Beteiligte
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Streitig ist, ob dem Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls Verletztenrente zusteht.
Der im Jahre 1942 geborene Kläger hatte sich bereits am 30. Januar 1984 bei einem Arbeitsunfall eine Verletzung des rechten Fußes zugezogen, dessen Folgen nach dem zwischen den Beteiligten vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) geschlossenen Vergleich vom 21. Januar 1997 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 vH bedingen. Den hier im Streit stehenden Arbeitsunfall erlitt der Kläger am 1. April 1992 bei seiner Tätigkeit als Automatenbediener, indem er auf einer Treppe stürzte und auf den linken Arm prallte. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Distorsion des linken Handgelenks und leitete eine entsprechende Behandlung ein. In der Folgezeit klagte der Kläger ständig über erhebliche Schmerzen im linken Handgelenk; deshalb wurde er ua dem Leitenden Arzt der Chirurgischen Poliklinik der berufsgenossenschaftlichen Krankenanstalten B. Dr. G. vorgestellt, der einen posttraumatischen Reizzustand in der linken Handwurzel nach unverschobenem Speichengriffelbruch als Unfallfolge feststellte und in einem Gutachten vom 18. Dezember 1992 ausführte, wegen der Folgen der Distorsion des linken Handgelenks sei der Kläger auf das Tragen einer stahlarmierten Lederhandgelenksmanschette angewiesen; Bergleute, die eine Lederhandgelenksmanschette wegen einer Berufskrankheit Nr 2103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung tragen müßten, bezögen eine Dauerrente nach einer MdE von 20 vH.
In einem weiteren von der Beklagten eingeholten Gutachten der Chirurgen Dres. J. und Z. vom 5. Juli 1993 wird ausgeführt, der Kläger habe bei dem Unfall vom 1. April 1992 eine Distorsion des linken Handgelenks erlitten. Als Unfallfolge bestehe noch eine wirtschaftlich nicht meßbare subjektive, schmerzbedingte Verminderung der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand, wobei die Klagen des Versicherten mit dem objektiven Befund nicht in Übereinstimmung stünden. Die Beklagte lehnte daraufhin durch Bescheid vom 18. August 1993 die Gewährung einer Verletztenrente aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 1. April 1992 ab, weil dieser keine meßbare MdE nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit hinterlassen habe; die vorgebrachten Beschwerden und demonstrierten Funktionsbeeinträchtigungen der linken Hand könnten mit dem objektiv feststellbaren Befund nicht in Einklang gebracht werden.
Widerspruch und Klage waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1993, Urteil des Sozialgerichts Dortmund ≪SG≫ vom 17. Mai 1995). Im Berufungsverfahren hat das LSG zunächst auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Sachverständigengutachten des Arztes für Chirurgie, Unfallchirurgie und Sozialmedizin Dr. A. vom 25. September 1996 eingeholt, der als Unfallfolgen auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet ua eine Funktionseinschränkung des linken Handgelenks unter Einschluß der Unterarmdrehfähigkeit, eine Herabsetzung der Trage- und Belastungsfähigkeit und einen chronischen Reizzustand mit einer MdE von 10 vH festgestellt hat. Aus den vom LSG in Bezug genommenen Akten ergibt sich, daß der Kläger daraufhin mitgeteilt hat, bei ihm habe sich durch das Geschehen in der Folge des Unfalls, insbesondere durch die Untersuchungen, eine psychische Erkrankung gebildet; dies müsse durch entsprechende Ermittlungen aufgeklärt werden. Das LSG hat sodann von dem behandelnden Arzt für Neurologie und Psychiatrie des Klägers Dr. Sch. einen Befundbericht vom 14. Februar 1997 sowie eine Stellungnahme vom 6. März 1997 und ferner ergänzende Stellungnahmen von Dr. A. vom 25. Juli 1997 und von Prof. Dr. B. vom 5. September 1997 eingeholt. Es hat danach die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 10. Dezember 1997). Der Arbeitsunfall vom 1. April 1992 habe keine Folgen hinterlassen, die eine MdE meßbaren Grades bedingten. Dies stehe nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere aber aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. B. sowie dessen ergänzender Stellungnahme fest. Danach könnten keine auf chirurgischem Fachgebiet bestehenden Unfallfolgen objektiviert werden, die ab dem 29. September 1992 noch eine MdE von mindestens 10 vH bedingt hätten.
