Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer bei Verwertung von Sicherungsgut im Konkursverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Das Urteil des BFH vom 20.07.1978 – V R 2/75 (BFHE 126, 84), wonach die Umsatzsteuer, die aus der Verwertung eines zur Konkursmasse gehörigen, vor Konkurseröffnung einem Dritten sicherungsübereigneten beweglichen Gegenstandes zu Lasten des Gemeinschuldners entsteht, zu den gegen den Konkursverwalter geltend zu machenden Massekosten nach § 58 Nr. 2 KO gehört, auch wenn der absonderungsberechtigte Gläubiger (Sicherungsnehmer) die Verwertung ohne Mitwirkung des Konkursverwalters durchgeführt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
UStG 1967 §§ 1, 3; KO § 58 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
Ob bei Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer im Konkurs des Sicherungsgebers eine der Umsatzsteuerpflicht unterliegende Lieferung des Konkursverwalters an den gesicherten Gläubiger anzunehmen ist, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, für die in erster Linie die Fachgerichte, hier die Finanzgerichte zuständig sind; deren Entscheidung ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, das nur eingreifen kann, wenn Verfassungsrecht verletzt ist (BVerfGE 18, 85 [92]). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Wenn der Bundesfinanzhof bei der Verwertung der sicherungsübereigneten Gegenstände von zwei Lieferungsvorgängen ausgeht und für die dem Beschwerdeführer als Konkursverwalter zuzurechnende Lieferung an die kreditgebende Bank Umsatzsteuer als Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 2 KO anfallen läßt, unabhängig-davon, ob die Sicherungsnehmerin ihrerseits im konkreten Fall einen Vorsteuerabzug vornehmen konnte, so beruht dies auf zumindest vertretbaren, jedensfalls nicht sachfremden Erwägungen und verstößt nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit und unter welchen Voraussetzung die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG berühren kann. Die Belastung der Konkursmasse mit Umsatzsteuer aus der Verwertung von Sicherungsgut schmälert zwar die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger, stellt aber keine grundlegende Beeinträchtigung geschützter Vermögensverhältnisse dar (vgl. BVerfGE 14, 221 [241]; 23, 288 [315]; 30, 250 [272].
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen