Entscheidungsstichwort (Thema)
Kleinbetrieb - Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft - Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Arbeitgeber von Kleinbetrieben sind auch dann am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen in den Fällen des § 10 Abs 1 S 1 Nrn 2 und 3 LFZG ("Mutterschutz"/U 2) beteiligt und müssen Umlagebeträge zahlen, wenn sie keine Arbeitnehmerinnen beschäftigen. Diese Regelung steht mit dem GG in Einklang.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; LFZG § 14 Abs. 1 Fassung 1969-07-27, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Fassung 19-04-26, Nr. 2 Fassung 19-04-26
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.03.1991; Aktenzeichen L 4 Kr 59/90) |
SG Hildesheim (Entscheidung vom 09.05.1990; Aktenzeichen S 2 Kr 9/90) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, für den Beigeladenen zu 3) die von der Beklagten nach § 14 LFZG geforderten Umlagebeträge zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen in den Fällen des § 10 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 LFZG ("Mutterschutz"/U 2) zu entrichten.
Der Kläger vertreibt Haushaltswaren. Bis Ende 1987 erfolgte dies unter einer Einzelhandelsfirma, seit dem 1. Januar 1988 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren bestimmender Gesellschafter - Geschäftsführer der Kläger war. Zum Absatz der Haushaltswaren setzte er in der Regel Verkäufer ein, die von Haus zu Haus gingen und die Artikel dort feilboten (sogenannte Drücker).
Mit Bescheid vom 23. September 1988, geändert durch Bescheid vom 8. Juni 1989/Widerspruchsbescheid vom 21. August 1989 forderte die Beklagte vom Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1987 Beiträge zur Kranken- und Arbeiterrentenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit (BA), Umlagebeträge nach dem LFZG und Säumniszuschläge.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 9. Mai 1990 die Bescheide der Beklagten, soweit sie den Beigeladenen zu 3) betreffen, bezüglich der festgesetzten Säumniszuschläge aufgehoben und dahin geändert, daß die Beitragsforderung gegenüber dem Kläger auf 167,40 DM herabgesetzt wird. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind die Bescheide der Beklagten - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - ua auch aufgehoben worden, soweit die Beklagte mit ihnen Umlagebeträge zur Kasse U 2 erhoben hat (Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 22. März 1991). In den Entscheidungsgründen wird dazu ausgeführt: Der Kläger habe hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) nicht nach § 10 Abs 1 LFZG am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilgenommen. Die Teilnahme eines Arbeitgebers am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen hänge von seiner Erstattungsberechtigung ab. Hinsichtlich des Mutterschutzes von Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten sei der Kläger nicht erstattungsberechtigt gewesen (§ 10 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 bis 4 LFZG), weil der Beigeladene zu 3) ein männlicher Angestellter sei.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision macht die Beklagte geltend: Nach § 14 Abs 1 LFZG würden die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen (U 1 und U 2) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Da der Kläger nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftige bzw beschäftigt habe, sei er ausgleichsberechtigt und ihm ständen grundsätzlich Erstattungsansprüche nach § 10 Abs 1 Satz 1 LFZG zu. Nach § 14 Abs 2 Satz 2 LFZG seien die Umlagebeträge in den Fällen des § 10 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 ("Mutterschutz"/U 2) auch nach dem Entgelt festzusetzen, nach dem die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen für die im Betrieb beschäftigten Angestellten und Auszubildenden bemessen würden. Deshalb dürften Beiträge hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) für die Lohnausgleichskasse U 2 erhoben werden. Entgegen der Auffassung des LSG sei es für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren im Bereich "Mutterschutz" nicht Voraussetzung, daß es sich bei den Beschäftigten um Arbeiterinnen und weibliche Angestellte handele. Das Umlageverfahren solle bei kleineren Betrieben die mit der Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen für den Arbeitgeber verbundenen finanziellen Belastungen verteilen und gleichzeitig die Einstellungsbereitschaft von Arbeitgebern hinsichtlich weiblicher Arbeitnehmer fördern. Hiermit wäre es nicht vereinbar, nur solche Arbeitgeber als am Ausgleich beteiligt anzusehen, die weibliche Arbeitnehmer beschäftigten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. März 1991 zu
ändern, soweit das Verfahren die nach § 14 des Lohnfortzahlungsgesetzes
(LFZG) geforderten Umlagebeträge zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen
in den Fällen des § 10 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 LFZG ("Mutterschutz"/U 2)
betrifft, und auch insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Sozialgerichts Hildesheim vom 9. Mai 1990 zurückzuweisen.