Dem vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag, durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens Beweis darüber zu erheben, daß die bei ihm vorliegenden psychischen Alterationen unfallbedingt zumindest eine Verschlimmerung erfahren hätten, sei nicht stattzugeben gewesen; von der Möglichkeit, auch insoweit die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG zu beantragen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Aus den für das Versorgungsamt D. erstellten Berichten des Dr. Sch. gehe hervor, daß der Kläger bereits lange Zeit vor dem Unfall vom 1. April 1992 unter recht massiven psychischen Störungen gelitten habe. Daß dieses psychopathologische Zustandsbild nicht unfallbedingt sei, habe auch Dr. Sch. bestätigt. Es sei davon auszugehen, daß die Beschwerdeangaben des Klägers, für die sich kein morphologisches Korrelat habe feststellen lassen, durch diese Symptomatik zumindest mitbedingt seien. Soweit Dr. Sch. in seiner Stellungnahme vom 6. März 1997 die Auffassung vertreten habe, die unfallunabhängige Symptomatik sei durch das Unfallgeschehen und den „sehr unglücklichen Verlauf” von Begutachtungen und Entscheidungen richtunggebend verschlimmert worden, könne ihm nicht gefolgt werden. Zum einen werde nicht deutlich, auf welches Unfallgeschehen sich diese Darlegungen bezögen; auch in den wegen des Arbeitsunfalls vom 30. Januar 1984 durchgeführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren habe sich der Kläger mit den Begutachtungsergebnissen nicht einverstanden erklärt gehabt und Vorwürfe gegen die Gutachter erhoben. Wie unter diesen Umständen noch danach unterschieden werden könne, welches Unfallgeschehen mit nachfolgenden Entscheidungen und Begutachtungen zu einer Verstärkung der psychopathologischen Symptomatik geführt habe, sei nicht ersichtlich.
Zum anderen könne vorliegend allenfalls ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. April 1992 angenommen werden, nicht jedoch ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang iS der unfallrechtlichen Kausalitätslehre. Denn die vorliegenden Umstände ließen keinerlei Zweifel daran aufkommen, daß als rechtlich allein wesentliche Ursache die Krankheitsanlage bzw die krankhaft veränderte Persönlichkeit des Klägers eindeutig im Vordergrund stehe. Eine möglicherweise eingetretene Verstärkung der psychopathologischen Symptomatik sei allein auf sie zurückzuführen. Der „sehr unglückliche Verlauf” von Begutachtungen und Entscheidungen nach dem Unfall spiele sich ausschließlich in der Vorstellungswelt des Klägers ab, der sich bei für ihn negativen Ergebnissen schon immer falsch behandelt bzw beurteilt gefühlt habe. Objektive Anhaltspunkte für eine echte Fehlbehandlung oder Fehlbeurteilung bestünden nicht, auch bei den Entscheidungen der Beklagten und des SG handele es sich nicht um Fehlentscheidungen. Es sei daher auszuschließen, daß der Verlauf von Begutachtungen und Entscheidungen nach dem Unfall vom 1. April 1992 rechtlich wesentlich eine Verstärkung der unfallunabhängigen psychopathologischen Symptomatik iS einer richtunggebenden oder auch nur vorübergehenden Verschlimmerung verursacht oder mitverursacht habe.
Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 580, 581 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie Verfahrensverstöße. Das LSG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob das Unfallgeschehen mit den nachfolgenden Begutachtungen und Entscheidungen mit einer besonderen psychischen Anspannung und dadurch bedingten Streßsituationen bei ihm verbunden gewesen sei. Hierzu habe aufgrund des Befundberichtes und der Stellungnahme des Dr. Sch. Anlaß bestanden. Zwar könne es an der Mitverursachung der Verschlimmerung einer unfallunabhängigen Krankheit durch das Unfallgeschehen fehlen, wenn die Krankheitsanlage bereits so leicht ansprechbar gewesen sei, daß die Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer Einwirkungen bedurft hätte. Hiervon sei das LSG im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen, sondern es habe lediglich festgestellt, daß bei ihm ein depressives Syndrom bestanden habe, aus den Äußerungen des Dr. Sch. nicht deutlich werde, auf welches Unfallgeschehen diese sich bezögen, und daß die Krankheitsanlage als rechtlich allein wesentliche Ursache im Vordergrund gestanden habe.
Das LSG habe damit gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 103 SGG verstoßen. Es habe seinen auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gerichteten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung übergangen. Aus der sachlich-rechtlichen Sicht des LSG sei es darauf angekommen, festzustellen, ob die geltend gemachte Verstärkung der unfallunabhängig bestehenden psychopathologischen Symptomatik auf den Arbeitsunfall vom 1. April 1992 zurückzuführen sei. Daher habe es sich gedrängt fühlen müssen, dem Beweisantrag zu folgen und damit von allen geeigneten Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, um medizinisch unterlegt festzustellen, welches Unfallgeschehen bzw welche nachfolgenden Entscheidungen und Begutachtungen zu der Verstärkung der psychopathologischen Symptomatik geführt hätten; insbesondere seien auch Ermittlungen erforderlich gewesen, um den Vergleich der unfallunabhängigen Krankheit vor dem Unfall mit den Auswirkungen des Unfallgeschehens vergleichen zu können. Seinen Anspruch auf rechtliches Gehör habe das Berufungsgericht dadurch verletzt, daß es gegenüber dem von ihm beantragten, aber nicht eingeholten Gutachten eine Beweiswürdigung vorweggenommen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1997, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. Mai 1995 sowie den Bescheid vom 18. August 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 1. April 1992 Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 10 vH zu gewähren,
hilfsweise,
- das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1997 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil er sich auf einen Arbeitsunfall bezieht, der vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Nach § 581 Abs 1 Nr 1 RVO wird dem Verletzten als Verletztenrente der Teil der Vollrente gewährt, der dem Grade der MdE entspricht, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens ein Fünftel (20 vH) gemindert ist. Abweichend von diesem Grundsatz ist nach § 581 Abs 3 RVO in den Fällen, in denen die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten MdE zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen, für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall, Verletztenrente zu gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit dadurch um mindestens 10 vH gemindert wird. Da bei dem Kläger bereits aufgrund des vor dem LSG geschlossenen Vergleichs vom 21. Januar 1997 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 30. Januar 1984 eine MdE von 10 vH gegeben ist, liegt dieser Stütztatbestand vor.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch für eine Entscheidung, welche gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalls vom 1. April 1992 bei dem Kläger bestehen und ob diese eine MdE im hier rentenberechtigenden Grade von 10 vH bedingen, nicht aus. Das Urteil beruht auf dem vom Kläger ordnungsgemäß gerügten Verfahrensmangel, daß das LSG unter Verletzung seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 SGG), entschieden hat.
Nach § 103 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Diese das sozialgerichtliche Verfahren beherrschende Untersuchungsmaxime ist verletzt, wenn das Tatsachengericht Ermittlungen unterläßt, die es von seiner Rechtsauffassung ausgehend hätte anstellen müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5; Urteil des Senats vom 17. Februar 1998 - B 2 U 10/97 R – mwN). Aus der sachlich-rechtlichen Sicht des LSG kam es im vorliegenden Fall ua darauf an, festzustellen, ob sich die vorbestehende psychopathologische Erkrankung des Klägers durch den Unfall bzw das Folgegeschehen iS der unfallversicherungsrechtlichen Kausalität verschlimmert hat. Dabei hatte das Gericht von allen geeigneten Ermittlungsmöglichkeiten erschöpfend Gebrauch zu machen (BSGE 30, 192, 205 = SozR Nr 20 zu § 1247 RVO). Das LSG hat im angefochtenen Urteil aber keine zumindest hinreichende materielle Begründung dafür gegeben, warum es keinen Anlaß sah, über die bisher durchgeführte medizinische Sachaufklärung hinaus noch entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Da die vom Kläger geltend gemachte unfallbedingte „richtunggebende” Verschlimmerung von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der ihn offenkundig über einen längeren Zeitraum hinweg behandelt hat, mitgeteilt wurde, war das LSG im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gehalten, diesem Hinweis nachzugehen. Dazu mußte sich hier in erster Linie die Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens auf psychiatrischem Fachgebiet aufdrängen, zumal der im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gehörte chirurgische Sachverständige Prof. Dr. B., auf den sich das LSG im übrigen gestützt hat, wegen eigener fehlender Fachkenntnisse dem Sinne nach ebenfalls eine solche Begutachtung für erforderlich gehalten hat. Wegen der beim LSG bestehenden Zweifel, auf welchen Unfall sich die Ausführungen des Dr. Sch. über den Zusammenhang zwischen den Folgen des Unfallgeschehens und der Verschlimmerung der psychopathologischen Symptomatik beziehen, wäre zuvor eine entsprechende Anfrage bei diesem Arzt angezeigt gewesen, statt die vermeintliche Unklarheit im Raum stehen zu lassen.
Die vom LSG für die Ablehnung des Antrages angeführten Argumente stellen teils eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar, teils entbehren sie offensichtlich der erforderlichen Sachkunde; sie stützen sich nicht auf medizinische Erkenntnisse und lassen auch nicht erkennen, daß und inwiefern das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besessen hätte, um die erforderlichen Auswertungen medizinischer Unterlagen selbst anzustellen sowie Diagnosen und Ableitungen auf psychiatrischem Fachgebiet selbst erstellen zu können. Soweit das LSG etwa ausführt, angesichts der ähnlich gelagerten Problematik im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 30. Januar 1984 sei bei einer Begutachtung nicht auseinanderzuhalten, welche Einwirkungen welches Unfalls welche Folgen für die psychopathologische Symptomatik des Klägers gehabt hätten, nimmt es ersichtlich das Ergebnis einer Begutachtung vorweg, ohne darzutun, auf welchen psychiatrischen Erkenntnissen dieses Ergebnis beruht. Dies gilt auch für die Erwägung, daß bei alledem die krankhaft veränderte Persönlichkeit des Klägers eindeutig im Vordergrund stehe und eine möglicherweise eingetretene Verstärkung der psychopathologischen Symptomatik allein auf sie zurückzuführen sei. Hierfür war medizinische Sachkunde erforderlich, die nur im Wege eines Sachverständigengutachtens zu gewinnen war.
Auf dem vorliegenden Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das LSG nach vollständiger medizinischer Aufklärung zu einer anderen Gesamtwürdigung hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall vom 1. April 1992 und der Verschlimmerung seiner vorbestehenden Erkrankung gelangt wäre. Die Sache war schon allein aus diesen
Gründen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen