Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ist eine Prüfung, ob der Anwendung von Vorschriften des EWG-Vertrages Normen oder Grundsätze des Grundgesetzes entgegenstehen, nur statthaft, wenn insoweit das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag Prüfungsgegenstand ist.
2. Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG verleihen dem Bundesverfassungsgericht nicht eine Gerichtsbarkeit darüber, Normen des primären Gemeinschaftsrechts im Widerspruch zu dem Inhalt, den der Europäische Gerichtshof diesen Normen in einer Vorabentscheidung desselben Ausgangsverfahrens beigemessen hat, für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland als anwendbar festzustellen.
Normenkette
GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG Art. 80; EWGV Art. 177 Abs. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Vorlegungsbeschluss vom 28.07.1977; Aktenzeichen I/1-E 331/74) |
Gründe
A.
I.
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führt aus Italien und aus verschiedenen Drittländern Zitrussaftkonzentrate ein, die für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind. Sie verarbeitet sie zu Grundstoffen für die Getränkeindustrie weiter. Anläßlich der Weiterverarbeitung wurde die Klägerin durch Bescheid des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom 20. August 1974 nach § 10 Abs. 8e) des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) vom 26. Juni 1969 (BGBl. I S. 635) für den Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 30. September 1971 zu einem Beitrag in Höhe von 20.000 DM herangezogen.
§ 10 Absatzfondsgesetz lautete in der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung:
§ 10
Finanzierung
(1) Dem Absatzfonds fließen als Zuschuß des Bundes die Zinseinkünfte aus dem Zweckvermögen zu, das von der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 203), geändert durch das Änderungsgesetz vom 25. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 859), verwaltet wird. Dem Absatzfonds werden weitere Mittel durch die in den Absätzen 3 bis 8 geregelten Beiträge und durch Bundesmittel nach Absatz 2 nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel zugeführt.
(2) …
(3) Die Beiträge werden von den Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft sowie den Betrieben der Ernährungswirtschaft nach Maßgabe der Absätze 4 bis 10 erhoben.
(4) bis (7) …
(8) Außerdem wird ein Beitrag erhoben von den
a) bis d) …
e) Obst und Gemüse verarbeitenden Betrieben in Höhe von 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark erworbenen unbearbeiteten, bearbeiteten oder vorverarbeiteten Obstes und Gemüses, soweit nicht für diese Erzeugnisse der Beitrag nach Buchstabe d erhoben worden ist,
f) bis m) …
(9) bis (12) …
Der Absatzfonds hat nach § 2 Abs. 1 Absatzfondsgesetz den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im Inland und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern. Zur Durchführung dieser Aufgaben bedient sich der Absatzfonds der von ihm finanzierten und kontrollierten „Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft” (CMA). Die CMA betreibt vor allem kollektive Werbung und Marktforschung.
Nachdem ihr Widerspruch zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin am 21. November 1974 gegen den Beitragsbescheid Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Zur Begründung trug sie vor, der Bescheid sei vor allem deshalb rechtswidrig, weil der geforderte Beitrag zur Finanzierung einer Beihilfe diene, die mit Art. 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) unvereinbar sei.
2. Mit Beschluß vom 20. Juni 1976 setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 177 EWGV unter anderem folgende Frage vor:
Ist das nationale Gericht durch die Verfahrensregel in Art. 93 EWGV gehindert, eine den Art. 92 EWGV betreffende Vorabentscheidung einzuholen und anschließend über die Anwendung dieser Bestimmung zu entscheiden?
Der EuGH beantwortete in seinem Urteil vom 22. März 1977 (RS 78/76, Slg. 1977, S 595ff) diese Frage wie folgt:
Ein staatliches Gericht ist durch die Regelung in Artikel 93 nicht gehindert, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 92 des Vertrages vorzulegen, wenn es eine Entscheidung hierüber für erforderlich hält, um seine eigene Entscheidung erlassen zu können; das staatliche Gericht ist jedoch – in Ermangelung von Ausführungsverordnungen im Sinne von Artikel 94 – nicht zur Entscheidung über eine Klage befugt, mit der die Feststellung begehrt wird, daß eine bestehende Beihilfe, die nicht Gegenstand einer den betreffenden Mitgliedstaat zur Aufhebung oder Umgestaltung verpflichtenden Entscheidung der Kommission gewesen ist, oder eine neue, gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages eingeführte Beihilfe mit dem Vertrag unvereinbar ist.