Der Kläger und die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der Kläger ist - entgegen der Auffassung des LSG - verpflichtet, für den Beigeladenen zu 3) die streitigen Umlagebeträge zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen zu entrichten.
Nach § 14 Abs 1 LFZG werden die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Der Begriff der Beteiligung am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen ist nicht im Gesetz definiert. Er stimmt aber - wie sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt - mit dem Begriff der Teilnahme in § 10 LFZG inhaltlich überein. Danach sind zur Zahlung der Umlagebeträge nur die Arbeitgeber verpflichtet, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen iS von § 10 LFZG "teilnehmen" (Schmatz/Fischwasser/Geyer/Knorr, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl, § 14 RdNr 3). Voraussetzung für die Umlagepflicht ist, daß es sich um Arbeitgeber handelt, die in der Regel - ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten- nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 10 Abs 1 LFZG). Dabei kommt es jeweils auf die Verhältnisse des Kalenderjahres an, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Umlagepflicht festzustellen ist (§ 10 Abs 2 LFZG). Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit darüber, daß der Kläger in der hier für die Erhebung der Umlagebeträge nach dem LFZG maßgeblichen Zeit nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigte. Das bedeutet aber: Der Kläger war mit allen Rechten und Pflichten am Ausgleich beteiligt. Er hatte die Umlage zu zahlen, und für den Fall, daß er einer Arbeitnehmerin nach § 14 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld oder bei Beschäftigungsverboten gemäß § 11 MuSchG das Arbeitsentgelt hätte fortzahlen müssen, wäre die beklagte Krankenkasse verpflichtet gewesen, ihm 80 vH seiner diesbezüglichen Aufwendungen zu erstatten.
Die Umlagepflicht zur Kasse U 2 ist nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitnehmerinnen beschäftigt und für ihn deshalb Aufwendungen iS von § 10 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 LFZG nicht entstehen können. Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 10 LFZG. Danach kommt es für die Umlagepflicht lediglich darauf an, daß der Arbeitgeber zu denjenigen gehört, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Das Gesetz kennt - anders als in § 14 Abs 2 Satz 4 LFZG bezüglich der nicht lohnfortzahlungsberechtigten Arbeiter (§ 1 Abs 3 Nrn 1 und 2 LFZG) - keine Ausnahmeregelung zugunsten von Arbeitgebern, bei denen keine Arbeitnehmerinnen tätig sind. Für die Auslegung des Senats ist ferner die Regelung des § 10 Abs 2 LFZG ein Beleg. Da diese Vorschrift für das Bestehen der Umlagepflicht auf die Beschäftigtenzahl im vorhergehenden Kalenderjahr abstellt, nehmen am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen auch Arbeitgeber teil, dh sind umlagepflichtig, die in dem Jahr, für das die Umlage erhoben wird, keinen Anspruch auf Erstattungsleistungen haben, zB weil sie nur männliche Arbeitnehmer beschäftigen (vgl dazu auch Schmatz/Fischwasser/Geyer/Knorr, § 10 LFZG RdNr 21).
Das LSG stützt demgegenüber seine Auffassung auf die in § 10 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 LFZG getroffenen Regelungen. Sie betreffen indessen nicht die Beteiligung am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, sondern die Höhe und die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs.
Daß grundsätzlich alle Arbeitgeber von Kleinbetrieben ohne Rücksicht darauf, ob sie weibliche Arbeitskräfte beschäftigen, der Umlagepflicht zur Mutterschutz-Kasse unterliegen, entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Diese Regelung ist durch Art 6 Nr 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 vom 26. April 1985 (BGBl I, 710) in das LFZG eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte durch die Erweiterung des Ausgleichsverfahrens auf die Fälle der Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen Kleinbetriebe vor unkalkulierbar hohen Lasten schützen und Einstellungshemmnisse, zB für junge Frauen, beseitigen (BT-Drucks 10/2102, S 14 zu Nr 4). War dies aber die Absicht des Gesetzgebers, so würde es dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, diejenigen Arbeitgeber, die keine Frauen beschäftigen, von der Umlage auszunehmen oder die vom einzelnen Arbeitgeber zum Ausgleich der Mutterschutz-Aufwendungen zu entrichtenden Umlagebeträge nur nach den Entgelten der von ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen zu bemessen. Es steht zwar jedem Arbeitgeber frei, ob er Arbeitnehmerinnen einstellt oder nicht. An den Lasten, die Kleinbetriebe infolge der Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen zu tragen haben, muß er sich aber durch Zahlung der Umlage beteiligen. Die Regelung zielt darauf ab, diese Lasten auf eine größere Zahl von Arbeitgebern zu verteilen (BT-Drucks 10/2102, S 18 zu Nr 4a). Insoweit besteht eine Risikogemeinschaft der kleineren Betriebe. Die Arbeitgeber, bei denen keine weiblichen Arbeitnehmer tätig sind - und die damit geringere Unkosten haben - leisten mit der Umlage einen Solidarbeitrag als Unterstützung für Betriebe, in denen infolge der Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer höhere Kosten aufzubringen sind (so zu Recht Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - L 5 Kr 17/87 - EzS 50/155; sa LSG Saarland, Urteil vom 30. Mai 1989 - L 2/1 K 15/86 - Breithaupt 1990, 267, 272).
