Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Es verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (Anschluß an BVerfG, 29. 05. 1991, 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188).
2. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Fortführung von BVerfG, 01. 02. 1978, 1 BvR 426/77, BVerfGE 47, 182 ≪189≫).
Leitsatz (redaktionell)
Da das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist, muß ein Verfahrensbeteiligter, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2; VermG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 1 Abs. 1 Buchst. a, b, Abs. 3, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 5 Abs. 1 Buchst. c Alt. 2, § 30; BaulandG § 12; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 2; VwGO § 123
Verfahrensgang
BezirksG Dresden (Entscheidung vom 17.05.1991; Aktenzeichen 2 S 68/91) |
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen.
I.
Das mit dem Einigungsvertragsgesetz in Kraft getretene und nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957) geltende Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG –) ordnet in § 3 Abs. 1 Satz 1 an, daß Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne von § 1 des Gesetzes unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen sind, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. § 1 des Gesetzes erfaßt unter anderem Vermögenswerte, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) oder die gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik zustand (§ 1 Abs. 1 Buchst. b VermG), sowie Vermögenswerte und Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften erworben wurden (§ 1 Abs. 3 VermG). Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn sie „von der Natur der Sache her” nicht möglich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG), insbesondere in bestimmten Fällen der Änderung der Beschaffenheit und Nutzungsart eines Grundstücks oder Gebäudes (§ 5 VermG); sie ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben (§ 4 Abs. 2 VermG). Die Entscheidung über die Rückübertragung obliegt den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (§§ 30 ff. VermG). Gegen deren Entscheidung kann Widerspruch erhoben und gegen den Widerspruchsbescheid der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden (§§ 36, 37 VermG).
Liegt eine Anmeldung nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (inzwischen gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990, BGBl. I S. 2162) vor, ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen (§ 3 Abs. 3 VermG). Diese Pflicht ist nicht als gesetzliches Verbot, sondern als schuldrechtliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Anspruchsteller ausgestaltet (vgl. die Erläuterung durch die Bundesregierung, BTDrucks. 11/7831, S. 5). Sie umfaßt nach verbreiteter Ansicht nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch Realakte, mit denen der Verfügungsberechtigte die spätere Dispositionsfreiheit des Berechtigten über den Vermögenswert nicht nur unerheblich beeinträchtigt (vgl. KG, DtZ 1991, S. 191; BezG Magdeburg, DtZ 1991, S. 251 f.; a.A. Busche, DtZ 1991, S. 294 f.). Zur Geltendmachung des der Verpflichtung korrespondierenden Unterlassungsanspruchs ist nach inzwischen herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum der Zivilrechtsweg gegeben. Der Unterlassungsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden (vgl. KG, a.a.O.; BezG Erfurt, DtZ 1991, S. 252; Kohler, NJW 1991, S. 465 ≪470≫).
II.
1. Mit Beschluß des Rates der Stadt Dresden vom 24. September 1987 wurde eine 494 qm große Teilfläche eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks in Dresden unter Berufung auf § 12 des Baulandgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 201) in Volkseigentum übergeführt. Die Entschädigung des Beschwerdeführers wurde auf 2.470 Mark festgesetzt.
Im Jahre 1988 verlieh der Rat der Stadt Dresden den Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Ehepaar R., ein unbefristetes dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück mit der Berechtigung, es mit einem Eigenheim zu bebauen. Aufgrund Kaufvertrags vom 19. Mai 1990 erwarben die Beklagten das Grundstück zum Preis von 2.964 Mark. Seit dem 17. August 1990 sind sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. In der Folgezeit haben sie mit der Errichtung eines Fertighauses auf dem Grundstück begonnen.
2. Der Beschwerdeführer meldete am 9. Oktober 1990 nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche einen Rückübertragungsanspruch bezüglich des Grundstücks an. Das Verfahren über diesen Anspruch ist noch nicht abgeschlossen.
3. Nachdem die Eheleute R. mit der Errichtung des Fertighauses begonnen hatten, begehrte der Beschwerdeführer auf dem Zivilrechtsweg vorläufigen Rechtsschutz für einen Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 VermG.
