Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I .
Der 1923 geborene Kläger war seit 1952 als Autogen-Brenner beschäftigt. Er hatte aus Blechtafeln unterschiedlicher Stärke durch den Vorzeichner angerissene Teile mit einem Secator auszuschneiden. Der Secator ist ein 30 bis 40 kg schwerer Wagen mit kleinen Rädern, in den die autogene Schneidedüse, ein Führungsstift sowie ein Antrieb eingebaut und die Brenngasschläuche der Druckflaschen angeschlossen sind. Die Blechtafeln liegen auf einer etwa tischhohen waagrechten Unterlage. Da die Schnittkonturen kurvenförmig verlaufen, muß der Secator in seiner Schneiderichtung ständig umgesteuert und die Brennerflamme zur Erzeugung einer schrägen Kante für die V-Naht immer wieder umgestellt werden. Diese Tätigkeit wird auf der kalten Blechplatte kniend und rückwärts rutschend täglich über längere Zeit (etwa 40 bis 50 % der Arbeitszeit) ausgeführt.
Die nach Angaben des Klägers ungefähr 1970/71 begonnenen Kniegelenksbeschwerden machten Mitte 1977 am linken Knie eine Meniskusoperation in der chirurgischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses Z… erforderlich. Der Facharzt für Chirurgie Dr. T… in Z… erstattete daraufhin am 15. Dezember 1977 die ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit. Seiner Meinung nach handele es sich bei den Meniskusschäden beider Kniegelenke des Klägers um eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) vom 8. Dezember 1976 (BGBl I 3329). Nach Anhörung des Staatlichen Gewerbearztes im Landesgewerbeaufsichts-amt für Rheinland-Pfalz, Dr. K… (Stellungnahmen vom 9. Mai 1979 und 26. Juni 1980) und des Facharztes für Chirurgie Dr. L… (Gutachten vom 28. April 1980) hat die Beklagte eine Entschädigung des Klägers aufgrund des § 551 Abs. 1 der Reichsversicherungs-ordnung (RVO) i.V.m. der BKVO sowie aufgrund des § 551 Abs. 2 RVO abgelehnt (Bescheid vom 25. Februar 1981). Den Widerspruch des Klägers hat die Beklagte gem. § 85 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Sozialgericht (SG) Speyer als Klage zugeleitet .
Das SG hat die Klage auf Verurteilung der Beklagten, die beim Kläger bestehende Meniskuserkrankung beider Kniegelenke wie eine Berufskrankheit gem. § 551 Abs. 2 RVO zu entschädigen, abgewiesen (Urteil vom 11. November 1982). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, daß es nach der Auskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 2. April 1982 hinsichtlich Meniskusschäden bei Arbeiten über Tage an neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften fehle. Die Frage der Aufnahme dieser Meniskusschäden bei Arbeiten über Tage in die Anlage 1 der BKVO sei aus Anlaß der Änderung der BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl I 724 durch die jetzt geltende BKVO (aaO) geprüft und abgelehnt worden, weil ein gehäuftes Auftreten von Meniskusschäden bei anderen Tätigkeiten als denen der Bergleute unter Tage nach Meinung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats bisher nicht ausreichend gesichert erschienen sei. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine vorwiegend exzentrisch-mediale Gonarthrose beiderseits, am rechten Knie beginnend, am linken Knie fortgeschritten, bei Schädigung des Innen-meniskus links, wie eine Berufskrankheit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vH ab 13. Juli 1977und um 15 vH ab 1. Januar 1983 anzuerkennen. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten von Prof. Dr. H…, Lehrstuhl für Arbeitstechnik an der Bergischen Universität W…, vom 3. August 1984 und von Amts wegen von Medizinaldirektor Dr. E… vom 6. September 1984 eingeholt. Entsprechend dem Antrag des Klägers hat das LSG die Beklagte verurteilt (Urteil vom 7. November 1984). Es hat insbesondere aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H… und den in dessen Gutachten vom 3. August 1984 wiedergegebenen Passagen aus einer Habilitationsschrift (Pressel "Die Bedeutung der beruf-lichen Exposition für die Ätiologie des chronischen Meniskusschadens") als erwiesen angesehen, daß es sich bei den Veränderungen an beiden Kniegelenken des Klägers um erhebliche vorzeitige berufsbedingte Aufbrauchserscheinungen handele, die nicht in erster Linie und nicht einmal wesentlich auf die anlagemäßige Konstitution des Klägers zurückgingen, sondern der Eigenart der langjährigen Berufsaus-übung des Klägers als Autogen-Brenner zuzurechnen seien. Die Auskunft des BMA vom 2. April 1982 stehe nicht im Gegensatz zu der Entscheidung, daß die Kniegelenksveränderungen "dieses einen" Klägers rechtlich wie eine Berufskrankheit zu behandeln seien. Damit werde nicht ausgesprochen, daß Meniskusschäden und Sekundärarthrosen an den Kniegelenken eines jeden Autogen-Brenners nach einer bestimmten Anzahl von Jahren eine gewisse Vermutung der Berufsbedingtheit für sich hätten. Es werde damit nur gemeint, daß im Wege der Einzelfallprüfung nach § 551 Abs. 2 RVO auch die spezifischen Belastungen von Autogen-Brennern und Autogen-Schweißern in Betracht gezogen werden müßten und die Bewertung wie eine Berufskrankheit nur von den konkreten Arbeitsbedingungen und dem Ausschluß einer in erster Linie anlagebedingten Entstehung abhänge. Die Auskunft des BMA bestätige zudem, daß eine spezielle Überprüfung der Berufsgruppe "Autogen-Brenner" nicht vorgenommen worden sei. Der Unterausschuß "Berufskrankheiten" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA habe sich nur generell mit dem Entstehungsmechanismus eines Meniskusschadens befaßt und dabei deutlich gemacht, daß auch häufige kniende Tätigkeit nicht als Ursache von Meniskusschäden anzusehen seien. Allerdings sei im Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums zu Nr. 2102 (Meniskusschäden nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tage) der Anlage 1 zur BKVO als Beispiel für ungewöhnliche Beanspruchungen der Kniegelenke auch viele Stunden dauernde Arbeiten in kniender Stellung oder immer wiederkehrende Kniebeugen genannt. Unabhängig von der Meinungsäußerung des Sachverständigenbei-rats habe jede spätere Erkenntnis einer generellen Zusammenhangsmöglichkeit zwischen bestimmten Erkrankungen und bestimmten Expositionen den Charakter einer "neuen" Erkenntnis i.S. des § 551 Abs. 2 RVO. Aus der schlichten Nichtaufnahme einer potentiellen Berufskrankheit in die Anlage der BKVO bei einer wiederholten Novellierung könne nicht auf eine bereits vorhandene, jedoch gegenteilige und zur Ablehnung führende Erkenntnis geschlossen werden. Es könne gute Gründe dafür geben, mit der Aufnahme von bestimmten Erweiterungen oder Verfeinerungen in die Berufskrankheitenliste noch zu warten oder sie gar abzulehnen, ohne damit jeglicher Anerkennung der Berufskrankheit in Einzelfällen nach § 551 Abs. 2 RVO einen Riegel vorschieben zu wollen. Die Berufsbedingtheit könne im Einzelfall auf der Hand liegen, aber es könnte die Schwierigkeit bleiben, eine zum Erfassen oder Abgrenzen brauchbare Formulierung zu finden. Die Arbeitsplatzbedingungen seien zu verschieden, um bestimmte Berufsgruppen über Tage von vornherein mit Meniskusschä-den in Verbindung bringen zu können. Die Mannigfaltigkeit der beruflichen Verhältnisse lassen aber auch nicht zu, ausnahmslos jeden Kniegelenksverschleiß (außerhalb des Bergbaus) von einer Entschädigung auszuschließen, selbst wenn der Beweis erbracht sei, daß der Gesundheitsschaden auf besondere berufliche Einwirkungen zurückgeht, die Schädigungen von Personen in der Bandbreite normaler Veranlagung und Belastungen erwarten lassen. Die beim Kläger vorliegende exzentrisch-mediale Gonarthrose, welche die Folge einer Meniskusschädigung sei, neige nach den Ausführungen im Gutachten des Dr. Erhard vom 6. September 1984 zur Progredienz. Die dadurch bedingte MdE sei für die Zeit nach der Meniskusoperation zunächst mit 10% und ab Januar 1983 mit 15% zu bewerten. Da eine MdE von 20% nicht erreicht werde, sei bis zur Gegenwart nur die Feststellung der Berufsbedingtheit der Erkrankung mit den vorgenannten MdE-Sätzen möglich.