Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. landwirtschaftliches Unternehmen. forstwirtschaftliches Unternehmen. Umlagejahr 2013. Beitrag. Satzung. bundeseinheitlicher Träger. Beitragsgestaltung. Risikogruppen. Differenzierung. Kostenprivilegierung
Leitsatz (amtlich)
1. Satzungsbestimmungen, die die Beitragsfestsetzung für ein forstwirtschaftliches Unternehmen für das Beitragsjahr 2013 bundeseinheitlich ohne Differenzierung nach Lage des Forsts oder der Baumart regeln, sind nicht zu beanstanden.
2. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, ist im Gerichtsverfahren kostenrechtlich nicht privilegiert.
Normenkette
SGB VII § 182 Abs. 2 Sätze 1-4, Abs. 5 Sätze 1-2, § 183 Abs. 5 S. 1, § 123 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; SGB X § 33 Abs. 1; SGG §§ 183, 197a Abs. 1 S. 1; GG Art 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Beitrags zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Beitragsjahr 2013.
Der Kläger ist Eigentümer einer Waldfläche von insgesamt 18,62 Hektar. Alle dort anfallenden forstwirtschaftlichen Arbeiten werden seit 1976 von einer Forstbetriebsgemeinschaft erledigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen, setzte jährlich Beiträge fest, zuletzt für das Umlagejahr 2012 in Höhe von 238,40 Euro. Zum 1.1.2013 wurde die Beklagte als bundesweit zuständiger Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung errichtet. Für das Umlagejahr 2013 wurde erstmals ein bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab beschlossen. Die Beklagte setzte für das Unternehmen des Klägers für das Umlagejahr 2013 den Beitrag auf insgesamt 287,48 Euro fest (Bescheid vom 11.4.2014). In die Berechnung stellte sie ua einen Grundbeitrag in der Mindesthöhe von 60 Euro sowie einen Risikobeitrag ein. Ergänzend legte sie dar, welche sog Angleichungssätze für die Übergangszeit ab dem Umlagejahr 2013 bis zum Jahr 2017 zukünftig bei der Beitragsberechnung heranzuziehen seien. Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch gegen die Höhe seines für das Umlagejahr 2013 sowie für die folgenden Umlagejahre zu zahlenden Beitrags. Der bundeseinheitliche Beitragsmaßstab führe zu einer unangemessenen bundesweiten Quersubventionierung, weil Produktionsfaktoren in der Forstwirtschaft nicht hinreichend differenziert berücksichtigt würden. Die Beklagte erläuterte dem Kläger die Beitragsberechnung und wies, nachdem der Kläger sich ergänzend geäußert hatte, den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.2.2015).
Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Gerichtsbescheid vom 27.7.2015). Das LSG hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid zugelassen. Durch Urteil vom 29.8.2017 hat es sodann die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, Streitgegenstand sei der Bescheid der Beklagten vom 11.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2015 nur insoweit, als der Betrag für das Umlagejahr 2013 auf 287,48 Euro festgesetzt worden sei. Für die Folgejahre enthalte dieser Bescheid keine Regelung über die Beitragshöhe. Es würden lediglich die Parameter genannt, die bei der Berechnung der Beiträge für die Folgejahre zu berücksichtigen seien. Die Beklagte habe den Beitrag für das Umlagejahr 2013 unter Berücksichtigung der Risikogruppenfaktoren und der Risikofaktoren entsprechend ihrer Satzung vom 9.1.2013 in der hier anwendbaren Fassung des 3. Nachtrages vom 20.11.2013 zutreffend errechnet. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass im Jahre 2013 eine Erhöhung des Umlagesolls im Vergleich zu 2012 um 46 Millionen erfolgt sei. Auch der Grundbeitrag sei zutreffend festgesetzt worden. Die Satzung der Beklagten halte sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung; die Ermittlung des Arbeitsbedarfs sei mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Eine weitere Differenzierung des Produktionsverfahrens "Forst" sowie die Berücksichtigung individueller betrieblicher Verhältnisse oder Wuchsbedingungen sei nicht geboten. Regionale Aspekte seien nicht mehr zu berücksichtigen, weil ein bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab eingeführt worden sei, um die bisher bestehenden gravierenden Beitragsunterschiede zu beseitigen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 182 SGB VII, der §§ 40 ff der Satzung der Beklagten sowie Verstöße gegen Art 3 Abs 1 und Art 20 GG. Die mit der Änderung des Beitragsmaßstabs verbundene Erhöhung der Beitragssummen um bis zu 193 % für die Umlagejahre bis 2017 sei nicht nachvollziehbar. Gegenstand der Klage sei auch die Höhe der Beiträge für die Folgejahre, denn der Bescheid benenne konkret die Angleichungssätze für die Jahre 2013 bis 2017. Der Bescheid erläutere auch nicht hinreichend konkret die Art und Weise der Berechnung des zu zahlenden Beitrags. Die derzeitige