Das Kreisgericht erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, mit der den Eheleuten R. unter anderem untersagt wurde, auf dem Grundstück Bauarbeiten jedweder Art durchzuführen oder sonstige Veränderungen am Grundstück vorzunehmen sowie dingliche Rechtsgeschäfte und langfristige Verträge hinsichtlich des Grundstücks bis zur Regelung der Eigentumsfrage einzugehen.
Auf die Berufung der Eheleute R. hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts auf und wies die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:
Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setze voraus, daß dem Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten ein zivilrechtlicher Anspruch zustehe, der beeinträchtigt oder gefährdet sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Es liege kein Fall des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG vor. Für die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum sei an den Beschwerdeführer die festgesetzte Entschädigung gezahlt worden. Es sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß die Enteignung gegen eine geringere Entschädigung erfolgt sei, als sie (anderen) Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik zugestanden habe. Im übrigen werte § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG die hier erfolgte Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts als einen Fall des redlichen Erwerbs, worüber letztlich aber im verwaltungsrechtlichen Widerspruchs- und Anfechtungsverfahren endgültig entschieden werden müsse. Außerdem sei – vorbehaltlich im ordentlichen Klageverfahren zu treffender anderer Feststellungen – die Rückübertragung auch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ausgeschlossen, da Siedlungsflächen für Einfamilienhäuser unter die letztgenannte Vorschrift fielen.
III.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im wesentlichen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er vor:
Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verletze seinen Anspruch auf effektive Gewährleistung der Eigentumsgarantie, weil durch die Fortführung der Bauarbeiten sein Restitutionsanspruch ernsthaft gefährdet und sein Anspruch aus § 3 Abs. 3 VermG unterlaufen werde. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie falle auch der Rückübertragungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 VermG. Der allgemeine Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sei in § 3 Abs. 3 VermG gesetzlich konkretisiert worden durch die Schaffung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung aller Handlungen, die geeignet seien, den Restitutionsanspruch nachhaltig zu beeinträchtigen. Dieser Unterlassungsanspruch sei allein an das Vorliegen einer Anmeldung nach der Anmeldeverordnung geknüpft.
Mit der Mißachtung dieser Rechtsgrundlage habe das Bezirksgericht das verfassungsrechtliche Willkürverbot verletzt. Der Schluß auf sachfremde Erwägungen dränge sich auch aufgrund der widersprüchlichen Argumentation des Gerichts auf, die einerseits die Anwendung des Vermögensgesetzes verneine, zum anderen jedoch auf der Grundlage dieses Gesetzes Ausführungen zur Redlichkeit der jetzigen Verfügungsberechtigten mache. Mit der inhaltlichen Prüfung des Rückübertragungsanspruchs habe das Bezirksgericht darüber hinaus seine Entscheidungskompetenz überschritten und damit den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt, da diese Prüfung in den Zuständigkeitsbereich der Vermögensämter und der Verwaltungsgerichte falle.
Ferner sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da das Gericht seine kompetenzüberschreitenden und sachfremden Erwägungen nicht in der mündlichen Verhandlung eingeführt habe, habe er keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen und insbesondere die irrige Rechtsauffassung des Gerichts zu widerlegen, es sei in dem einstweiligen Verfügungsverfahren die Begründetheit des Rückübertragungsanspruchs materiell-rechtlich zu prüfen.
Zu diesem Anspruch hat der Beschwerdeführer – wie schon vor dem Bezirksgericht – auf sein Vorbringen im Rückübertragungsverfahren hingewiesen: Er habe seinen Anspruch auf § 1 Abs. 3 VermG gestützt, weil der Entzug des Grundstücks in rechtsmißbräuchlicher Gesetzesanwendung erfolgt sei. Das Baulandgesetz habe die Bereitstellung von Grundstücksteilflächen nicht erlaubt. Die Eheleute R. hätten eine Teilfläche des Grundstücks bereits vorher aufgrund eines Nutzungsvertrages genutzt und dem eingesetzten Grundstücksverwalter mit dem Entzug des gesamten Grundstücks gedroht, wenn ihnen nicht die Errichtung eines Eigenheims gestattet werde. Nachdem dies keinen Erfolg gehabt habe, hätten sie massiv Einfluß auf die Durchführung des Enteignungsverfahrens genommen. Sie seien außerhalb des normalen Verfahrens auf die Liste der Bewerber für Eigenheimbauland in Dresden gesetzt worden, ohne daß die Eigenheimkommission „ein Entscheidungsrecht” gehabt habe. Soziale Kriterien hätten dabei keine Rolle gespielt. Es handele sich damit um den Fall einer begünstigenden Enteignung mit dem Ziel, bestimmten Personen das Nutzungsrecht an der zu enteignenden Bodenfläche zu beschaffen. Der Rechtserwerb der Eheleute R. sei danach aufgrund unlauterer Machenschaften erfolgt und nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 VermG gewesen.