Das in Art. 92 Abs. 1 EWGV aufgestellte Verbot sei weder absolut noch unbedingt, da Art. 92 Abs. 3 und Art. 93 Abs. 2 EWGV teils der Kommission einen weiten Ermessensspielraum zugestünden, teils dem Rat eine ausgedehnte Befugnis erteilten, Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Art. 92 Abs. 1 EWGV zuzulassen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, seien vielschichtige und raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten. Art. 93 EWGV schreibe deshalb ein besonderes Verfahren für die fortlaufende Überprüfung der Beihilfen durch die Kommission vor. Für bei Inkrafttreten des EWG-Vertrages bereits bestehende Beihilfen sehe Art. 93 Abs. 2 EWGV ein Verfahren vor, das gegebenenfalls mit einer Entscheidung der Kommission abgeschlossen werde, die den betreffenden Staat verpflichte, die Beihilfe binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten. Für neue Beihilfen, die die Mitgliedstaaten einzuführen beabsichtigten, sei ein vorab durchzuführendes Verfahren vorgeschrieben, ohne das eine Beihilfe nicht ordnungsgemäß eingeführt werden könne. Aus alledem ergebe sich, daß Art. 93 EWGV der Kommission die fortlaufende Überprüfung der Beihilfen übertragen habe und somit davon ausgehe, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen habe, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den EuGH Sache der Kommission sei. Dem Einzelnen sei es daher verwehrt, sich auf Art. 92 EWGV allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen. Dieses Recht habe er jedoch dann, wenn die Bestimmungen des Art. 92 EWGV durch die in Art. 94 EWGV vorgesehenen allgemeinen Vorschriften oder durch Einzelfallentscheidungen nach Art. 93 Abs. 2 EWGV konkretisiert worden seien.
Was die in § 2 Absatzfondsgesetz vorgesehene Beihilfe anbetrifft, stellt der EuGH in seinem Urteil fest, die Kommission sei von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 93 Abs. 3 EWGV von deren beabsichtigter Einführung unterrichtet worden und habe keine Einwände erhoben, so daß das Absatzfondsgesetz im Hinblick auf das in Art. 93 EWGV vorgesehene Verfahren ordnungsgemäß erlassen worden sei.
II.
Mit Beschluß vom 28. Juli 1977 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren neuerlich ausgesetzt. Es hat nunmehr gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Art. 92 bis 94 EWGV in der vom EuGH in seinem Urteil vom 22. März 1977 getroffenen Auslegung, daß ein nationales Gericht in den vom EuGH genannten Fällen gehindert ist, die Unvereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit Art. 92 EWGV festzustellen, in der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sind.
1. Die Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG seien erfüllt. Insbesondere ergäben sich aus der Tatsache, daß der vorliegende Fall zur Klärung des Verhältnisses zwischen den Grundrechtsgarantien des Grundgesetzes und den Vorschriften des primären Gemeinschaftsrechts zwinge, keine Zweifel an der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271 ff.) habe das Bundesverfassungsgericht diese Frage zwar offengelassen; dies sei aber damit zu erklären, daß es in dem damaligen Fall auf die Vereinbarkeit von Primärrecht mit den Grundrechten nicht angekommen sei.
2. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Bescheid des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft vom 20. August 1974 beruhe auf einer mit höherrangigem Recht, nämlich mit Art. 92 Abs. 1 EWGV, nicht zu vereinbarenden Rechtsgrundlage. Die Leistungen des Absatzfonds nach § 2 Abs. 1 Absatzfondsgesetz stellten Beihilfen für die deutsche Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Ernährungswirtschaft dar, die die Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 1 EWGV erfüllten. Sie verfälschten den Wettbewerb auf diesem Sektor oder drohten ihn zu verfälschen und beeinträchtigten damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Die staatlich betriebene Marktforschung und Marktwerbung im Inland und Ausland verschaffe den dadurch geförderten nationalen Unternehmen ein erhebliches Übergewicht gegenüber gleichen Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, die dieses System überhaupt nicht oder nicht in solcher Intensität hätten. Das Ungleichgewicht zwischen dem Vorteil des einzelnen nationalen Unternehmens durch den Erfolg der staatlichen Marktforschung und Marktwerbung und dem Nachteil für den Gemeinsamen Markt sei so bedeutend, daß es nicht mehr als in dem von jedermann hinzunehmenden Rahmen liegend angesehen werden könne. Zugunsten der aus dem Absatzfonds finanzierten Beihilfen greife auch nicht der allein in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des Art. 92 Abs. 3c) Satz 1 EWGV ein, da diese Beihilfen in einer das gemeinsame Interesse verletzenden Weise die Handelsbedingungen veränderten. Seien aber die Beihilfen nach § 2 Abs. 1 Absatzfondsgesetz mit Art. 92 EWGV unvereinbar, so folge daraus zwingend die Rechtswidrigkeit von § 10 Abs. 3 Absatzfondsgesetz und damit auch des Bescheids des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft vom 20. August 1974.
