1. Das Grundgesetz sichert das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren durch Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein “prozessuales Urrecht” des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 55, 1 ≪6≫). Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 ≪95≫). Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Art. 103 Abs. 1 GG steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 81, 123 ≪129≫). Dem kommt besondere Bedeutung zu, wenn Eingriffsmaßnahmen vom Gericht im strafprozessualen Ermittlungsverfahren ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gerichtlich angeordnet werden (§ 33 Abs. 4 StPO). Dann ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren.
2. Nach diesen Maßstäben ist das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Beschwerdeführer konnte bis zur letzten fachgerichtlichen Entscheidung nicht die von den Fachgerichten im Freibeweis ausgewerteten Akten einsehen und sich zu den Beweisgrundlagen der Entscheidungen nicht äußern.
a) Die Sicherung gefährdeter Interessen kann es im Ermittlungsverfahren zwar gebieten, den Betroffenen vor der Anordnung einer Eingriffsmaßnahme nicht anzuhören, um ihn nicht zu warnen (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Einschaltung eines Richters, der eine präventive Rechtsschutzfunktion ausübt (vgl. BVerfGE 103, 142 ≪151≫), lässt dies grundsätzlich als tragbar erscheinen (BVerfGE 9, 89 ≪98≫). Denn der Richter hat unabhängig und eigenverantwortlich, auch unter Beachtung der Verteidigungsinteressen des Betroffenen, zu entscheiden. Rechtliches Gehör kann und muss dann aber nachträglich gewährt werden.
b) Ein ausreichender Grund dafür, dass im Freibeweis auf der Grundlage eines Akteninhalts entschieden wurde, der dem Beschwerdeführer nicht zugänglich war, bestand im Beschwerderechtszug nicht. Die Gewährung von Akteneinsicht im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren richtet sich nach § 147 StPO. Danach kann im Einzelfall die Akteneinsicht verweigert werden, wenn bestimmte Strafverfolgungsinteressen dies gebieten. Staatlichen Geheimhaltungsbedürfnissen könnte für sich genommen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Kenntnisnahme von den maßgeblichen Informationen auf das Gericht beschränkt bliebe (vgl. bezogen auf ein verwaltungsgerichtliches “in camera”-Verfahren unter ausdrücklichem Ausschluss des Strafverfahrens BVerfGE 101, 106 ≪128 ff.≫). Es ist jedoch anerkannt, dass sich das im Bereich des Strafprozesses nicht mit den besonderen Bedürfnissen der Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens verträgt (vgl. für den Strafprozess BVerfGE 57, 250 ≪288 f.≫; 67, 100 ≪133 ff.≫; BGH, NStZ 2000, S. 265 ≪266≫; s.a. für das strafprozessähnliche Parteiverbotsverfahren BVerfG, NJW 2003, S. 1577 ≪1581≫); im Strafverfahren wirken Geheimhaltungsinteressen der Exekutive “in dubio pro reo” (vgl. BVerfGE 101, 106 ≪130≫). Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene Beschuldigte jedenfalls nachträglich Gelegenheit erhält, sich im gerichtlichen Verfahren in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zu Grunde liegenden Vorwurf zu verteidigen (vgl. BVerfGE 18, 399 ≪404≫).
c) Der dingliche Arrest zur Sicherung des Verfalls von Vermögensteilen und dessen Vollziehung durch Pfändungsmaßnahmen fügt dem Betroffenen einen erheblichen Nachteil zu. Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Maßnahme ist seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit gravierend beeinträchtigt. Mittelbare Beeinträchtigungen, etwa im Beruf oder bei der Kreditwürdigkeit, sind auch nach einer eventuellen Aufhebung der Maßnahme und einer strafrechtlichen Entschädigung (vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 StrEG) irreparabel. Daher ist dem Betroffenen bereits zu dem Rechtseingriff im Arrestverfahren und nicht erst zur endgültigen (Verfall-)Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. für den Fall der Einziehung BVerfGE 18, 399 ≪404≫).
d) Nach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger erst nach Abschluss der Ermittlungen uneingeschränkt zur Einsicht in die Akten befugt. Vor diesem Zeitpunkt kann ihm von der Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigert werden. Für das gerichtliche Verfahren trifft § 147 StPO aber keine ins Einzelne gehende Regelung. Ist ein “in camera”-Verfahren mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, so folgt daraus, dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die dieser zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte. §§ 33, 33a StPO beschränken die gebotene Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse; vielmehr ist über den Wortlaut der Bestimmungen im engeren Sinn hinaus jeder Aspekt des rechtlichen Gehörs davon erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 ≪250≫). Zum Anspruch auf Gehör vor Gericht gehört demnach auch die Information über die entscheidungserheblichen Beweismittel. Namentlich für Haftfälle gehen die Kammer-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in ähnlicher Weise auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht der Verteidigung bekannt sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1994 – 2 BvR 777/94 –, NJW 1994, S. 3219 ≪3220 f.≫; EGMR, NJW 2002, S. 2013 ≪2014≫). Auf Haftfälle ist die Anwendung des Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht beschränkt.
e) Dass im Verlauf des Verfassungsbeschwerdeverfahrens Akteneinsicht gewährt wurde, ist bei der Beurteilung der vorangegangenen angegriffenen Entscheidungen nicht von Bedeutung. Eine Information über die Beweisgrundlagen des Verdachts ist im Ausgangsverfahren bis zur Entscheidung des Landgerichts auch im Nachverfahren gemäß § 33a StPO nicht erfolgt. Zwar wurde dem Verteidiger schon vor der letzten Entscheidung des Landgerichts das Protokoll der Vernehmung des Beschwerdeführers übersandt. Welche sonstigen Beweismittel das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ist den Gründen seines Beschlusses nicht zu entnehmen. Das Amtsgericht hatte Kontounterlagen, “gesicherten” E-Mail-Verkehr und veröffentlichte Analysen des Beschwerdeführers herangezogen. Es hat im Einklang mit § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers entschieden; dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Das Landgericht hat aber dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, dass es trotz des Vorbehalts einer weiteren Begründung nach Akteneinsicht ohne weiteres über die Beschwerden entschieden hat (vgl. BVerfGE 18, 399 ≪406≫). Auf dieser Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG können die angegriffenen Entscheidungen beruhen.
3. Da die Beschlüsse des Landgerichts schon wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben sind, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen.
C.
Die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 14. Juni 2002 und vom 25. April 2002 sind aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.