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem Kläger liege zwar der ursächliche Zusammenhang seiner schweren Meniskusschädigung mit der betrieblichen Beschäftigung vor, jedoch habe das LSG nicht festgestellt, daß auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO gegeben seien, nämlich daß den schadensverursachenden Einwirkungen eine bestimmte Personengruppe in besonderem Maße ausgesetzt sei. Prof. Dr. H… habe in seinem Gutachten vom 3. August 1984 ausgeführt, daß sich bei einer Erkrankung nach Art derjenigen des Klägers die Anwendung auf besonders gefährdete Berufsgruppen - aus arbeitsmedizinischer und arbeitswissenschaftlicher Sicht - nicht begründen lasse. Die Frage, ob neue Erkenntnisse hinsichtlich Meniskusschäden, als Berufskrankheit vorliegen, hänge entgegen der Ansicht des LSG nicht davon ab, ob der Verordnungsgeber bereits rechtsförmlich über die Nichtaufnahme einer Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten entschieden habe. Entscheidend sei vielmehr, daß der Verordnungsgeber bei Formulierung und Erlaß der letzten Berufskrankheitenliste die Gefahr der Gesundheitsschädigung, insbesondere in Gestalt von Meniskusschäden durch häufig kniende oder sonst beschwerliche Berufstätigkeit auch außerhalb bergbaulicher Untertagearbeit längst erkannt gehabt habe. Darauf habe der staatliche Gewerbearzt in seinem Gutachten vom 9. Mai 1979 hingewiesen, und das gehe auch aus dem Gutachten des Dr. L… vom 28. April 1980 hervor. Zudem habe das Bundesversicherungsamt in einem dem SG vorgelegten Schreiben vom 22. September 1981 ausdrücklich bestätigt, daß die Aufnahme der Meniskusschäden bei Tätigkeiten über Tage in die Liste der Berufskrankheiten vom Verordnungsgeber aus Anlaß der Verordnung vom 8. Dezember 1976 (aaO) zur Änderung der BKVO vom 20. Juni 1968 (aaO) geprüft und abgelehnt worden sei, weil ein gehäuften Auftreten von Meniskusschäden bei anderen Tätigkeiten als denen der Bergleute unter Tage nicht ausreichend gesichert erscheint. Diese Überprüfung durch den Verordnungsgeber sei ausreichend genug, um die Neuheit des Erkenntnisses des Kausalzusammenhanges zwischen beruflicher Beschäftigung von Autogen-Brennern mit Meniskusschäden zu verneinen. Aus der Auskunft des BMA vom 2. April 1982 gehe ebenfalls hervor, daß der Sachverständigenbeirat sich mit den Entstehungsmechanismen des Meniskusschadens generell befaßt und dabei deutlich gemacht habe, daß auch häufige kniende Tätigkeit über Tage nicht als Ursache von Meniskusschäden anzusehen sei. Obwohl erkrankungsbedingte Meniskusschäden auch längst bei Übertagearbeiten bekannt seien, werde Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKVO nur für Meniskusschäden gewährt, die durch Arbeit unter Tage verursacht worden sind. Die Voraussetzungen für die vom LSG ausgesprochene Verurteilung lägen nicht vor.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 1984 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Speyer vom 11. November 1982 zurückzuweisen,
hilfsweise, das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß die spezifische Belastung seiner Kniegelenke bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit eher größer gewesen sei als es im Bergbau der Fall sei. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Arbeitsweise und der Erkrankung beider Kniegelenke habe das LSG mit großer Wahrscheinlichkeit als gegeben angesehen. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgeführt habe (Beschluß vom 22. Oktober 1981 in SozR 2200 § 551 Nr. 19), ziele die Regelung des § 551 Abs. 1 und 2 RVO auf eine Lückenlosigkeit des Schutzes für alle Versicherten, die an einer durch Berufstätigkeit verursachten Krankheit leiden. Es handele sich hierbei um ein "Mischsystem", das Härten ausgleichen soll, die durch das "Listensystem" des § 551 Abs. 1 RVO auftreten könnten. Wäre die Auffassung der Beklagten zutreffend, dem Verordnungsgeber sei bekannt, daß auch außerhalb der Untertagetätigkeit erhebliche Kniegelenksbelastungen durch Erwerbstätigkeit vorkommen könnten, die genauso wie die bergmännische Tätigkeit unter Tage geeignet seien, Meniskusschäden hervorzurufen, er sie aber bewußt von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen habe, dann wäre ein solches Handeln nicht nur unvereinbar mit den Zielen der Regelung des § 551 Abs. 2 RVO, sondern verstieße zugleich gegen Art § Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Es ließe sich nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbaren, zwar durch Untertagearbeit hervorgerufene Meniskusschäden zu entschädigen, nicht aber auch diejenigen, die durch vergleichbare Belastungen durch Übertagearbeit verursacht worden seien. Die bisherige Beschränkung der Entschädigungspflicht auf Untertagearbeit lasse sich nur damit rechtfertigen, daß dem Verordnungsgeber bisher keine Übertagearbeiten bekannt geworden seien, die in gleicher Weise wie bei Untertagearbeit eine berufsbedingte Schädigung hervorrufen könnten. Die in § 551 Abs. 2 RVO geforderten neuen Erkenntnisse beständen im vorliegenden Fall darin, daß das LSG die Übertagearbeit des Klägers ermittelt hat, von der die medizinischen Sachverständigen sagen müßten, daß sie unter vergleichbaren meniskusschädigenden Belastungen ausgeführt werden müßten, wie die Untertagearbeit im Bergbau. Eine solche Tätigkeit sei dem Verordnungsgeber bis zum Erlaß der letzten Ergänzung der Liste der Berufskrankheiten nicht bekannt gewesen, folglich habe er über die Aufnahme in die Liste keine Entscheidung treffen können. Da von einer Meniskusschädigung alle Autogen-Brenner und Autogen-Schweißer betroffen sein können, die ihre Arbeit in einer die Kniegelenke besonders belastenden Weise ausüben müssen, sei auch die weitere Voraussetzung des § 551 Abs. 2 RVO gegeben, daß die Krankheit nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sein muß, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Oktober 1981 -8/8a RU 82/80 - (BSGE 52, 272) sei ausreichend, daß die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft zu dem Schluß zwängen, eine nicht bekannte oder noch nicht oder nicht mehr feststellbare Vielzahl von Versicherten wäre der gruppentypischen arbeitsbedingten Gefahr in gleicher Weise ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Die bei dem Kläger als Folge einer Meniskusschädigung bestehende Gonarthrose beiderseits ist keine Berufskrankheit und steht einer Berufskrankheit auch nicht gleich.
Eine Berufskrankheit, die gem. § 551 Abs. 1 RVO als Arbeitsunfall gilt, ist eine Krankheit, welche die Bundesregulierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Durch § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO wird die Bundesregierung ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies geschieht in der BKVO, der eine Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten angefügt ist.
In der Anlage 1 der BKVO vom 8. Dezember 1976 (aaO) sind unter Nr. 2102 "Meniskusschäden nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tage" als Berufskrankheit bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine Krankheit, die erstmals durch die 5. BKVO vom 26. Juli 1952 (BGBl I 395) als Nr. 26 der Anlage in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wurde, und zwar beschränkt auf Bergleute in Unternehmen des Bergbaus. Erst mit der 6. BKVO vom 28. April 1961 (BGBl I 505) fiel die Beschränkung auf Bergleute und auf Unternehmen des Bergbaus fort (s. Nr. 42 der Anlage zu dieser BKVO). Da der Kläger seine Tätigkeit als Autogen-Brenner niemals unter Tage ausgeübt hat, ist seine Krankheit schon deshalb keine Berufskrankheit.