Ob dies allerdings auch gilt, wenn ein Betrieb aufgrund seiner Natur oder eines gesetzlichen Verbots gehindert sein sollte, Arbeitnehmerinnen einzustellen, läßt der Senat offen (hierzu siehe für die Frage der Förderungsfähigkeit im Rahmen der Produktiven Winterbauförderung BSG SozR 4100 § 186a Nr 9 und § 75 Nr 13). Im Betrieb des Klägers konnten jedenfalls auch Arbeitnehmerinnen tätig werden. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch weibliche Arbeitskräfte Haushaltswaren von Haus zu Haus vertreiben könnten.
Die Regelung des § 14 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 LFZG in der Auslegung des Senats verstößt nicht gegen das Grundgesetz (GG).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG in SozR 7860 § 14 Nr 2) und das BSG (BSGE 36, 16, 19 f sowie BSG SozR 7860 § 10 Nr 1) haben bereits geprüft, ob es mit dem Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) vereinbar ist, Arbeitgeber in einer Ausgleichsgemeinschaft zwangsweise (aufgrund eines Gesetzes) zusammenzuschließen, um die mit dem Krankheitsrisiko der Beschäftigten verbundenen Lasten zu verteilen. Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht worden. Für den Zusammenschluß von Arbeitgebern zur Tragung der mit der Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen verbundenen Lasten kann nichts anderes gelten. Auch hier hatte der Gesetzgeber einen sachlichen Grund, die Arbeitgeber von Kleinbetrieben zwangsweise in eine Solidargemeinschaft einzubeziehen und ihnen finanzielle Lasten, nämlich die Zahlung der Umlage zur Kasse U 2, aufzuerlegen.
Die Regelung steht auch mit dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (dazu s BSGE 62, 281, 290 mwN) in Einklang. Zwar kann ein Arbeitgeber, wenn er keine Arbeitnehmerinnen beschäftigt, nicht in den Genuß von Erstattungen nach § 10 Abs 1 LFZG gelangen, obwohl er zur Kasse U 2 Umlagebeträge entrichten muß. Hierin liegt aber keine willkürliche Gleichbehandlung mit Arbeitgebern, die Arbeitnehmerinnen beschäftigen und bei denen die Möglichkeit besteht, von den Vorteilen der Mutterschutz-Kasse Gebrauch zu machen. Mit der Regelung soll - wie schon hervorgehoben - erreicht werden, daß Arbeitgeber bereit sind, junge Frauen einzustellen, und daß die mit der Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen verbundenen Lasten auf alle kleineren Betriebe verteilt werden. Dies ist ein sachlich einleuchtender Grund, der hier die Annahme einer willkürlichen Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte ausschließt.
Nach alledem war das angefochtene Berufungsurteil, soweit es die von der beklagten Krankenkasse geforderten Umlagebeträge zur Kasse U 2 betrifft, aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 71, 24-27 (LT1) |
BSGE, 24 |
DStR 1992, 1333-1333 (K) |
RegNr, 20433 (BSG-Intern) |
BR/Meuer LFZG § 10, 24-06-92, 1 RK 34/91 (LT1) |
EEK, IV/035 (ST1-3) |
NZA 1992, 1103 |
NZA 1992, 1103-1104 (LT) |
USK, 92117 (LT1) |
ZAP, EN-Nr 787/92 (S) |
Breith 1993, 96-99 (LT1) |
NZS 1992, 142-144 (LT1) |
SozR 3-7860 § 10, Nr 3 (LT1) |