Die an sich gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheids sei jedoch nach dem Urteil des EuGH vom 22. März 1977 nicht möglich. Denn danach sei ein nationales Gericht in Ermangelung von Ausführungsverordnungen im Sinne von Art. 94 EWGV und wegen der aus Art. 93 EWGV zu entnehmenden Entscheidungsprärogative der Kommission nicht befugt, die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit Art. 92 EWGV festzustellen; dem einzelnen Marktbürger sei es deshalb grundsätzlich verwehrt, Rechte aus Art. 92 EWGV herzuleiten. Damit habe der EuGH in der Sache die Art. 92 bis 94 EWGV nicht nur in einer bestimmten Weise ausgelegt, sondern einen Rechtssatz des primären Gemeinschaftsrechts über die Wirkungsweise der genannten Normen aufgestellt. Die in diesem Rechtssatz zum Ausdruck kommende Einschränkung der richterlichen Prüfungskompetenz und Entscheidungskompetenz des nationalen Richters sei unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG, der dem Einzelnen einen umfassenden und lückenlosen Rechtsschutz gewährleiste und deshalb extensiv auszulegen sei. Dieser Rechtsschutz müsse umso mehr gewahrt werden, je weniger sonstige Grundsätze des Grundgesetzes Beachtung fänden. Daher sei der Rechtsschutz gegenüber Akten der Organisation der Europäischen Gemeinschaften (EG) oder gegenüber Akten, die auf Grund von EG-Normen ergingen oder in diesen ihre rechtliche Stütze fänden, schon deshalb in größerem Umfang geboten, weil die Gewalteneinteilung von Legislative und Exekutive in der EG nicht den Anforderungen des Demokratiegebotes genüge. Damit aber müsse dem Prinzip der Gewaltenkontrolle, die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG vornehmlich durch die Rechtsprechung ausgeübt werde, eine umso größere Bedeutung zukommen. Darüber hinaus finde der dem Einzelnen nach Art. 19 Abs. 4 GG zustehende Rechtsschutz im EG-Recht keine Entsprechung. Der Ausgangsrechtsstreit verdeutliche dies. Werde der Klägerin das Recht abgesprochen, sich auf Art. 92 EWGV zu berufen, habe sie keine Möglichkeit, sich gegen eine Rechtsverletzung zu wehren. Nur wenn Art. 92 EWGV in vollem Umfang unmittelbar anwendbar sei, verstoße er nicht gegen Grundsätze des nationalen deutschen Verfassungsrechts. Dies wiederum habe zur Folge, daß die nationalen Gerichte ihre Entscheidungen unter Beachtung und Anwendung des Art. 92 EWGV zu treffen hätten, soweit es in den von ihnen zu entscheidenden Fällen darauf ankomme. Es bestehe kein zwingender Anlaß, der EG-Kommission als Verwaltungsinstanz allein die unangreifbare Entscheidung über die Vereinbarkeit eines nationalen Beihilfegesetzes mit Art. 92 EWGV zu überlassen. Die immanente Rechtfertigung des richterlichen Prüfungsrechts, das ohne die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 92 EWGV verletzt werde, ergebe sich aus der Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG). Der Richter sei verfassungsrechtlich gehalten festzustellen, ob ein Gesetz vorliege, das gültig sei und ihn daher binde. Darüber hinaus sei das Prüfungsrecht die notwendige Folge der in Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG statuierten Gebundenheit der Gesetzgebung, die der Richter zu beachten habe, indem er jedes Gesetz an der höherrangigen Verfassungsnorm messe. Insofern sei das richterliche Prüfungsrecht auch Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips.
III.
1. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Wirtschaft geäußert. Er hält den Aussetzungsbeschluß und Vorlagebeschluß für unzulässig:
Im Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG könnten nur Gesetze überprüft werden. Das vorlegende Gericht erstrebe indessen – wie sich aus dem Tenor und den Gründen des Vorlagebeschlusses ergebe – die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, nämlich des Urteils des EuGH vom 22. März 1977. Es vertrete die Auffassung, dieses Urteil habe Gesetzescharakter und sei deshalb vorlagefähig. Dabei verkenne es offensichtlich die Rechtswirkungen von Entscheidungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 177 EWGV. Die Auslegtätigkeit des EuGH im Rahmen eines solchen Verfahrens diene lediglich der Beseitigung rechtlicher Zweifel an einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf einen konkreten, vor einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Über diesen Rechtsstreit hinaus entfalte die Vorabentscheidung des EuGH keine bindende Kraft. Sie wirke insbesondere nicht allgemeinverbindlich und könne somit nicht als Normsetzung – vergleichbar der Entscheidungstätigkeit des Bundesverfassungsgerichts – betrachtet werden. Die verfassungsrechtliche Überprüfung einer solchen Entscheidung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sei schon aus diesem Grunde nicht möglich.
Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sei ferner deswegen unzulässig, weil das Verwaltungsgericht nach dem Stand des Ausgangsverfahrens in der Sache keine freie Entscheidungsmöglichkeit mehr besessen habe, sondern an das Urteil des EuGH gebunden gewesen sei. Nach Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens sei das Gericht, ohne die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung, in vollem Umfang verpflichtet gewesen, die in der Vorabentscheidung des EuGH enthaltenen Auslegungsergebnisse auf den von ihm zu entscheidenden Ausgangsfall zu übertragen.
Darüber hinaus sei im Vorlagebeschluß vertretene Meinung zur Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 4 GG, als der in erster Linie zugrunde gelegten Prüfungsnorm, eindeutig unrichtig. Dabei könne dahinstehen, ob diese Vorschrift überhaupt zur Überprüfung von Gemeinschaftsrecht herangezogen werden könne, da die Voraussetzungen ihrer Anwendung offensichtlich nicht vorlägen. Die Rechtsweggarantie gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt betreffe zum einen nicht gerichtliche Entscheidungen. Außerdem setze sie voraus, daß der Betroffene die Verletzung eigener Rechte geltend machen könne. Der EuGH habe jedoch bindend festgestellt, daß Art. 92 EWGV dem Einzelnen kein subjektives Recht einräume, sondern nur eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten begründe. Art. 19 Abs. 4 GG könne daher nicht berührt sein. Dies gelte auch, soweit die Bindung des nationalen Gerichts an die Auslegung des EuGH in Frage stehe.
2. Nach der Auffassung des Bayerischen Ministerpräsidenten verstößt der mangelnde Durchgriff des Art. 92 EWGV in die nationale Rechtsordnung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen Verfassungsgrundsätze des Grundgesetzes.
Art. 19 Abs. 4 GG begründe nicht selbst Rechte, sondern setze eine im Interesse des Einzelnen gewährte Rechtsposition voraus. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 22. März 1977 aber gerade entschieden, daß Art. 92 EWGV dem Einzelnen keine derartige Rechtsposition einräume. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste auch keinen Rechtsschutz gegen die Gesetzgebung. Dieser sei vielmehr in Art. 100 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG abschließend geregelt. Dasselbe gelte, soweit das Verwaltungsgericht im Vordergrund seines Bemühens um Rechtsschutz nicht das Absatzfondsgesetz, sondern die nicht erfolgte Beanstandung durch die EG-Kommission sehe. Ein Rechtsschutz gegen das Unterlassen eines europäischen Organs, das sich auf den Einzelnen zudem nur mittelbar durch den Fortbestand eines nationalen Gesetzes auswirke, könne durch nationales Verfassungsrecht nicht geboten sein.
Abschließend weist der Bayerische Ministerpräsident noch darauf hin, daß ein Durchgreifen von Art. 92 EWGV in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, das es dem Einzelnen ermöglichte, dessen Verletzung vor einem nationalen Gericht geltend zu machen, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führte, die nicht in Kauf genommen werden könne.
3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die sich im übrigen weitgehend den Ausführungen des vorlegenden Gerichts anschließt, ist der Meinung, eine dem Art. 92 EWGV für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland unmittelbare Geltung zusprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beeinträchtige weder die Gemeinschaftsrechtsordnung noch die Kompetenz des EuGH. Sie stärke das Gemeinschaftsrecht in seinem Bestand und in seiner Wirkung sogar, da sie Art. 92 EWGV weiter in die Nationale Rechtsordnung integriere, als es der EuGH bei dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts für die gesamte Gemeinschaft für gerechtfertigt halte.
4. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat Zweifel, ob die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist. Nach dem Urteil des EuGH vom 22. März 1977 sei es dem Einzelnen verwehrt, sich auf Art. 92 EWGV allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. Dieses Recht habe er nur dann, wenn die Bestimmungen des Art. 92 EWGV durch die in Art. 94 EWGV vorgesehenen allgemeinen Vorschriften oder durch Einzelfallentscheidungen nach Art. 93 Abs. 2 EWGV konkretisiert worden seien. Nach der Feststellungen des vorlegenden Gerichts fehle es im Ausgangsrechtsstreit an einer solchen Konkretisierung, so daß Art. 92 EWGV in der Auslegung durch den EuGH der Anwendung des Absatzfondsgesetzes nicht im Wege stehe. Das gleiche sei aber auch dann der Fall, wenn Art. 92 EWGV wegen Verletzung von Grundrechten vollen Umfangs in der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar sei.
Weiter ist der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts der Ansicht, daß Art. 92 EWGV in der Auslegung des EuGH Grundrechtsnormen nicht verletzt. Das Gemeinschaftsrecht kenne Bestimmungen, die unmittelbare Wirkung gegenüber dem Gemeinschaftsbürger entfalteten, und solche, die sich nur an die Mitgliedstaaten wendeten. Art. 92 EWGV stelle eine Mischung zwischen beiden dar. Er bilde zusammen mit den Art. 93 und 94 EWGV den Teil eines Systems, das den Zweck habe, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen zu schützen. Seine Wirksamkeit gegenüber dem einzelnen Bürger hänge dabei von bestimmten Maßnahmen der Organe der EWG ab. So könne z.B. nach Art. 93 Abs. 2 Satz 3 EWGV der Rat entscheiden, daß eine in Abweichung von Art. 92 EWGV von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelte. Im übrigen sei nach Art. 93 EWGV die Kommission berufen, Entscheidungen über die Anwendbarkeit von Art. 92 EWGV zu treffen. Art. 93 EWGV gehe davon aus, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem Verfahren zu erfolgen habe, dessen Durchführung Sache der Kommission sei. Nur wenn die Kommission ein Verfahren nach Art. 93 EWGV einleite oder von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe nicht entsprechend Art. 93 Abs. 3 EWGV rechtzeitig unterrichtet worden sei, könne sich der Marktbürger auf eine Verletzung des Art. 92 EWGV durch die nationalstaatlichen Beihilfevorschriften berufen. Diese Regelung verstoße nicht gegen deutsche Grundrechtsbestimmungen. Zwar könne kein Gericht überprüfen, ob die Kommission zu Unrecht eine nationale Beihilfe nicht beanstandet habe. Dadurch werde aber der Marktbürger in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt; denn erst auf Grund einer Maßnahme der Kommission finde Art. 92 EWGV auf den einzelnen Marktbürger Anwendung, sofern die beabsichtigte Beihilferegelung der Kommission von dem Mitgliedstaat rechtzeitig vorgelegt worden sei. Bis dahin stelle Art. 92 EWGV nur eine Regelung dar, die ausschließlich die Mitgliedstaaten betreffe. Das verstoße auch deshalb nicht gegen das Grundgesetz, weil Art. 19 Abs. 4 GG nicht selbst Rechte gewähre, sondern die zu schützenden Rechte voraussetze. Es wäre daher – zumal angesichts der bekannten Schwierigkeiten bei der Schaffung von Gemeinschaftsrecht – nicht zu beanstanden gewesen, wenn Art. 92 EWGV in einer Weise ausgestaltet worden wäre, bei der subjektive Rechte einzelner Bürger gänzlich ausgeschlossen wären. Unter diesen Umständen sei es unbedenklich, daß die Berufung des Bürgers eines Mitgliedstaates darauf, daß der Art. 92 EWGV verletzt worden sei, von Voraussetzungen abhängig sei, die dem Einfluß des Bürgers entzogen seien. Es sei daher auch nicht zu beanstanden, daß es ausschließlich von Organen der Gemeinschaft – insbesondere von der Kommission, unter Umständen aber auch vom Rat – abhänge, ob eine Beihilfe als mit dem EWG-Vertrag vereinbar anzusehen sei oder nicht, und daß es damit letztlich von dem Verhalten der genannten Organe abhänge, ob sich aus Art. 92 EWGV subjektive Rechte ergäben.
B.
Die Vorlage ist unzulässig.
1. a) Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ist eine Prüfung, ob der Anwendung von Vorschriften des EWG-Vertrages Normen oder Grundsätze des Grundgesetzes entgegenstehen, nur statthaft, wenn insoweit das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag Prüfungsgegenstand ist. Denn es ist das Zustimmungsgesetz zum Vertrag, das den Rechtsanwendungsbefehl für die Geltung des sog. primären Gemeinschaftsrechts für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland erteilt hat. Die Unanwendbarkeit primären Gemeinschaftsrechts aus Gründen entgegenstehenden Bundesverfassungsrechts ist nicht ohne – gegebenenfalls teilweise – Unvereinbarkeit des Zustimmungsgesetzes mit dem Grundgesetz denkbar.
b) Das Verwaltungsgericht hat nicht die Frage der Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes zum EWG-Vertrag vorgelegt. Eine Deutung des Vorlagebeschlusses in diesem Sinne erscheint ausgeschlossen; ihr widerspräche nicht nur der Entscheidungsausspruch, sondern die gesamte Zielrichtung des Vorlagebeschlusses. Der Beschluß hält nicht das Zustimmungsgesetz zum EWG-Vertrag, insoweit es den Art. 92 bis 94 EWGV zugestimmt hat, für verfassungswidrig. Er erachtet vielmehr die Anwendung dieser Bestimmungen in der Auslegung des EuGH im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Das vorlegende Gericht will einen Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts dahingehend erreichen, daß die Art 92 bis 94 EWGV für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland mit einem anderen Norminhalt anzuwenden sind als der EuGH ihn in einer Vorabentscheidung gemäß Art. 177 EWGV festgestellt hat.
c) Dieses Ziel kann mit einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG nicht zulässigerweise verfolgt werden. Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80ff BVerfGG verleihen dem Bundesverfassungsgericht nicht eine Gerichtsbarkeit darüber, Normen des Primären Gemeinschaftsrechts im Widerspruch zu dem Inhalt, den der EuGH diesen Normen in einer Vorabentscheidung desselben Ausgangsverfahrens beigemessen hat, für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland als anwendbar festzustellen. Mitgliedstaatliche Rechtsordnung und Gemeinschaftsrechtsordnung stehen nicht unvermittelt und isoliert nebeneinander; sie sind in vielfältiger Weise aufeinander bezogen, miteinander verschränkt und wechselseitigen Einwirkungen (vgl. z.B. Art. 215 Abs. 2 EWGV und die dort in Bezug genommenen „allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind”) geöffnet. Dies zeigt sich in besonders eindringlicher Weise anhand der Kompetenzzuordnungen des Art. 177 EWGV. Sie sind auf ein Zusammenwirken zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und dem Gerichtshof der Gemeinschaft gerichtet. Sie dienen im Interesse des Vertragszwecks der Integration, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit einer möglichst einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch alle Gerichte im Geltungsbereich des EWG-Vertrages (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977, RS 107/76, Slg. 1977, S. 957 [972]; Urteil vom 18. Januar 1979, verb. RS 110 und 111/78, Slg. 1979, S 35 [51]). Art. 177 EWGV spricht dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftsrechtlichen Akte zu. Hingegen entscheidet der Gerichtshof im Rahmen dieses Verfahrens nicht über die Vereinbarkeit von Normen des staatlichen Rechts mit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (EuGH, Urteil vom 29. Juni 1978, RS 154/77, Slg. 1978, S. 1573 [1583]; Urteil vom 12. Oktober 1978, RS 13/78, Slg. 1978 S. 1935 [1952]); noch trifft er in diesem Rahmen für die staatlichen Gerichte verbindliche Entscheidungen über die Auslegung und Wirkung staatlichen Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977, RS 52/76, Slg. 1977, S. 163 [183]).
Die nach Maßgabe des Art. 177 EWGV ergangenen Urteile des Gerichtshofs sind für alle mit demselben Ausgangsverfahren befaßten staatlichen Gerichte bindend (EuGH, Urteil vom 24. Juni 1969, RS 29/68, Slg. XV [1969], S. 165 [178]). Dies folgt aus Sinn und Zweck der Art. 177 und 164 EWGV. Insoweit sind sie für das Bundesverfassungsgericht auch im Verfahren der inzidenten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG bindend (für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde vgl. BVerfGE 45, 142 [162]). Denn auch in dieser Verfahrensart ist das Bundesverfassungsgericht mit dem Ausgangsverfahren im Sinne des Art. 177 EWGV befaßt. Es entscheidet zwar nur über die in Art. 100 Abs. 1 GG umschriebenen Rechtsfragen (§ 81 BVerfGG); diese sind indes – als Voraussetzung der Zulässigkeit des Verfahrens – entscheidungserheblich für den Ausgangsrechtsstreit.
Der Senat sieht im vorliegenden Verfahren auch keinen Anlaß, die Richtigkeit oder Klarheit der im Ausgangsverfahren gefällten Vorabentscheidung des Gerichtshofs, soweit sie das Gemeinschaftsrecht betrifft, in Zweifel zu ziehen; er ist deshalb nicht gehalten, die dem Gerichtshof vom Verwaltungsgericht vorgelegten Fragen neuerlich gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV vorzulegen.
Die Bindung des Bundesverfassungsgerichts an die Auslegung der Art. 92 bis 94 EWGV durch die Vorabentscheidung des Gerichtshofs im vorliegenden Ausgangsverfahren schließt es jedenfalls aus, diese Vertragsvorschriften für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Widerspruch zu dieser Vorabentscheidung auszulegen oder als anwendbar festzustellen. Dies würde gegen die oben aufgezeigte Gewährleistungsfunktion der Art. 177 und 164 EWGV verstoßen; verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Zustimmungsgesetz zum EWG-Vertrag, das diesen beiden Vertragsvorschriften zugestimmt hat, bestehen nicht.
2. Im übrigen ist die Vorlage – selbst wenn sie statthaft wäre – auch deshalb unzulässig, weil die Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht entscheidungserheblich ist. Denn für diese Entscheidung kommt es auf die Frage, ob Art. 92 bis 94 EWGV in der Auslegung des EuGH im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sind, nicht an.
In der Auslegung des EuGH steht Art. 92 EWGV der Anwendung des Absatzfondsgesetzes nicht entgegen, da die Kommission von dem beabsichtigten Erlaß des Gesetzes entsprechend Art. 93 Abs. 3 EWGV unterrichtet wurde; sie hat keine Einwände erhoben. Die Rechtswidrigkeit des von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angefochtenen Bescheids könnte danach nicht damit begründet werden, er habe in § 10 Abs. 8e) Absatzfondsgesetz keine Rechtsgrundlage, weil diese Vorschrift mit Art. 92 EWGV unvereinbar und daher unanwendbar sei.
Wären die Art. 92 bis 94 EWGV aber – wie das vorlegende Gericht meint – mit Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts unvereinbar und deshalb in der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar, ließen sich aus ihnen gegen § 10 Abs. 8e) Absatzfondsgesetz erst recht keine Bedenken herleiten.
Das Verwaltungsgericht ist sich der mangelnden Entscheidungserheblichkeit deshalb nicht bewußt geworden, weil es von der Voraussetzung ausging, das Bundesverfassungsgericht sei befugt, für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland dem Art. 92 Abs. 1 EWGV einen Inhalt beizumessen, der im Widerspruch zu einer in dieser Sache ergangenen Vorabentscheidung des EuGH stünde. Dies ist dem Bundesverfassungsgericht, wie dargelegt, verwehrt.
3. Der Senat läßt offen, ob und gegebenenfalls inwieweit – etwa angesichts mittlerweile eingetretener politischer und rechtlicher Entwicklungen im europäischen Bereich – für künftige Vorlagen von Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts die Grundsätze des Beschlusses vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271 ff.) weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen können. Rechtssätze, die der EuGH im Rahmen einer Vorabentscheidung nach Art. 177 Abs. 1a) EWGV bei der Auslegung des Vertrages als Vertragsinhalt feststellt, stehen, unbeschadet der Bindungswirkung einer Vorabentscheidung, grundsätzlich nicht auf der Stufe des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, sondern sind dem primären Gemeinschaftsrecht zuzurechnen.
Fundstellen
BVerfGE, 187 |
NJW 1980, 519 |
EuR 1980, 68 |
VerwRspr 1980, 268 |
Europarecht Casebook 2000 2000, 398 |