Beitragsberechnung führe zu einer überproportionalen Beitragsbelastung der nord-, west- und ostdeutschen Forstunternehmen zu Gunsten der süddeutschen, mit höheren Unfallrisiken belasteten Forstbetriebe. Zehn Hektar Fichtenwald im bayerischen Mittelgebirge seien nicht mit zehn Hektar Kiefernwald in der Lüneburger Heide vergleichbar. Rechtswidrig sei auch, dass nach § 46 Abs 1 der Satzung der Grundbeitrag für alle Unternehmen einheitlich höchstens 350 Berechnungseinheiten betrage, der Vorstand jedoch beschlossen habe, die Höchstgrenze auf 320 Berechnungseinheiten zu begrenzen. Aufgrund dieses Beschlusses seien die durch den Grundbeitrag zu finanzierenden Aufwendungen teilweise nicht gedeckt gewesen. Es sei ein Fehlbetrag in Höhe von 40 Millionen Euro entstanden, der durch einen höheren Risikobeitrag zu decken gewesen sei und damit eine deutliche Mehrbelastung für Kleinbetriebe zur Folge gehabt habe, die damit die flächenstarken Betriebe mitfinanziert hätten.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.11.2019 ein Teilanerkenntnis abgegeben, dass sie den in den angefochtenen Bescheiden für das Umlagejahr 2013 festgesetzten Beitrag des Klägers um 11,57 Euro reduziere, den Beitragsbescheid vom 11.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit teilweise aufhebe und den überzahlten Betrag erstatte. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2017 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Juli 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2015 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 12. November 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der nunmehr nach Reduzierung der Beitragsforderung um 11,57 Euro für das Umlagejahr 2013 errechnete Betrag entspreche dem Betrag, den der Kläger zu zahlen hätte, wenn die für den Grundbeitrag zu berücksichtigenden Aufwendungen entsprechend der Satzungsbestimmung dort berücksichtigt worden wären.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG die kraft Zulassung (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) statthafte Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Dahinstehen kann hier, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids durch das SG gemäß § 105 Abs 1 SGG offensichtlich nicht vorlagen. Die Festsetzung des Gesamtbeitrags in Höhe von nunmehr nur noch 275,91 Euro für das Umlagejahr 2013 und das entsprechende Zahlungsgebot in dem Bescheid der Beklagten vom 11.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2015 sowie des Teilanerkenntnisses vom 12.11.2019 sind rechtmäßig.
Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGG) gegen den Umlagebescheid vom 11.4.2014 ist zulässig, insbesondere statthaft, soweit der Kläger sich gegen die Beitragsfestsetzung für das Umlagejahr 2013 wendet. Insofern handelt es sich um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers sind dagegen die in dem angefochtenen Bescheid genannten Angleichungssätze für die Umlagejahre 2014 bis 2017 keine eigenständigen Regelungen, die im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich überprüfbar wären. Bei der Auslegung von Verfügungssätzen iS des § 31 SGB X ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, wobei alle Zusammenhänge zu berücksichtigen sind, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG Urteile vom 20.8.2019 - B 2 U 35/17 R - SozR 4-2700 § 121 Nr 2 RdNr 14, vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 15, vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - juris RdNr 13 und vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f). Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Erklärung (BSG Urteile vom 17.6.2008 - B 8 AY 8/07 R - juris RdNr 12 und vom 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 15) bzw das objektivierte Empfängerverständnis (BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25). Zur Bestimmung des objektiven Regelungsgehaltes eines Verwaltungsaktes kommt es mithin darauf an, wie Adressaten und Drittbetroffene ihn nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw durften (vgl BVerwG Urteil vom 7.6.1991 - 7 C 43/90 - NVwZ 1993, 177, 179). Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BVerwG Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 55/79 - BVerwGE 60, 223, 228). Die Mitteilung der Angleichungssätze musste ein objektiver, mit den Umständen vertrauter Empfänger lediglich als Information hinsichtlich der Berechnungsweise der in den folgenden Jahren zu zahlenden Umlagebeiträge auffassen. Als bindende Regelungen der Berechnung der Umlagebeiträge für die folgenden Jahre konnten diese lediglich informatorischen Hinweise nicht verstanden werden. Dementsprechend hat die Beklagte für die Folgejahre auch jeweils gesonderte, die Höhe der Beiträge für die jeweiligen Umlagejahre regelnde Verwaltungsakte erlassen.
Im Revisionsverfahren ist Gegenstand der Anfechtungsklage nur noch der Bescheid der Beklagten vom 11.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2015 sowie in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 12.11.2019, mit dem die Beklagte nun für das Umlagejahr 2013 noch einen zu zahlenden Beitrag in Höhe von 275,91 Euro verlangt. Die Beklagte hat den zunächst geforderten Beitrag um 11,57 Euro auf 275,91 Euro reduziert, nachdem der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen hatte, dass zweifelhaft sei, ob die Beklagte entgegen § 46 Abs 1 ihrer Satzung die Höhe des Grundbeitrags für das Umlagejahr 2013 statt auf 350 Berechnungseinheiten durch Beschluss des Vorstands auf 320 Berechnungseinheiten begrenzen und damit für die Höhe des Risikobeitrags Aufwendungen berücksichtigen durfte, die an sich durch den Grundbeitrag abzudecken gewesen waren.
Die Revision des Klägers ist unbegründet, denn die in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten vorgenommene Beitragsfestsetzung ist - nach der Annahme des Teilanerkenntnisses - rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger als forstwirtschaftlichem Unternehmer Beiträge für das Umlagejahr 2013 in Höhe von insgesamt nun noch 275,91 Euro festgesetzt. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und deshalb den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 162 SGG) war der Kläger landwirtschaftlicher Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (dazu unter 1.).
Die Beklagte war als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig für den Erlass des angefochtenen Umlagebescheides (dazu unter 2.). Es kann deshalb dahinstehen, ob bereits in der Vergangenheit durch einen Bindungswirkung entfaltenden, bestandskräftigen Verwaltungsakt die Zuständigkeit der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin für den Kläger bzw sein Unternehmen und die Eigenschaft des Klägers als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens festgestellt und sein Unternehmen veranlagt worden ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 35/17 R - SozR 4-2700 § 121 Nr 2). Die Beklagte hat schließlich den vom Kläger zu zahlenden Beitrag für das Umlagejahr 2013 ohne Verfahrensfehler (hierzu unter 3.) in zutreffender Höhe festgesetzt. Die Festsetzung der Beitragshöhe aufgrund der Satzung der Beklagten ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter 4.).
1. Der Kläger war in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter landwirtschaftlicher Unternehmer iS der § 123 Abs 1 Nr 1, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII. Der Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII unterliegen Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Landwirtschaftliche Unternehmen sind gemäß § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII auch solche der Forstwirtschaft. Ein forstwirtschaftliches Unternehmen setzt voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über eine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Hierfür ist Voraussetzung, dass es sich um Wald handelt. Weder ist eine Mindestgröße der landwirtschaftlichen Fläche noch ein Mindestmaß an Arbeitsaufwand bei der Bewirtschaftung der Waldflächen erforderlich. Bei vorhandenen Nutzungsrechten besteht vielmehr die Vermutung der Bewirtschaftung (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 10/16 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 4 mwN). Unternehmer ist nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG war der Kläger Eigentümer und Nutzungsberechtigter einer 18,62 Hektar großen Waldfläche, die er bewirtschaften ließ. Dass die Bewirtschaftung über eine Forstbetriebsgemeinschaft von Fachunternehmen erfolgte, ließ die Eigenschaft des Klägers als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht entfallen. Als Eigentümer und Nutzungsberechtigter trug er weiterhin das wirtschaftliche Risiko für das forstwirtschaftliche Unternehmen, denn ihm oblagen die wirtschaftlichen Entscheidungen, er trug die Kosten und ihm kamen die Einnahmen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung zugute.
2. Die Beklagte war auch zuständig für die Durchführung der Unfallversicherung für das Unternehmen und damit für den Erlass des angefochtenen Bescheides. Nach § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII in der hier anwendbaren, ab 1.1.2013 geltenden Fassung (vgl Art 3 Nr 17 Buchst b DBuchst aa des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - LSV-Neuordnungsgesetz ≪LSV-NOG≫ vom 12.4.2012, BGBI I 579) ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung der landwirtschaftlichen Unternehmen zuständig, zu denen die Unternehmen der Fortwirtschaft gehören. Die Beklagte ist nunmehr die allein für alle landwirtschaftlichen Unternehmen im Bundesgebiet zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft iS des § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII (vgl § 2 Abs 1 und 2, § 3 Abs 1 ihrer Satzung vom 9.1.2013).
3. Die Beklagte hat den vom Kläger zu zahlenden Beitrag für das Umlagejahr 2013 in Höhe von insgesamt nunmehr 275,91 Euro verfahrensfehlerfrei festgesetzt. Gemäß § 183 Abs 5 Satz 1 SGB VII teilt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (vgl auch § 41 Abs 2 Satz 1 und 2 der bundesweit geltenden Satzung der Beklagten, die nach § 162 SGG revisible Vorschriften enthält). Der Kläger war als pflichtversicherter Unternehmer beitragspflichtig (hierzu unter a). Der Umlagebescheid war hinreichend bestimmt und begründet (hierzu unter b). Er war auch nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung iS des § 24 SGB X aufzuheben (dazu unter c).
a) Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Klägers, Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu zahlen, folgt aus § 150 Abs 1 SGB VII. Beitragspflichtig sind danach die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (§ 150 Abs 1 Satz 1 SGB VII), sowie die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer (§ 150 Abs 1 Satz 2 SGB VII; vgl auch § 41 Abs 1 der Satzung der Beklagten, die im gesamten Bundesgebiet gilt und deshalb gemäß § 162 SGG revisibles Recht ist). Der Kläger ist nach dieser Vorschrift zur Beitragszahlung verpflichtet.
b) Der Umlagebescheid war hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X; vgl hierzu auch Bayerisches LSG Urteil vom 27.1.2016 - L 2 U 394/15 - AUR 2016, 311) und mit einer hinreichenden Begründung (§ 35 Abs 1 SGB X) versehen. Hinreichend bestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, wenn er klar erkennen lässt, wer gegenüber wem was regelt (vgl Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl, § 33 SGB X Stand 1.12.2017 RdNr 10 mwN). Eine hinreichende Begründung verlangt, dass aus ihr ersichtlich ist, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung wesentlich waren. Anzugeben sind grundsätzlich die wesentlichen, dh entscheidungserheblichen Gründe. Eine jedes Detail aufgreifende Begründung ist nicht erforderlich (Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl, § 35 SGB X, Stand 27.11.2018 RdNr 13 mwN). Dem wird der angefochtene Bescheid gerecht. Die Berechnung des konkreten Beitrags musste danach nicht in allen Einzelheiten mathematisch vollständig dargelegt werden. Soweit der Senat hier früher eine strengere Auffassung vertreten haben sollte (vgl BSG Urteil vom 4.11.1981 - 2 RU 60/80 - SozR 2200 § 746 Nr 2), ist zu berücksichtigen, dass die zugrunde liegende Norm des § 746 Abs 2 RVO nicht ins SGB VII übernommen worden ist.
c) Der angefochtene Beitragsbescheid war nicht bereits wegen Anhörungsmängeln aufzuheben (§ 42 Satz 2 SGB X). Die Beklagte hat die erforderliche Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X) jedenfalls im Widerspruchsverfahren wirksam gemäß § 41 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 3 SGB X nachgeholt (vgl dazu zuletzt BSG Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 35/17 R - SozR 4-2700 § 121 Nr 2 mwN und insbesondere BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 12 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3, RdNr 19). Sie hatte dem Kläger in dem Bescheid vom 11.4.2014 sowie in einem erläuternden Schreiben vom 6.8.2014 die nach ihrer Ansicht entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Tatsachen zu äußern, wie sich aus dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2015 ergibt. Der Begründung in dem Widerspruchsbescheid ist auch zu entnehmen, dass der Kläger sich in seinem Widerspruchsschreiben vom 11.5.2014 sowie in einem weiteren Schreiben umfassend äußerte und der Widerspruchsausschuss das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen, erwogen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Damit ist im Widerspruchsverfahren die Anhörung wirksam nachgeholt worden (hierzu BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3).
4. Die Beklagte hat den für das Umlagejahr 2013 zu zahlenden Beitrag in der noch streitigen Höhe von 275,91 Euro gemäß der von ihrer Vertreterversammlung erlassenen Satzung sowie entsprechend den Beitragsregelungen des SGB VII rechtmäßig festgestellt. Sie hat die Satzungsbestimmungen zutreffend angewandt (hierzu unter a). Die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen waren von der Ermächtigung der §§ 182 ff SGB VII gedeckt (hierzu unter b). Sie verstießen in ihrer Anwendung auf den Kläger auch nicht gegen Verfassungsrecht (hierzu unter c).
a) Nach §§ 39, 40 Abs 1 Nr 1 der Satzung der Beklagten vom 9.1.2013 in der hier anwendbaren Fassung des 3. Nachtrages vom 20.11.2013 waren ab dem Umlagejahr 2013 die Beiträge für Unternehmen der Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif zu berechnen. Der Arbeitsbedarf war gemäß § 41 Abs 1 Satz 1 Nr 1 der Satzung für Unternehmen der Forstwirtschaft nach der Fläche in Hektar abzuschätzen. Als unterschiedliche Produktionsverfahren mit abweichenden Beitragsberechnungen waren gemäß § 41 Abs 1 Satz 2, Abs 2 iVm Anl 1 der Satzung nur Forst mit allen Baumarten - bis 100 ha pauschal-degressiv - oder vertraglich aus der Produktion genommene Forstflächen zu berücksichtigen. Zur Beitragsberechnung war das Unfallrisiko durch die Bildung von Risikogruppen mit Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder Betriebsformen zu berücksichtigen. Die Risikogruppe "Forst" umfasste die Produktionsverfahren "alle Baumarten" und "vertraglich aus der Produktion genommene Forstflächen" (§ 47 Abs 1 und 2, Abs 3 Nr 6, Anl 2 Nr 6 der Satzung). Der Beitrag je Unternehmen berechnete sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages (§ 49 Abs 1 der Satzung). Weitere Einzelregelungen zur Errechnung des Beitrags je Produktionsverfahrens, des Grundbeitrages, der Risikogruppenfaktoren, von Korrekturverfahren und Härtefallregelungen enthielten die §§ 49 bis 51 der Satzung. Die Satzung regelte darüber hinaus die Berechnung des Hebesatzes und dessen Festsetzung durch den Vorstand (§ 54 der Satzung), die Ermittlung des Risikogruppenfaktors sowie einen solidarischen Ausgleich (§§ 55 bis 57 der Satzung). Der Hebesatz für 2013 wurde mit Vorstandsbeschluss vom 28.3.2014 festgesetzt. Diese Festlegung war hier zulässig, weil die maßgeblichen Faktoren durch die Satzung selbst bestimmt waren und - anders etwa als bei den Mindestbeiträgen - eine ausdrückliche gesetzliche Norm wie der § 182 Abs 2 Satz 3 SGB VII fehlt, die eine Festlegung zwingend durch die Satzung und nicht durch den Vorstand vorschreibt (vgl zur Rechtswidrigkeit der Festlegung von Mindestbeiträgen durch den Vorstand: BSG Urteile vom 4.12.2014 - B 2 U 11/13 R - BSGE 118, 9 = SozR 4-2700 § 161 Nr 1 und - B 2 U 16/13 R -). Zudem war ein Grundbeitrag - soweit Beiträge zu erheben waren - zu zahlen, der mindestens 60 Euro betrug (§ 40 Abs 5, § 46 Abs 2 und 3 der Satzung).
Nach diesen Vorschriften hat die Beklagte den vom Kläger für das Umlagejahr 2013 zu zahlenden Beitrag von jetzt noch 275,91 Euro zutreffend ermittelt. Insoweit greift die Revision die Beitragsberechnung auch nicht mehr an. So hat die Beklagte den Kläger entsprechend ihrer Satzung zur Risikogruppe "Forst" und zum Produktionsverfahren "Forst" mit einer Fläche von 18,62 Hektar veranlagt und unter Errechnung des Arbeitsbedarfes je Einheit von 0,3470 Berechnungseinheiten, damit insgesamt 6,4612 Berechnungseinheiten, sowie unter Zugrundelegung des von dem Vorstand beschlossenen Hebesatzes von 6,48 Euro je Berechnungseinheiten, einem Risikogruppenfaktor und dem Risikofaktor Produktionsverfahren 1,00 einen Risikobeitrag errechnet. Die nicht vom Grundbeitrag gedeckten, aber von diesem zu deckenden Aufwendungen hat die Beklagte nun bei der Berechnung des Risikobeitrags des Klägers unberücksichtigt gelassen und seinen Risikobeitrag nunmehr in der Höhe errechnet, wie er sich bei satzungsgemäßer Berechnung der Grundbeiträge der Versicherten ergeben hätte. Dass der Risikobeitrag des Klägers nach Neuberechnung und Abgabe des entsprechenden Anerkenntnisses durch die Beklagte weiterhin nicht satzungsgemäß berechnet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Für den Grundbeitrag hat die Beklagte den Mindestbetrag von 60 Euro zugrunde gelegt. Schließlich hat sie Bundesmittel abgezogen und den Beitrag nach der Übergangsvorschrift auf 82,5312 % abgesenkt sowie aus dem Sondervermögen der Rechtsvorgängerin nochmals den Beitrag gesenkt.
b) Die in der Satzung der Beklagten geregelten, hier angewandten Beitragsberechnungsvorschriften sind mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts und der Bestimmtheit von Gesetzen vereinbar. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist bei der Beitragsgestaltung ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5; vgl Spellbrink in Kass Komm, § 157 SGB VII RdNr 5 mwN). Das von der Vertreterversammlung erlassene autonome Satzungsrecht muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen (vgl BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 11/13 R - BSGE 118, 9 = SozR 4-2700 § 161 Nr 1 mwN). Die Beitragsgestaltung der Unfallversicherungsträger muss mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts und der Bestimmtheit von Gesetzen vereinbar sein. Der Beitragsschuldner muss aus den die Beitragspflicht regelnden Rechtsvorschriften grundsätzlich auch ersehen können, wie sich der Beitrag zusammensetzt und welche Belastung ihn persönlich treffen kann, soweit dies im Rahmen eines Umlageverfahrens mit nachfolgender Bedarfsdeckung möglich ist. Die Merkmale, nach denen sich der Beitrag bemisst, müssen im Rahmen des Möglichen in der Satzung so genau bestimmt werden, dass die Beitragslast vorausberechnet werden kann. Von dieser Verpflichtung kann der weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den das Gesetz der Selbstverwaltung hinsichtlich der Beitragsgestaltung in § 182 Abs 2 SGB VII einräumt, grundsätzlich nicht entbinden. Gerade weil die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unter zahlreichen Beitragsmaßstäben wählen und diese nach ihrem Ermessen mit einem Grundbeitrag oder einem Mindestbeitrag kombinieren kann, besteht die Notwendigkeit, die jeweils maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Satzung hinreichend klar festzulegen, damit die Beitragserhebung für die Betroffenen transparent und nachvollziehbar ist. Delegieren darf der Satzungsgeber solche Festlegungen, die er selbst nicht treffen kann, weil zB eine für die Beitragsberechnung benötigte Rechengröße im Vorhinein nicht bekannt ist und daran anknüpfende Entscheidungen deshalb erst am Ende des Umlagejahres getroffen werden können. Auch insoweit müssen aber die Berechnungsmodalitäten aus der Satzung ersichtlich sein, und nur die Umsetzung darf der Vertreterversammlung oder, sofern es sich um eine reine Rechenoperation handelt, auch dem Vorstand überlassen werden (vgl BSG Urteile vom 4.12.2014 - B 2 U 11/13 R - BSGE 118, 9 = SozR 4-2700 § 161 Nr 1 und vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R - SozR 4-2700 § 182 Nr 3).
Der Satzungsgeber hat bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und in der Unfallversicherung eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 Abs 1, 157, 159 SGB VII) verwirklicht ist. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hat das Gesetz diese Anforderungen gelockert: Geregelt ist, dass die Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss (§ 182 Abs 2 Satz 2 SGB VII, vgl auch BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1 mwN). Ob der Satzungsgeber dabei die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, hat der Senat nicht zu prüfen (BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5; vgl Spellbrink in Kass Komm, § 157 SGB VII RdNr 5 mwN). Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelungen anzuführen sind (vgl BSG Urteil vom 9.12.1993 - 2 RU 32/92 - BSGE 73, 253 = SozR 3-2200 § 809 Nr 2 mwN).
Es ist nicht ersichtlich, dass die hier angewandten Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen nicht genügen. Die Regelungen der Beitragsberechnung entsprachen § 182 SGB VII, der als Berechnungsgrundlage ua das Umlagesoll, die Fläche, den Arbeitsbedarf oder einen anderen vergleichbaren Maßstab (§ 182 Abs 2 Satz 1 SGB VII) und die Erhebung eines Mindest- oder Grundbeitrages durch Satzungsregelung (§ 182 Abs 2 Satz 4 SGB VII) zulässt. Die Satzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 182 Abs 2 Satz 2 SGB VII und § 182 Abs 5 SGB VII. Nach § 182 Abs 2 Satz 2 SGB VII hat die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen. Dies ist in § 47 Abs 1 und Abs 2 iVm Anl 2 und Abs 3 Nr 6 der Satzung durch Bildung von Risikogruppen geschehen. Nach § 182 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt, wobei die Satzung das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt. Auch dem entsprechen § 40 Abs 1, § 41 iVm der Ziff 1 der Anl 1 der Satzung. Der Satzungsgeber hat sich auf eine gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahre 2013 gestützt, die sich wiederum auf weitere Datengrundlagen stützen konnte.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass die Satzung zur Errechnung des Risikobeitrages für Unternehmen der Forstwirtschaft keine Differenzierung nach Baumarten, Lage oder sonstiger Produktionsbedingungen des forstwirtschaftlichen Unternehmens vorsieht, sondern nur zwischen Forstflächen mit unterschiedlichen Degressionsfaktoren für Größen bis 100 Hektar und über 100 Hektar sowie solchen, die aus der Produktion genommen worden sind, differenziert. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit überhaupt hinreichend Daten vorhanden sind, um die vom Kläger geforderte differenzierte Berücksichtigung des Unfallrisikos aufgrund der regionalen Lage der forstwirtschaftlichen Fläche, der Art des Baumbestandes sowie der Anzahl und Schwere der bisherigen Arbeitsunfälle bei der Beitragsbemessung zu ermöglichen. Solche Daten müssten für alle das Unfallrisiko bestimmenden Umstände vorliegen, wenn eine möglichst genaue Differenzierung nach der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung unter Berücksichtigung ua der unterschiedlichen klimatischen Einwirkungen und Schädlingsbefall, jeweiligem Alter der Pflanzung mit jeweils unterschiedlichem Arbeitsbedarf etc erfolgen soll.
In jedem Fall liegt es im insoweit weiten, dem Satzungsgeber durch § 182 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraum, lediglich insgesamt eine Risikogruppe "Forst" ohne weitere Differenzierung nach der Lage der Grundstücke und der Baumarten vorzusehen, zumal ein Verzicht auf weitere Differenzierungen auch gleichzeitig dem nach § 182 Abs 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich dient (vgl hierzu auch BT-Drucks 17/7916, S 27 f sowie S 38 f). Den Gerichten steht eine Prüfung, ob die Gebührensatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs bzw einer Gebührensatzung sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers (vgl BSG Urteile vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2 und vom 24.1.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 111 = SozR 3-2200 § 809 Nr 1). Schließlich ist auch schon rein tatsächlich nicht ersichtlich, dass die Unfallrisiken derart unterschiedlich je nach Lage oder Baumart sind, dass eine unterschiedliche Beitragsberechnung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG zwingend geboten wäre. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob der Vortrag des Klägers schon rein tatsächlich zutrifft. Soweit er meint, das Unfallrisiko sei in anderen Regionen höher, so dass er deshalb fremde Risiken mitfinanziere, ist dies zudem Kennzeichen der gesetzlichen Unfallversicherung, die - wie auch § 182 SGB VII - grundsätzlich nicht bei der Beitragsberechnung auf das individuelle Risiko innerhalb von Risikogruppen und des Gefahrtarifs abstellt.
Auch die in § 40 Abs 5, § 46 Abs 2 und 3 der Satzung geregelte Erhebung eines Grundbeitrages in Höhe eines Mindestbeitrages von 60 Euro ist mit höherrangigem Recht des § 182 Abs 2 Satz 4 SGB VII vereinbar. Es ist nicht ersichtlich, dass dessen Höhe außer Verhältnis zu seiner Funktion steht, bestimmte Grundkosten, die auch bei kleinen und kleinsten forstwirtschaftlichen Unternehmen mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind, sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen dieser Betriebe aber nicht bestreiten lassen, auf die betreffenden Unternehmer umzulegen (vgl dazu BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1).
c) Die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelungen auf den Kläger verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz iS des Art 3 Abs 1 GG gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (eingehend zuletzt BSG Urteil vom 20.3.2018 - B 2 U 11/17 R - BSGE 125, 225 = SozR 4-2700 § 80a Nr 1; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 - stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG Urteil vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 sowie Beschlüsse vom 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 ua - BVerfGE 88, 87, vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06 - BVerfGE 126, 233 = SozR 4-8570 § 6 Nr 5 und vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1). Vorliegend handelt es sich um eine rein technische Regelung, die an die Größe des Betriebs anknüpft und keine weitere Differenzierung (nach der Art des Baumbestands etc) vorsieht. Der Kläger rügt insoweit hier eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung aller Unternehmer durch das alleinige Abstellen auf die Betriebsgröße.
Wie soeben dargelegt, ist eine Satzungsnorm mit einer unterschiedlichen Berechnungsweise der Beiträge unter weitergehender Binnendifferenzierung der Risikogruppe (Baumbestand in Niedersachsen versus Baumbestand in Bayern etc) auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 182 SGB VII nicht geboten. Auch im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass und wie die Beitragserhebung den Kläger sachwidrig gegenüber anderen Forstbetrieben benachteiligen könnte. Die Beitragserhebung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot des Art 20 iVm Art 2 Abs 1 GG. Aufgrund der Übergangsregelungen des § 49a der Satzung iVm § 221b SGB VII hat der Kläger einen Beitrag in Höhe von nunmehr 275,91 Euro zu zahlen, der sich im Vergleich zu den für die vorangegangenen Jahre zu zahlenden Umlagebeiträgen, zuletzt in Höhe von 238,40 Euro für das Jahr 2012, nicht unverhältnismäßig erhöhte. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Beitragserhebung für das Umlagejahr 2013 unzumutbar belastet wird (vgl auch von Hofe, Der solidarische Ausgleich innerhalb der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - Auswertung des Umlagejahrs 2013, SdL 2014, 27). Es kann dahinstehen, inwieweit der Satzungsgeber ggf verpflichtet ist, die weitere Entwicklung zu beobachten und ggf abweichende Regelungen zu treffen (vgl zur Beobachtungspflicht zB BVerfG Beschluss vom 16.11.1992 - 1 BvL 17/89 - BVerfGE 87, 348), denn hier erfolgte die Beitragsfestsetzung erstmalig nach neu gestalteten bundesweit geltenden Beitragsregelungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 iVm § 154 Abs 1, § 155 Abs 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter iS des § 183 SGG, so dass § 193 SGG keine Anwendung findet. Mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wendete sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer iS der §§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a, 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Auch wenn er selbst als Unternehmer versichert ist, führt er damit diesen Rechtsstreit nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter (vgl hierzu zB BSG Beschlüsse vom 3.1.2006 - B 2 U 367/05 B -, vom 14.7.2006 - B 2 U 98/06 B -, vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - LSV RdSchr V 32/2008 sowie Urteile vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2 und vom 20.8.2019 - B 2 U 35/17 R - SozR 4-2700 § 121 Nr 2). Wenden sich gemäß § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII versicherte landwirtschaftliche Unternehmer gegen die Erhebung oder die Höhe der Beiträge, führen sie dieses Verfahren zwar auch als Versicherte, die Beiträge selbst zu entrichten haben, aber auch zugleich als beitragspflichtiger Unternehmer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Dies gilt auch dann, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Gegen eine Abgrenzung danach, ob auch Beschäftigte vorhanden sind, zu deren Versicherung der versicherte Unternehmer durch seine Beiträge beiträgt, spricht, dass die Unternehmereigenschaft nicht davon abhängt, ob und wie viele Beschäftigte in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig sind. So bewirtschaftet hier der Kläger seine Forstflächen über eine Forstbetriebsgemeinschaft durch Lohnunternehmen und hat damit keine eigenen Beschäftigten, könnte die Arbeiten jedoch auch durch eigene Beschäftigte erledigen lassen. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 19.6.2018 (B 2 U 9/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 45) die sich gegen eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII und die daraus resultierende Festsetzung der Beiträge wendende Klägerin als Versicherte iS des § 183 SGG angesehen. Diese Entscheidung beruhte aber darauf, dass die dortige Klägerin separat "in ihrer Eigenschaft als Versicherte" zu Beiträgen herangezogen worden war und ihre dagegen gerichtete Klage mithin lediglich die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII und die Erhebung der Beiträge für diese betraf (vgl auch BSG Urteil vom 20.3.2018 - B 2 U 13/16 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 41). Demgegenüber wendet sich der Kläger hier in seiner Eigenschaft als Unternehmer gegen die Erhebung von Beiträgen, ohne dass seine Pflichtversicherung streitig ist.
Fundstellen