Nach § 551 Abs. 2 RVO sollen die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des § 551 Abs. 1 RVO erfüllt sind. Diese Vorschrift ist keine "Härteklausel", nach der nur deshalb zu entschädigen wäre, weil die Nichtentschädigung für den Betroffenen eine individuelle Härte bedeuten würde (BSGE 44, 90, 93). Sie will auch nicht erreichen, daß jede Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit im Einzelfall nachgewie-sen oder hinreichend wahrscheinlich ist, wie eine Berufskrankheit entschädigt werden soll (BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18). Sie stellt vielmehr einen Kompromiß zwischen dem in § 551 Abs. 1 verankerten "Listensystem" und der von einigen Seiten gewünschten "General-klausel" ("Berufskrankheiten sind alle Krankheiten, die durch berufliche Beschäftigung verursacht sind") dar (vgl. Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 1; Gitter, Sozialgesetzbuch - Sozialversicherung - Gesamtkommentar, § 551 Anm. 1 Buchst. b). Den vom Kläger zitierten Ausführungen des BVerfG im Beschluß vom 22. Oktober 1981,- 1 BvR 1369/79 - (SozR 2200 § 551 Nr. 19), § 151 Abs. 2 RVO ziele auf die Lückenlosigkeit des Schutzes für alle Versicherten, "die an einer durch die Berufstätigkeit verursachten Krankheit leiden", kann daher nicht zugestimmt werden. Würde dies zutreffen, wären § 551 Abs. 1 und 2 RVO überflüssig, denn dann hätte auf jede Liste der Berufskrankheiten verzichtet werden können (BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18; Brackmann, Handbuch der Sozialversiche-rung, 10. Aufl. § 492 o I). Sinn des § 551 Abs. 2 RVO kann es deshalb nur sein, solche durch die Arbeit verursachten Krankheiten wie eine Berufskrankheit zu entschädigen, die nur deshalb nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnis-se der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen in ihrer Arbeit bei der letzten Fassung der Anlage 1 zu BKVO noch nicht vorhanden oder dem Verordnungsgeber nicht bekannt waren oder trotz Nachprüfung noch nicht aus-reichten (BSGE 44, 90, 92; BSG SozR 5670 Anl. 1 Nr. 4302 Nr. 1; SozR 2200 § 551 Nr. 18; BVerfG SozR 2200 § 511 Nr. 19). Die oben angeführten Ausführungen des BVerfG gehören nicht zu den die Entscheidung über die verfassungskonforme Auslegung des Begriffs "neue Erkenntnisse" i.S. des § 551 Abs. 2 RVO tragenden Gründen des Beschlusses vom 22. Oktober 1981 (aaO). Bei einem auf Lückenlosigkeit ausgerichteten System dürfte es nicht darauf ankommen, ob Erkenntnisse "neu" i.S. der vom BVerfG in diesem Beschluß verfassungsrechtlich nicht beanstandeten Rechtsprechung des BSG sind. Das BVerfG hat außerdem in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1976 - 1 BvR 920/77 - (SozR 2200 § 551 Nr. 11) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 23. Juni 1977 (2 RU 63/76 - USK 77 146) zurückgewiesen, das entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht von der "Lückenlosigkeit" des Schutzes aller Versicherten gegen durch die Berufstätigkeit verursachten Krankheiten ausgeht.
Nach den Feststellungen des LSG leidet der Kläger an einer durch seine versicherte Tätigkeit als Autogen-Brenner verursachten Krank-heit. Diese Krankheit (Meniskusschäden) ist zwar in der Anlage 1 der BKVO unter Nr. 2102 bezeichnet, jedoch erfüllt der Kläger, wie bereits dargelegt, nicht die dort bestimmte Voraussetzung, daß die Meniskusschäden nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit "unter Tage" aufgetreten sind. Die für eine Entschädigung (oder Anerkennung) seiner Krankheit nach § 551 Abs. 2 RVO erforderliche Vorausset-zung, daß er zu einer bestimmten Personengruppe gehört, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, Krankheiten solcher Art, wie sie bei ihm bestehen, zu verursachen, hat das LSG nicht festgestellt. Die Voraussetzung einer höheren Gefährdung bestimmter Personen-gruppen bezieht sich auf das allgemeine Auftreten der Krankheit, nicht dagegen auf die Verursachung der Krankheit durch die gefährden-de Tätigkeit. Ob eine Krankheit in einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um mit Sicherheit daraus schließen zu können, daß die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt (BVerfG SozR 2200 § 551 Nr. 11; BSGE 6, 29, 35; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 10). Das LSG hat sich im vorliegenden Fall damit begnügt, die spezifischen Belastungen von Autogen-Brennern und Autogen-Schweißern in Betracht zu ziehen, wie sie von dem Sachverständigen Prof. Dr. H… im Gutachten vom 3. August 1984 dargelegt worden sind, und die Bewertung der Krankheit wie eine Berufskrankheit nur von den konkreten Arbeitsbedingungen und dem Ausschluß einer anlagebedingten Entwicklung (der Krank-heit) abhängig gemacht. Seiner Meinung nach seien die Arbeitsplatzbedingungen zu verschieden, um bestimmte Berufsgruppen über Tage von vornherein mit Meniskusschäden in Verbindung bringen zu können. Die Mannigfaltigkeit der beruflichen Verhältnisse lasse es aber andererseits auch nicht zu, ausnahmslos jeden Kniegelenksverschleiß außerhalb des Bergbaus von einer Entschädigung auszu-schließen, selbst wenn der Beweis erbracht sei, daß der Gesundheitsschaden auf besondere berufliche Einwirkungen zurückgehe, die Schädigungen von Personen in der Bandbreite normaler Veranlagung und Belastbarkeit erwarten ließen. Diese Auffassung steht mit dem Gesetz (§ 551 Abs. 2 RVO) nicht in Einklang, wonach die zur Diskussion stehende Krankheit durch besondere Einwirkungen verursacht sein muß, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Daß sich das Vorliegen dieser Voraussetzung aus arbeitsmedizinischer und arbeitswissenschaftlicher Sicht nicht begründen läßt, hat Prof. Dr. H… in seinem Gutachten vom 3. August 1984 selbst ausgeführt. Der 8. Senat des BSG hat zwar in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - 8/8a RU 82/80 - (BSGE 52, 272) die Auffassung vertreten, es sei nicht Sinn der Einzelfallregelung des § 551 Abs. 2 RVO, denjenigen Arbeitnehmer nicht zu entschädigen, der nur deshalb nicht als gruppentypisch gefährdet erscheint, weil die gleiche Gefahr nicht schon in einer Vielzahl von Fällen zu der gleichen schädlichen Einwirkung geführt hat. Das entschädigungserhebli-che Kriterium der gruppentypischen besonderen Gefährdung durch die Arbeitsbedingungen kann nach Meinung des 8. Senats dann nicht von einer feststellbaren Zahl gleichartiger oder ähnlich gefährdeter Arbeitnehmer abhängig gemacht werden, wenn die Art der Gefährdung im konkreten Einzelfall nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu dem Schluß zwinge, daß eine nicht bekannte und (im nicht amtlichen Leitsatz: oder) konkret auch noch nicht oder nicht mehr feststellbare Vielzahl von Arbeitnehmern dieser an sich gruppentypischen arbeitsbedingten Gefahr in gleicher Weise ausgesetzt wäre. Die Entscheidung des 8. Senats war in tatsächlicher Hinsicht dadurch gekennzeichnet, daß eine bestimmte Personengruppe, die in gleicher Weise wie der Kläger (als Hammerschmied) in ihrer Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen krankheitsverursachenden Einwirkungen ausgesetzt war, nicht bekannt geworden ist. Der 8. Senat weist ausdrücklich auf die Feststellung des LSG hin, daß der damalige Kläger im wesentlichen als einziger der krankheitsverursachenden besonderen Einwirkung (Erschütterungen und Prellschlägen bei Schmiedevorgängen) ausgesetzt gewesen war. Die durch die Besonderheiten des Sachverhalts geprägten Rechtsausführungen des 8. Senats treffen den vorliegenden