Ergänzend macht der Beschwerdeführer geltend, daß außerdem die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und c VermG erfüllt seien, weil die formal zuerkannte Entschädigung nicht gezahlt und das Grundstück nach Überführung in Volkseigentum an Dritte veräußert worden sei.
IV.
1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung ausgeführt:
§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG gebe dem Berechtigten einen schuldrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der nach dieser Vorschrift verbotenen Geschäfte, der im Wege einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden könne. Die Unterlassungspflicht knüpfe formal an das Vorliegen einer Anmeldung an. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines geltend gemachten Restitutionsanspruchs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sei insoweit ohne Belang; darüber hätten die Vermögensämter und die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Etwas anderes gelte ausnahmsweise dann, wenn der geltend gemachte Restitutionsanspruch offensichtlich und eindeutig unbegründet sei. In einem solchen Fall bestehe ein Unterlassungsanspruch nicht. Dies ergebe sich aus einer an Art. 14 GG und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Auslegung der Vorschrift.
Das angegriffene Urteil verkenne diese Zusammenhänge. Das zur Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG berufene Zivilgericht sei ebensowenig wie der Verfügungsberechtigte befugt, seine Beurteilung der materiellen Rechtslage an die Stelle der Entscheidung des zuständigen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und des Verwaltungsgerichts zu setzen.
2. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens halten die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich unbegründet. Ihr Rechtserwerb sei redlich erfolgt. Sie hätten sich bereits 1984 bei der Stadt Dresden um die Errichtung eines Eigenheims beworben und ein Grundstück gesucht. Bei dem in Frage stehenden Grundstück sei eine Siedlungslücke festgestellt und für die weitere Bauplanung der Stadt Dresden berücksichtigt worden. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 3 Abs. 3 VermG knüpfe an eine Anmeldung nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche an. Das Bezirksgericht habe danach zu prüfen gehabt, ob der Beschwerdeführer zur Anmeldung berechtigt gewesen sei; das umfasse die Frage, ob die Enteignung von § 1 VermG erfaßt werde.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe steht ihr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer kann nicht darauf verwiesen werden, das im Verfahren der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Unterlassungsbegehren nach § 3 Abs. 3 VermG zunächst im Zivilrechtsweg mit einer Hauptsacheklage zu verfolgen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die gerügten Grundrechtsverletzungen sämtlich auf die Hauptsache beziehen und danach das Hauptsacheverfahren grundsätzlich geeignet wäre, der gerügten verfassungsrechtlichen Beschwer in vollem Umfang abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ≪401≫; BVerfG, Beschluß vom 25. März 1992 – 1 BvR 1859/91 –, EuGRZ 1992, S. 214 ≪216≫). Auch in diesem Fall wäre hier nach der im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren Vorschrift des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG eine Entscheidung vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs geboten. Der Beschwerdeführer wäre andernfalls schon deshalb einem schweren Nachteil im Sinne der genannten Vorschrift ausgesetzt, weil er bei Weiterführung der Bauarbeiten im Falle eines späteren Erfolgs erheblichen Ausgleichsansprüchen ausgesetzt sein könnte. Andererseits sind keine durchgreifenden Gründe gegen eine Vorabentscheidung ersichtlich. Insbesondere bedarf es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weder einer weiteren tatsächlichen Aufklärung noch einer Vorklärung der einfachrechtlichen Lage durch die Fachgerichte.
Der Beschwerdeführer war auch nicht gehalten, zunächst noch im Verwaltungsrechtsweg eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen. Nach der allgemein geltenden Regelung des § 123 VwGO könnte zwar die Möglichkeit in Betracht kommen, auf diesem Wege den öffentlichrechtlichen Rückübertragungsanspruch zu sichern, wenn die Gefahr besteht, daß dessen Verwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Eine einstweilige Anordnung dieser Art wäre auch geeignet, dem Sicherungsbedürfnis des Beschwerdeführers ebenso wie eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs Rechnung zu tragen. Soweit jedoch einer Gefährdung des Rückübertragungsanspruchs durch solche Rechtsgeschäfte und Realakte vorgebeugt werden soll, die von § 3 Abs. 3 VermG erfaßt werden, ist nicht auszuschließen, daß die Fachgerichte den Unterlassungsanspruch und dessen vorläufige Sicherung als spezielleren Rechtsbehelf ansehen, der insoweit den Rechtsbehelf des § 123 VwGO verdrängt mit der Folge, daß nach negativem Ausgang des Sicherungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 VermG das Sicherungsbegehren nicht noch einmal nach § 123 VwGO geltend gemacht werden kann. Jedenfalls liegt diese Möglichkeit so nahe, daß es nicht zumutbar ist, den Beschwerdeführer zunächst noch auf diesen Weg zu verweisen.
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
I.
Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot ist allerdings nicht verletzt.
1. Das Bezirksgericht hat einen Verfügungsanspruch mit der Begründung verneint, daß die Voraussetzungen für einen Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz nicht vorliegen. Die einschlägigen Ausführungen des Gerichts könnten nach dem Wortlaut dahin verstanden werden, daß als Verfügungsanspruch allein der Rückübertragungsanspruch in Betracht komme; dafür spricht vor allem, daß das Gericht den Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 VermG überhaupt nicht erwähnt hat. Ob eine solche Auffassung als willkürlich anzusehen wäre (vgl. BVerfGE 81, 132 ≪137≫), kann offen bleiben.
Die Selbständigkeit des Unterlassungsanspruchs in dem genannten Sinne führt nicht dazu, daß jede Berücksichtigung der Erfolgsaussicht des angemeldeten Rückübertragungsbegehrens im Rahmen der Beurteilung des Unterlassungsanspruchs als willkürlich angesehen werden müßte. Dem steht entgegen, daß der Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 VermG unbeschadet seiner selbständigen Ausgestaltung seiner Funktion nach ein besonderes Sicherungsmittel für den angemeldeten Rückübertragungsanspruch darstellt. Der Unterlassungsanspruch muß danach jedenfalls dann entfallen, wenn der angemeldete Rückübertragungsanspruch im Verwaltungs- und gegebenenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestandskräftig abgelehnt worden ist. Aber auch solange das behördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren – wie im vorliegenden Fall – noch nicht abgeschlossen ist, ist es jedenfalls nicht unverständlich und sachwidrig, wenn das Gericht den Unterlassungsanspruch verneint, weil es (auch in diesem Punkt willkürfrei) zu dem Ergebnis kommt, daß der damit zu sichernde Rückübertragungsanspruch nicht besteht. Unter dieser Voraussetzung kann die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in vertretbarer Weise als Ausnutzung einer lediglich formalen Rechtsstellung ohne sachliche Grundlage angesehen werden, die von der Rechtsordnung nicht zugelassen werden muß. Ob die einfachrechtliche Lage, insbesondere die darin zum Ausdruck kommende Kompetenzverteilung zwischen dem verwaltungsrechtlichen Verfahren einerseits und dem Zivilrechtsweg andererseits, dafür spricht, die Unbegründetheit des Restitutionsanspruchs nur dann zu berücksichtigen, wenn sie offensichtlich und eindeutig ist (so der Bundesminister der Justiz in seiner Stellungnahme), ist für die verfassungsrechtliche Prüfung nicht entscheidend. Jedenfalls ist die Grenze zur Willkür auch dann noch nicht überschritten, wenn das Nichtbestehen des Restitutionsanspruchs nicht offensichtlich und eindeutig ist, aber vom Gericht mit willkürfreien Erwägungen festgestellt wird.
2. Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht zu beanstanden.
a) Die Ausführungen des Gerichts ergeben zweifelsfrei, daß es einen Rückerstattungsanspruch schon nach den tatbestandlichen Grundvoraussetzungen nicht nur für unwahrscheinlich, sondern für nicht gegeben erachtet hat. Einen Anspruch nach den – von ihm allein geprüften – Vorschriften des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG hat es willkürfrei verneint. Die vom Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, die festgesetzte Entschädigung sei nicht gezahlt worden, ändert daran nichts. Das Bezirksgericht konnte aufgrund des Bescheids über die Feststellung der Entschädigung ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht davon ausgehen, daß diese Entschädigung wie im Bescheid vorgesehen an den Beschwerdeführer gezahlt worden ist. Daß der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren etwas anderes vorgetragen hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des Rückübertragungsanspruchs ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht deshalb widersprüchlich und willkürlich, weil das Gericht anschließend noch auf das Vorliegen von Ausschlußgründen für einen solchen Anspruch eingegangen ist. Bei den letzteren Erwägungen handelt es sich erkennbar um Hilfserwägungen oder Hinweise, die die vorausgegangene Verneinung der tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht berühren.
b) Die Beurteilung des Rückübertragungsanspruchs durch das Bezirksgericht ist allerdings lückenhaft, weil das Gericht nicht geprüft hat, ob der Rückübertragungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3 VermG begründet sein konnte, obwohl der Beschwerdeführer sein Rückübertragungsbegehren gerade auf diesen Tatbestand gestützt und dazu auch tatsächliche Umstände vorgetragen hatte. Insoweit bildet jedoch nicht das Willkürverbot, sondern der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab.
II.
Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist ebenfalls nicht verletzt. Zwar folgt aus dem Umstand, daß der Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 1 VermG in seiner gesetzlichen Ausgestaltung durch die §§ 30 ff. VermG öffentlichrechtlicher Natur ist, grundsätzlich, daß die Zivilgerichte darüber nicht unmittelbar zu entscheiden haben. Das schließt jedoch eine Inzidentprüfung des Anspruchs durch die Zivilgerichte im Rahmen der Beurteilung des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht ohne weiteres aus. Eine Verletzung des Prozeßgrundrechts auf den gesetzlichen Richter läge insoweit nur dann vor, wenn die vorgenommene Inzidentprüfung auf willkürlichen Erwägungen beruhen würde (vgl. für ähnliche Fälle BVerfGE 54, 100 ≪115≫; 76, 93 ≪96≫). Das ist hier, wie sich bereits im Rahmen der Prüfung am Maßstab des Willkürverbots ergeben hat, nicht der Fall.
III.
Das angegriffene Urteil verletzt jedoch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
1. Nicht begründet ist allerdings die Rüge des Beschwerdeführers, er habe zur Rechtsauffassung des Bezirksgerichts, daß es auf die Begründetheit des Rückübertragungsanspruchs ankomme, mangels eines Hinweises des Gerichts nicht Stellung nehmen können.
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 ≪190≫ m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 ≪210, 211 f.≫; 64, 135 ≪143≫; 65, 227 ≪234≫).
Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. für tatsächliche Gesichtspunkte BVerfGE 84, 188 ≪190≫). Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, daß das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch (vgl. BVerfGE 31, 364 ≪370≫) noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 66, 116 ≪147≫; 74, 1 ≪5≫). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.
b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es hier keines Hinweises des Gerichts darauf, daß es auf das Nichtbestehen des Rückerstattungsanspruchs ankommen könne. Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß die Berufungsbegründung der Verfügungsbeklagten gerade auf die fehlende Berücksichtigung dieses Anspruchs durch das Kreisgericht abzielte. Der Beschwerdeführer reagierte auch folgerichtig auf diesen Angriff, indem er in seiner Erwiderung seine im verwaltungsrechtlichen Verfahren vorgetragene Begründung für das Bestehen des Rückübertragungsanspruchs in das Verfahren der einstweiligen Verfügung einführte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht wurde die Frage, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein Rückübertragungsanspruch zustehen kann, ausweislich des Protokolls eingehend diskutiert. Jedenfalls vor diesem Hintergrund mußte der Beschwerdeführer auch ohne Hinweis des Gerichts damit rechnen, daß es für dessen Entscheidung möglicherweise auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Rückübertragungsanspruchs ankommen konnte.
2. Dem Beschwerdevorbringen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer auch geltend macht, das Gericht habe bei der Entscheidung, daß ein Rückübertragungsanspruch nicht bestehe, sein Vorbringen zur Begründetheit dieses Anspruchs nicht berücksichtigt. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rüge Erfolg.
a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ≪295≫; 70, 288 ≪293≫). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 ≪189≫).
Hier hat der Beschwerdeführer in seinem dem Bezirksgericht vorgelegten Schriftsatz aus dem verwaltungsrechtlichen Verfahren vom 19. April 1991 ausgeführt, aufgrund welcher materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Fehler er die Enteignung nach dem Baulandgesetz für rechtsmißbräuchlich hält, und tatsächliche Gesichtspunkte angeführt, aufgrund deren er einen Erwerb aufgrund unlauterer Machenschaften nach § 1 Abs. 3 VermG als gegeben und einen redlichen Erwerb der Verfügungsbeklagten als ausgeschlossen erachtet (vgl. die Zusammenfassung des Vorbringens oben A III). Dieses Vorbringen bildete den wesentlichen Teil der Verteidigung des Beschwerdeführers gegenüber dem Berufungsangriff. Es mußte gerade nach der Rechtsauffassung des Bezirksgerichts von zentraler Bedeutung sein. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß das Gericht diesen Vortrag in Erwägung gezogen hat. Das Bezirksgericht hat für den Rückübertragungsanspruch nur die Anspruchsgrundlagen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG untersucht, auf die sich der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren gar nicht berufen hatte; mit dem Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG, auf den der Beschwerdeführer seinen Anspruch gestützt hatte, hat es sich dagegen nicht befaßt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Bezirksgericht den Vortrag des Beschwerdeführers erwogen, aber – etwa wegen mangelnder Substantiierung – als unwesentlich beurteilt haben könnte. Aus dem Fehlen einer Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers zum Restitutionsanspruch, auf dessen Nichtbestehen das Gericht entscheidend abgestellt hat, ist danach zu schließen, daß es das Vorbringen bei der Urteilsfindung nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182 ≪189 f.≫).
b) Die angegriffene Entscheidung beruht auf der festgestellten Verletzung des Prozeßgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Gericht das Bestehen eines Restitutionsanspruchs nicht verneint hätte, wenn es die Anspruchsgrundlage des § 1 Abs. 3 VermG berücksichtigt und das Vorbringen des Beschwerdeführers hierzu geprüft hätte. Die in dem Urteil enthaltenen Hilfserwägungen oder Hinweise auf Gesichtspunkte, die einen Rückübertragungsanspruch ausschließen, können die Entscheidung nicht selbständig tragen.
Sofern die Ausführungen des Bezirksgerichts zu § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG, ihrem Wortlaut entsprechend, dahin zu verstehen sein sollten, daß der Erwerb des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück zum Eigenheimbau stets als Fall redlichen Erwerbs anzusehen sei, wären sie mit dem Inhalt der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und schlechthin unhaltbar. Die Frage, ob ein redlicher Erwerb vorliegt, ist, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift in Verbindung mit den in § 4 Abs. 3 VermG genannten Beispielsfällen zweifelsfrei ergibt, von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Prüfung der Redlichkeit des Erwerbs anhand der Umstände des Einzelfalls hat das Gericht jedoch nicht vorgenommen.
Auch die Erwägung, daß „vorbehaltlich in einem ordentlichen Klageverfahren zu treffender anderer Feststellungen” dem Restitutionsanspruch auch § 5 Abs. 1 Buchst. c Alternative 2 VermG entgegenstehe, weil Siedlungsflächen für Einfamilienhäuser unter diese Vorschrift fielen, ist nicht geeignet, die Entscheidung zu stützen. Wegen des zum Ausdruck gebrachten Vorbehalts kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Gericht damit insoweit eine abschließende Beurteilung vornehmen wollte. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, daß es in diesem Punkt nur Bedenken äußern wollte, die gegebenenfalls noch weiterer Prüfung bedurften. Dafür spricht auch, daß sich das Bezirksgericht mit der Frage, was unter komplexem Wohnungs- und Siedlungsbau im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist (vgl. etwa die Umschreibung des komplexen Wohnungsbaus in der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen – Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus – vom 10. Dezember 1985 ≪GBl. I S. 393≫ und die Erläuterung der Bundesregierung zu § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG, BTDrucks. 11/7831, S. 7), nicht näher auseinandergesetzt hat.
Fundstellen
BVerfGE, 133 |
NJW 1992, 2877 |
ZIP 1992, 1020 |