht. Auf die Mindestpachtzeit des § 21 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ALG kommt es in diesem Falle nicht an.
Ein abgebender Landwirt wie der Kläger kann somit auch aufgrund eines auf weniger als neun Jahre befristeten Pachtvertrages mit einem Dritten, verbunden mit einer von vornherein feststehenden Rückgabe des Pachtlandes (s § 20 FELEG) an den Eigentümer unter den Voraussetzungen von § 3 Abs 3 FELEG (vgl dazu: Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Alterssicherung der Landwirte, Kommentar, Stand: Juni 1999, § 3 FELEG S 6.1) die Anspruchsvoraussetzungen für die PAR erfüllen. Die Mindestpachtdauer des § 21 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ALG ist in diesen Fällen nur vor dem Hintergrund der anschließenden Rückgabe bei schriftlichem Widerspruch gegen die Weiterverpachtung gemäß § 3 Abs 3 FELEG und in vorausschauender Betrachtungsweise zu interpretieren. Die neunjährige Mindestabgabefrist gilt regelmäßig nur, soweit nicht innerhalb der Laufzeit ein seinerseits anspruchsbegründender Abgabetatbestand hinzutritt. In Fällen der vorliegenden Art kann einerseits die Rückgabe des Pachtlandes an den Eigentümer bereits im Zeitpunkt der Antragstellung den Anspruch auf PAR begründen; andererseits kann die Abgabe auch durch eine (Unter-)Verpachtung erfolgen. Dann ist es nur folgerichtig, daß bei einer Abfolge beider Abgabeformen die zeitlich spätere Rückgabe an den Eigentümer nicht zur Vernichtung des Anspruchs führen kann, der bisher auf eine Unterverpachtung für einen Übergangszeitraum gestützt wird. Die Doppelung von anspruchsbegründenden Abgabetatbeständen (Verpachtung, Rückgabe) kann die Rechtsposition des Abgebenden nur verstärken, selbst wenn die Rückgabe den Mindestpachtzeitraum verkürzt: Statt zu einer Vernichtung des Anspruchs muß in solchen Fällen vielmehr das spätere Hinzutreten der Rückgabe zu dem Ergebnis führen, daß diese Rückgabe die Abgabe durch Verpachtung „vollendet”.
Dagegen kann dann auch nicht das Interesse des übernehmenden Landwirts angeführt werden, der eine Pachtzeit von weniger als neun Jahren vereinbart hatte. Auch im Schrifttum wird von einem fortbestehenden Anspruch auf PAR ausgegangen, wenn eine Abgabe im Sinne von § 3 Abs 3 FELEG eintritt, nachdem die unterverpachteten Flächen vor Ablauf der Mindestabgabezeit (etwa durch fristlose Kündigung des Hauptpachtvertrages) rechtswirksam zurückgegeben worden sind (vgl GLA-Kommentar, aaO, § 3 FELEG S 6.1).
c) Dem stehen die strukturpolitischen Zielsetzungen des FELEG (dazu grundsätzlich das Senatsurteil vom 30. Juni 1999 – B 10 LW 22/98 R –, GVLAK Rdschr AH 5/00; SGb 1999, 514) nicht entgegen. Soweit § 3 Abs 1 Satz 2 FELEG besondere Anforderungen an das übernehmende Unternehmen stellt, müssen diese auch im vorliegenden Falle erfüllt werden. Darauf kann auch bei nur verkürzter Pachtzeit nicht verzichtet werden. Ob dies mit Blick auf den Unterpächter – auch als Pächter des Eigenlandes des Klägers – der Fall ist, wird das LSG noch zu prüfen und festzustellen haben. Damit wird insbesondere dem Ziel, anderen Betrieben eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu ermöglichen und dadurch zur Verbesserung der Agrarstruktur beizutragen, gedient. Eine eigenständige Regelung der Mindestabgabedauer ist hierin jedoch nicht eingeschlossen, insoweit bedient sich das FELEG allein des Verweises auf § 21 Abs 2 ALG, dessen gesetzliche Tragweite oben aufgezeigt ist. Auch die von der Beklagten hierzu gemachten Ausführungen geben keinen strukturpolitischen Anhaltspunkt, die Mindestpachtzeit auch dann zu fordern, wenn die Abgabeform der Rückgabe fristverkürzend eingreift. Soweit sich die Beklagte auf das – zur Landabgaberente gemäß § 41 GAL ergangene – Urteil des BSG vom 25. Juni 1987 – 11a RLw 4/86 – stützt, bezieht sich der dort angeführte Maßstab (Strukturverbesserung) auf die an die Hofübernehmer gestellten Anforderungen und nicht auf die Mindestabgabezeit.