Fall nicht. Hier hat das LSG im angefochtenen Urteil, gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. H… vom 3. August1984, dargelegt, welchen Einwirkungen Autogen-Brenner und Autogen-Schweißer im allgemeinen ausgesetzt sind und der Kläger im besonderen ausgesetzt war. Das LSG erwähnt zwar auch die Berufsgruppe "Autogen-Brenner". Bei einem solchen Sachverhalt muß aber außerdem festgestellt werden, daß diese Gruppe durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung krankheitsverursachenden Einwirkungen ausgesetzt ist, wofür das zahlenmäßig häufigere Auftreten von Meniskusschäden im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung ein Anzeichen sein kann. Gerade dies hat das LSG aber nicht festgestellt, und zwar auch insoweit nicht, als das Berufungsgericht der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. H… folgt, da auch sie keine entsprechenden Darlegungen enthält. Der Umstand allein, daß die Meniskuserkrankung beim Kläger auf seine Tätigkeit als Autogen-Brenner zurückzuführen ist, reicht - wie bereits dargelegt - entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus.
Unabhängig vom Fehlen dieser Voraussetzung liegen auch keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse über den ursächli-chen Zusammenhang zwischen Meniskusschäden und Arbeiten über Tage vor. Neu sind solche Erkenntnisse nur, wenn sie erst nach Erlaß der letzten Anlage 1 zur BKVO bekanntgeworden oder erst danach gewonnen worden sind oder sich erst nach diesem Zeitpunkt zur Berufskrankheitenreife verdichtet haben (BSGE 21,296, 298; 35, 267, 268; 44, 90, 93; 49, 148, 150; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18; vgl. auch BVerfG SozR 2200 § 51 Nr. 19; Brackmann aaO S. 492p m.w.N.). Die Beklagte hat dem SG ein an sie gerichtetes Schreiben des Bundesversicherungsamts vom 22. September 1981 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, daß die Aufnahme von Meniskusschäden bei Tätigkeiten über Tage vom Verordnungsgeber geprüft und abgelehnt worden sei, weil ein gehäuftes Auftreten von Meniskusschäden bei anderen Tätigkeiten als den der Bergleute unter Tage nach Meinung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats bisher nicht ausreichend gesichert erschienen sei. Auf Ersuchen des SG hat der BMA am 2. April 1982 "in Übereinstimmung mit der Mitteilung des Bundesversi-cherungsamts" vom 22. September 1981 bestätigt, daß die Frage der Aufnahme von Meniskusschäden über Tage in die Anlage 1 der BKVO durch die Mitglieder des Unterausschusses "Berufskrankheiten" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA eingehend geprüft und ablehnend beurteilt worden sei. Einer speziellen Überprüfung der Berufsgruppe "Autogen-Brenner" habe es nicht bedurft, weil die Sachverständigen sich mit den Entstehungsmechanismen generell befaßt und deutlich gemacht hätten, daß auch häufige kniende Tätigkeit nicht als Ursache von Meniskusschäden anzusehen sei. Als ursächlich seien dagegen die der Untertagetätigkeit eigentümlichen Haltungs- und Bewegungsmechanismen bezeichnet worden, die durch Hockstellung, Drehbewegungen in der Hocke, insbesondere der Fortbewegung in Hockstellung auf unebenem Untergrund charakterisiert seien, wobei Scherkräfte auf die Menisken einwirkten. Der Leiter des Sachgebietes Arbeitsmedizin, medizinischer Arbeitsschutz beim BMA, Ministerialrat Dr. W…, hat berichtet (BG 1976, 4), daß der mit den wissenschaftlichen Vorarbeiten zur Erstellung eines Entwurfs einer neuen BKVO befaßte Ausschuß des Ärztlichen Sachverständigen-beirats beim BMA sich u.a. auch mit Meniskusschäden außer denjenigen, die durch Untertagearbeit in der Berufskrankheitenliste bereits vorhanden seien, befaßt habe, die für die Aufnahme in eine neue Berufskrankheitenliste in Frage gestanden hätten. Er sei zu dem Ergeb-nis gekommen, daß hinsichtlich dieser Meniskusschäden die wissenschaftlichen, Grundlagen nicht ausreichend seien. Es hätten sehr unterschiedliche Auffassungen über die Entstehungsweise und daher keine gesicherte Lehrmeinung bestanden. Diese drei Ausführungen lassen es als unerheblich erscheinen, daß nicht auch eine Überprüfung der Berufsgruppe "Autogen-Brenner" vorgenommen worden ist. Die Auskunft des BMA vom 2. April 1982 läßt zudem erkennen, daß auch die spezifischen Haltungs- und Bewegungsmechanismen der Untertagearbeit bei der Entscheidung über die Nichtaufnahme von Meniskusschäden bei Arbeiten über Tage in Betracht gezogen worden sind.
Die Auffassung des LSG, aus einer schlichten Nichtaufnahme einer potentiellen Berufskrankheit in die Anlage 1 zur BKVO bei einer wiederholten Novellierung könne nicht auf eine bereits vorhandene, jedoch gegenteilige und zur Ablehnung führende Erkenntnis geschlossen werden, trifft im Grundsatz zu (s. auch BVerfG SozR 2200 § 551 Nr. 19). Im vorliegenden Fall sind jedoch die Gründe ersichtlich, die den Verordnungsgeber bewogen haben, Meniskusschäden bei Tätigkeiten über Tage nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen. Daß eine ablehnende Entscheidung des Verordnungsgebers nur dann relevant ist, wenn sie, wie das LSG meint, rechtsförmlich, etwa in Form einer Verordnung, getroffen worden ist, trifft nicht zu. Die Rechtsprechung des BSG hat dies bisher nicht als Voraussetzung bei der Prüfung, ob neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse i.S. des § 551 Abs. 2 RVO vorliegen, verlangt, zumal da die Anlage 1 zur BKVO eine sog. Positivliste enthält und eine erschöpfende Aufzählung aller Erkrankungen, die keine Berufskrankheiten i.S. des § 551 RVO sind, auch praktisch kaum möglich ist. Sie ist stets von jenen Erkenntnissen des Verordnungsge-bers ausgegangen, die auf sonstige Weise festgestellt werden konnten (BSGE 44, 90, 94; 49, 148, 150; BSG Urteil vom 23. Juni 1977 - 2 RU 63/76 -; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18). Auch das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 22. Oktober 1981 (aaO) nicht angenommen, daß über die Ablehnung der Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit durch den Verordnungsgeber förmlich entschieden werden muß. Seiner Ansicht nach genügt es, daß der Verordnungsgeber die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse geprüft und gewürdigt hat. Dies ist auch die Auffassung des erkennenden Senats, an der festgehalten wird. Das LSG hat keine nach der zur Zeit geltenden Neufassung der Anlage 1 zur BKVO gewonnenen oder erst danach dem Verordnungsgeber bekanntgewordenen oder sich zur Berufs-krankheitenreife verdichteten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse i.S. der oben aufgezeigten Rechtsprechung des BSG festgestellt, die nach bewährten Forschungsergebnissen hinreichend wissenschaftlich gefestigt sind und nach denen die für die Feststellung von Berufs-krankheiten erforderlichen Voraussetzungen - die, wie bereits dargelegt, auch im Rahmen des § 551 Abs. 2 RVO erfüllt sein müssen (BSGE 44, 90, 93) - auch bei Meniskusschäden bei Arbeiten über Tage gegeben sind. Deshalb verstößt auch der Verordnungsgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er nicht auch bei über Tage Arbeit aufgetretene Meniskusschäden als Berufskrankheit bezeichnet. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung darüber zu entscheiden, ob es arbeits- und sozialmedizinisch oder sozialpolitisch vertretbar oder sogar angebracht wäre, bestimmte Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen.
Auf die Revision der Beklagten mußte daher das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen