Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Die angegriffenen Entscheidungen berühren nicht den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer kann sich zwar grundsätzlich auf die Vereinigungsfreiheit berufen, weil diese nicht nur dem Einzelnen das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften gewährleistet, sondern auch den Vereinigungen selbst das Recht auf Entstehen und Bestehen vermittelt (vgl. BVerfGE 84, 372 ≪378≫). Wird eine Vereinigung jedoch wie jedermann im Rechtsverkehr tätig, so ist für den Grundrechtsschutz dieser Betätigung nicht Art. 9 Abs. 1 GG maßgebend. Die Vereinigung und ihre Tätigkeit bedürfen insoweit nicht als solche des Grundrechtsschutzes. Dieser richtet sich vielmehr nach den materiellen Individualgrundrechten (vgl. BVerfGE 70, 1 ≪25≫). Dem steht nicht entgegen, daß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers im konkreten Fall nur ein gemeinsames Vorgehen der betroffenen Kleinaktionäre praktikabel und erfolgversprechend gewesen sei. Denn Art. 9 Abs. 1 GG vermittelt einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz als einem individuell verfolgten (vgl. BVerfGE 54, 237 ≪251≫).
b) Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Sie umfaßt zwar auch das Recht, sich Ansprüche abtreten zu lassen und in einem Prozeß geltend zu machen, ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ≪37 f.≫; 74, 129 ≪152≫).
Die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, wonach die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich verboten ist, gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 41, 378 ≪390≫). Das Verbot genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es wird unter anderem durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat zu schützen (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., 1992, Art. 1 § 1, Rz. 9). Hierzu ist das Verbot geeignet. Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsbesorgung im vorliegenden Fall für die einzelnen Zedenten angeblich risikolos gewesen sei. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu konzedieren, daß die Bündelung der Schadensersatzansprüche in seiner Person und die Geltendmachung durch ihn nicht notwendig zu einer unseriösen Rechtsbesorgung für die betroffenen Aktionäre führten. Aber allein der Umstand, daß es dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche vornehmlich um die Klärung einer gesellschaftsrechtlichen Grundsatzfrage ging, konnte sich unter Umständen zum Nachteil der einzelnen Kleinaktionäre auswirken. Denn die einzelnen Aktionäre waren in erster Linie an materieller Kompensation interessiert. Es ist nicht ausgeschlossen, daß in einem Prozeß, etwa bei Vergleichsgesprächen, das überindividuelle Interesse des Beschwerdeführers und die individuellen Interessen der einzelnen Aktionäre in Konflikt miteinander geraten konnten. Ferner genügt Art. 1 § 1 RBerG dem Gebot der Erforderlichkeit (vgl. Gehrlein, NJW 1995, S. 487 ≪489 f.≫). Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer in seiner satzungsmäßigen Vereinstätigkeit durch die angegriffenen Entscheidungen nachhaltig beeinträchtigt wird.
c) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer rügt insoweit im wesentlichen die Auslegung und Anwendung des Art. 1 § 7 RBerG. Die Anwendung dieser Vorschrift, an deren Verfassungskonformität keine Zweifel bestehen, ist der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫). Für eine willkürliche Rechtsanwendung ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.