d) Vor diesem Hintergrund, der Überbrückung des Abgabetatbestandes der Rückgabe durch eine Unterverpachtung zu Übergangszwecken, schaden die rechtlichen Schwächen des Unterpachtvertrages nicht (vgl bereits das BSG-Urteil vom 26. August 1987, aaO). Der Abgabe der genutzten Flächen durch die Unterverpachtung (bis zur Rückgabe des Pachtlandes an den Hauptverpächter) steht nicht entgegen, daß dieses Rechtsgeschäft erkennbar ohne die gemäß § 589 Abs 1 Nr 1 BGB notwendige Erlaubnis erfolgt ist. Daß eine solche Erlaubnis, die als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung formlos gültig ist und auch durch konkludentes Handeln oder widerspruchslose Duldung erteilt werden kann (vgl Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, § 589 BGB RdNr 12), vorliegt, läßt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen; daraus erhellt vielmehr, daß mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 der Verpachtung an andere Landwirte widersprochen und hinsichtlich der Unterverpachtung dem Kläger eine Abmahnung wegen vertragswidrigen Gebrauchs erteilt worden ist. Erforderlich gewesen wäre hier eine Erlaubnis der Erbengemeinschaft (§§ 2032, 2038 BGB), auf welche die Regeln der Gemeinschaft (§§ 743, 745, 748 BGB) Anwendung finden. Das Fehlen einer Erlaubnis – als Störung innerhalb des Hauptpachtverhältnisses – berührt indessen nicht die Wirksamkeit des Unterpachtvertrages selbst (s Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, aaO RdNr 15). Dessen Wirksamkeit hängt nicht von der Erteilung der Erlaubnis ab (anders als § 182 Abs 1 BGB), weil eine „Erlaubnis” im Sinne der §§ 549, 589 Abs 1 BGB begrifflich von der „Zustimmung” im Sinne des § 182 BGB verschieden ist (Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl, § 549 RdNr 6; Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, aaO RdNr 11). Dann genügt dem hier maßgeblichen Abgabebegriff auch die Unterverpachtung bei fehlender Erlaubnis des Verpächters jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Falle – der Unterpachtvertrag schon bis zum Ende des Hauptpachtverhältnisses in Vollzug gesetzt worden ist (s Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, aaO, RdNr 15).
Selbst die rechtliche Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung des Hauptpachtvertrages durch Kündigung des Verpächters entzöge der Abgabe nicht den Boden. Die außerordentliche Kündigung wäre zulässig bei vertragswidrigem Gebrauch des Pachtlandes (§ 594e Abs 1 iVm § 553 BGB), was bei unbefugter Gebrauchsüberlassung des Pachtlandes ohne weiteres anzunehmen wäre (vgl §§ 549, 553 BGB). Da auch der Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt ist, die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiterzuverpachten (§ 589 Abs 1 Nr 1 BGB), kann, wenn – wie hier – eine Abmahnung des Verpächters wegen des vertragswidrigen Gebrauchs vorliegt, der Verpächter – neben der Unterlassungsklage nach § 590a BGB – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Mit der wirksamen Kündigung träte indessen wiederum nur die Abgabe des Pachtlandes durch Rückfall in die Nutzungsberechtigung der Eigentümer ein.
e) Die Auslegung, die der Senat der Abgabevoraussetzung in § 21 Abs 2 Satz 1 Nr 3 ALG beimißt, trägt im vorliegenden Fall auch den Grundsätzen von Treu und Glauben im Rechtsverkehr Rechnung. Der Kläger kam aus den dargelegten Gründen nicht rechtzeitig zur Antragstellung von der Pflicht frei, den befristeten Hauptpachtvertrag zu erfüllen. Die Weigerung des Eigentümers, dem Kläger die Abgabe des Pachtlandes (in welcher Form auch immer) zu ermöglichen, könnte eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen, wenn ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Verpächters verneint werden müßte. Der vorliegende Sachverhalt deutet darauf hin, daß ein Mitglied der Erbengemeinschaft – ggf gemeinschaftlich mit weiteren Mitgliedern der Erbengemeinschaft handelnd – die Abgabe verhindert hat, um damit eigene Interessen zu verfolgen. Eine unzulässige Rechtsausübung wird dann zu bejahen sein, wenn das Recht ausgeübt wird als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke (vgl Palandt-Heinrichs, aaO, § 242 RdNrn 50 ff). Vertragsfremd ist das Begehren eines Erbengemeinschaftsmitglieds, die durch Prozeßvergleiche geregelten nachbarschaftsrechtlichen Festlegungen im Zuge der Abwicklung des Pachtvertrags in ihrem Sinne zu korrigieren. Als unlauter erweist sich in diesem Zusammenhang der (vorübergehend erfolgreiche) Versuch, durch die Bindung des Klägers an den Hauptpachtvertrag seinen Anspruch auf PAR zu vernichten. Auf den bloßen Erfüllungsanspruch des Hauptverpächters kann es jedenfalls dann nicht ankommen, wenn wie hier im Anwendungsbereich des FELEG strukturverbessernde Maßnahmen verfolgt werden.
Die Sache muß an das LSG zurückverwiesen werden zur Prüfung, ob die weiteren Abgabevoraussetzungen erfüllt sind. Auf die in § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 FELEG an den übernehmenden Unternehmer (Pächter) gestellten Anforderungen kam es bislang nicht an, diese Prüfung wird nun nachzuholen sein. Auch soweit der Kläger die übrigen angepachteten Flächen zurückgegeben hat, ist § 3 Abs 3 FELEG zu prüfen. Das LSG wird die fehlenden Feststellungen nachzuholen und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen