Verfahrensgang
BayObLG (Beschluss vom 19.11.2002; Aktenzeichen 5 St RR 293/02) |
LG Ingolstadt (Urteil vom 20.06.2002; Aktenzeichen 3 Ns 13 Js 10819/01) |
Tenor
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. November 2002 – 5 St RR 293/02 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu drei Vierteln zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Amtsaufklärungspflicht und der Beweiswürdigung im Strafverfahren.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Berufungsurteil des Landgerichts Ingolstadt wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision blieb erfolglos. Nachdem der Antrag auf Gewährung von Strafaufschub abgelehnt worden war, trat der Beschwerdeführer zum festgesetzten Zeitpunkt, dem 27. Dezember 2002, die Strafe an. Auf Grund der einstweiligen Anordnung der Kammer vom 2. Januar 2003 wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Januar 2003 aus der Strafhaft entlassen.
2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde wie folgt geführt:
a) Bei der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat handelt es sich um ein im August 2000 begangenes Sexualdelikt. Die Tat blieb zunächst unaufgeklärt. Im Juni 2001 wurde eine in der konkreten Vorgehensweise und den verbalen Reaktionen des Täters nahezu identische Sexualstraftat begangen. Die Ermittlungsbehörden nahmen daher an, es handele sich um denselben Täter, und ließen von den geschädigten Frauen, die den Täter zuvor annähernd gleich beschrieben hatten, gemeinsam ein Phantombild erstellen. Auf Grund von Hinweisen aus der Bevölkerung wurde der (zwei Jahre jüngere) Bruder des Beschwerdeführers, C.… S.…, als möglicher Täter ermittelt, der noch am selben Tag hinsichtlich der zweiten Tat ein Geständnis ablegte, die erste Tat hingegen leugnete. Er wurde wegen der zweiten Tat angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde wegen des allseits erklärten Rechtsmittelverzichts sofort rechtskräftig.
Während die Geschädigte der zweiten Tat den Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen einer Wahlgegenüberstellung eindeutig als den Täter der sie betreffenden Sexualstraftat identifizierte, erklärte die Geschädigte der ersten Tat, C.… S.… sehe dem Täter vom 20. August 2000 zwar ähnlich, sei jedoch jünger als dieser. Die Entstehung dieser Aussage und die Umstände ihrer Kundgabe sind im zweitinstanzlichen Urteil nicht dokumentiert. Jedenfalls äußerte die Kriminalbeamtin, die erst jetzt die Möglichkeit verschiedener Täter in Betracht zog, wohl auch in Gegenwart der Geschädigten, dann komme der ältere Bruder von C.… S.… als Täter in Betracht. Dieser sollte ihr sogleich gegenübergestellt werden, war aber nicht so schnell erreichbar, sodass die Zeugin zunächst nach Hause geschickt wurde.
Einen Tag darauf wurden der Zeugin Lichtbilder von acht verschiedenen männlichen Personen, u.a. eines von dem Beschwerdeführer, nicht aber von seinem Bruder, zur Arbeitsstelle gebracht (warum keine Gegenüberstellung erfolgte, ist unklar). Auch hier wird zur Entstehung der nachfolgenden Erklärung der Zeugin und zu den Begleitumständen der Lichtbildvorlage, insbesondere den der Zeugin erteilten Vorabinformationen (dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich entnehmen, dass die Zeugin wusste, es werde ihr u.a. ein Bild des Beschwerdeführers vorgelegt), im Urteil nichts dokumentiert. Jedenfalls meinte die Geschädigte, den Beschwerdeführer mit hoher Sicherheit als den Täter wieder zu erkennen, der daraufhin in Untersuchungshaft genommen wurde. Bei der nachfolgenden Wahlgegenüberstellung, an der beide Brüder S.… teilnahmen, bezeichnete die Geschädigte wiederum den Beschwerdeführer als den Täter.
Das Landgericht thematisierte die Identifizierung des Beschwerdeführers und eine mögliche Verwechslung der beiden Brüder S.… durch die Geschädigte, nachdem zuvor – ohne jeden Ansatz einer Auseinandersetzung oder Würdigung – Entstehung und Gang des Ermittlungsverfahrens, insbesondere die einzelnen mit der Zeugin durchgeführten Ermittlungsschritte und ihre Erklärungen hierzu wieder gegeben worden waren, in der Beweiswürdigung wie folgt:
“Angesichts dieser differenzierten Aussagen der Zeugin während der Geschichte der Gegenüberstellungen, wobei sie nicht einmal den Angeklagten mit seinem Bruder, der ihm in Größe und Gesicht ein wenig ähnelt, verwechselte, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin in dem Angeklagten zutreffend den Täter vom 20.08.2000 wieder erkannte, dass dieser also der Angeklagte war, und nicht etwa sein Bruder oder gar ein anderer Dritter. Noch in der Berufungsverhandlung war sie sich der Täterschaft des Angeklagten sicher. Dies ist auch nachvollziehbar, denn die Zeugin befand sich über einen längeren Zeitraum, nämlich den, den man brauchte, um auf dem Weg von der Straße zum späteren Tatort und wieder zurückzugelangen, dem Angeklagten von Angesicht zu Angesicht gegenüber, hatte also genügend Zeit, sich seine Gesichtszüge zu merken. Ein Motiv, den Angeklagten, den sie sonst nie gesehen hatte, zu Unrecht zu belasten, ist nicht ersichtlich.”
Als zusätzliche, gegen den Beschwerdeführer sprechende Indizien – das von ihm genannte und durch eine Reihe von Zeugen bestätigte Alibi wurde als nicht stichhaltig angesehen – führte das Gericht an:
“Schließlich beschrieb sie (erg.: die Geschädigte) kurz nach der Tat weitere Merkmale, die sich später, als der Angeklagte bekannt war, als auf ihn zutreffend bestätigten:
Nach ihrer Aussage sagte der Täter ihr, er wolle den mitzunehmenden Stein in seinen Garten legen. Tatsächlich hat der Angeklagte eine größere Menge größerer Steine als Abgrenzungen in seinem Garten liegen. Sie berichtete, dass der Täter eine dunkle Schildkappe mit einer hellen Aufschrift vorne aufgehabt habe, ebenso dass er eine kurze Jeanshose getragen habe. Der Angeklagte besitzt sowohl eine derartige Schildkappe als auch eine kurze Jeanshose, die Schildkappe wurde von der Zeugin in der Berufungshauptverhandlung als diejenige erkannt, die der Täter getragen hatte.
Schließlich beschrieb sie auch frühzeitig das Fahrrad des Täters als dunkles Trekkingfahrrad. Später, auch in der Hauptverhandlung, erkannte sie das Fahrrad des Angeklagten, ein schwarzes Trekkingfahrrad, an den Kotflügeln, am Gepäckträger und an einer Werkzeugtasche wieder. Die Werkzeugtasche ist dreieckig und im Rahmenwinkel unterhalb des Sattels angebracht. Derartige Taschen sind zwar nicht völlig ungebräuchlich, man sieht sie jedoch nach der Erfahrung des Gerichts selten.
Auch dies sind Umstände, die die Aussage der Zeugin stützen. Das Gericht misst dem Umstand, dass die Zeugin zu Beginn ihrer Vernehmungen nach der Tat das Fahrrad des Täters als dunkelblau oder dunkel beschrieben hatte, keine große Bedeutung zu …
Dass die Zeugin die Lippen des Täters als “dick” beschrieben hatte, obwohl der Angeklagte eher schmale Lippen hat, ist aus Sicht der Kammer ebenfalls ohne grundsätzliche Bedeutung, denn wie die Zeugin nachvollziehbar schilderte, gab sie damals nicht ihren optischen, sondern den körperlichen Eindruck von seinen Lippen, die sie ja an mehreren Stellen spürte, wieder. …”
b) Mit der Revision rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hätte seinen Bruder als Zeugen laden, vernehmen und in Augenschein nehmen müssen. Das gegen ihn ergangene Urteil hätte verlesen und das von den Geschädigten erstellte Phantombild hätte in Augenschein genommen werden müssen. Mit der Sachrüge legte der Beschwerdeführer im Einzelnen dar, welche gegen seine Täterschaft sprechenden Umstände unberücksichtigt geblieben seien, und machte geltend, die Beweiswürdigung entspreche nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs. Zudem sei die Strafkammer einem Zirkelschluss erlegen und habe die Problematik des wiederholten Wiedererkennens, auf das wiederholte Wiedererkennen durch die Geschädigte zu Lasten des Beschwerdeführers abstellend, nicht erörtert. Die Beweiswürdigung sei daher fehlerhaft und das Urteil auch deshalb aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht beantragte, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zur Verfahrensrüge führte sie aus, diese sei zwar zulässig erhoben, aber unbegründet, da sich die Erhebung der genannten Beweise nicht aufgedrängt habe. Die Sachrüge sei ebenfalls unbegründet. Zwar liege der behauptete Zirkelschluss vor. Bei der betroffenen Passage handele es sich jedoch nur um eine Hilfserwägung, die für die Überzeugung des Landgerichts nicht ausschlaggebend gewesen sei.
Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Revision antragsgemäß und führte ergänzend zur Sachrüge aus:
“Der dem Landgericht unterlaufene Zirkelschluß wird durch die nachfolgende Erörterung zahlreicher Indizien zur Identifizierung des Angeklagten als Täter in dem Maße relativiert, dass diese Überlegung, von der Staatsanwaltschaft zu Recht als Hilfserwägung in Betracht gezogen, ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe für die Überzeugung des Gerichts nicht ausschlaggebend war. Die Formulierung ‘wobei sie nicht einmal den Angeklagten mit seinem Bruder … verwechselte’ ist im Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung zweifelsfrei dahin zu verstehen, dass die Geschädigte nicht ein einziges Mal den Angeklagten mit dessen Bruder verwechselte; damit brachte das Landgericht zum Ausdruck, mit welch großer Sicherheit die Zeugin den Angeklagten trotz der durch die Verwechslungsmöglichkeit erschwerten Umstände wieder erkannte. Was die vom Ansatz her mißverständliche Formulierung ‘noch in der Berufungshauptverhandlung war sie sich der Täterschaft des Angeklagten sicher’ anbetrifft, ist auch hier dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung zu entnehmen, dass diese Formulierung nur dahin zu verstehen ist, dass die Geschädigte sogar noch in der Berufungshauptverhandlung, die fast zwei Jahre nach der Straftat stattfand, den Angeklagten sicher als Täter wieder erkannte und dies keinesfalls nur deshalb, weil sie ihn schon früher als den Täter identifiziert hatte.”
II.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich formal sowohl gegen das landgerichtliche Urteil als auch gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wenngleich sich der Beschwerdeführer inhaltlich nur mit der Revisionsentscheidung befasst und eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch das Landgericht weder behauptet noch darlegt.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Revisionsentscheidung verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Strafsenat habe eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen, anstatt sich auf die Prüfung der rechtlichen Begründungsanforderungen für die Beweiswürdigung des Tatgerichts zu beschränken. Er sei demselben Zirkelschluss erlegen wie das Berufungsgericht. Denn mit der die landgerichtliche Erwägung ersetzenden Formulierung “dass die Geschädigte nicht ein einziges Mal den Angeklagten mit dessen Bruder verwechselte”, werde der Zirkelschluss nicht hinweggedacht, sondern verstärkt. Da es gerade darum gegangen sei, ob die Zeugin den Beschwerdeführer jemals mit seinem Bruder verwechselt habe (mit der Folge, dass die nachfolgenden “Wiedererkennungen” auf einer Perpetuierung dieser erstmaligen Verwechslung beruhen konnten), wäre die Verstärkung, wonach eine solche Verwechslung niemals vorgekommen sei, wiederum nur das zu Beweisende und nicht gleichzeitig ein Argument für das Bewiesene.
Eine ähnliche Verstärkung an Stelle einer Abmilderung des in der Revision geltend gemachten Verstoßes gegen die Begründungsanforderungen der tatrichterlichen Beweiswürdigung sei dem Revisionssenat im Zusammenhang mit der Verletzung des Erfahrungssatzes unterlaufen, wiederholtem Wiedererkennen komme nur eine abgeschwächte Beweisbedeutung zu.
Der Strafsenat habe sich zudem über die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Beweis- und Begründungsanforderungen in Fällen von “Aussage gegen Aussage” hinweggesetzt; dies habe er nicht ohne eine vorherige Vorlage des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 2 GVG an den Bundesgerichtshof tun dürfen.
Die Willkürlichkeit des Vorgehens des Strafsenats ergebe sich aus der konsequenten und beharrlichen Weigerung, sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Revisibilität der Beweiswürdigung und zu dessen an Beweisregeln heranreichenden Grundsätzen für die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen von Aussage gegen Aussage zu Eigen zu machen.
III.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt Stellung genommen:
Es sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Bayerische Oberste Landesgericht keinen Grund für eine Zurückverweisung gesehen habe. Die Auffassung des Strafsenats, die Strafkammer hätte sich in ausreichendem Maße mit der Glaubwürdigkeit der Geschädigten, der Richtigkeit ihrer Tatschilderung sowie ihrer Fähigkeit des Wiedererkennens des Beschwerdeführers als Täter auseinander gesetzt, sei zumindest nachvollziehbar.
Der dem Landgericht unterlaufene und in der Revisionsentscheidung festgestellte Zirkelschluss sei zwar nicht unproblematisch. Es erscheine aber jedenfalls vertretbar, dass der Strafsenat diese Ausführungen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe als Hilfserwägung bewertet habe, mithin zu der Schlussfolgerung gekommen sei, die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts beruhten nicht auf dem Zirkelschluss. In diesem Rahmen sei die Auslegung der Beweiswürdigung zulässig.
Das Bayerische Oberste Landesgericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen (§ 121 Abs. 2 GVG). Denn eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Begründungsanforderungen in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage stehe, lasse sich nicht feststellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Revisionsgericht die Anforderungen an die Begründung der Entscheidung als erfüllt angesehen habe. Willkürlich sei diese Auffassung jedenfalls nicht.
Gleiches gelte für die Frage, ob der Strafsenat eine Verpflichtung zur Vorlage auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum beschränkten Beweiswert wiederholten Wiedererkennens verletzt habe.
Entscheidungsgründe
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; die Verfassungsbeschwerde ist – soweit zulässig – offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
I.
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes, da er der Wirkkraft des Freiheitsgrundrechts für die Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung nicht hinreichend Rechnung trägt. Ein Verstoß gegen dieses Grundrecht ist vom Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich gerügt worden. Im Wege der Begründetheitserstreckung ist jedoch die Überprüfung einer in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidung auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt möglich (vgl. BVerfGE 70, 138 ≪162≫; 99, 100 ≪119≫; stRspr).
1. Prüfungsmaßstab für die hier zu entscheidenden Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrichterliche Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung ist vornehmlich Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Grundsätze fairen Verfahrens haben insoweit Vorrang vor dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbaren Willkürverbot, da sie die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt haben (vgl. BVerfGE 13, 290 ≪296≫; 64, 229 ≪238 f.≫; 65, 104 ≪112 f.≫; 75, 348 ≪357≫).
a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG). Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ≪219≫; 45, 187 ≪223≫; 58, 208 ≪224 f.≫); zugleich haben diese gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ≪307≫).
Darüber hinaus erfordert die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG allgemein im Strafverfahren Beachtung. Hier liegt eine der Wurzeln des Prozessgrundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪274 f.≫), aus dem sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung im strafprozessualen Hauptverfahren ergeben (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪275≫). Sie setzen u.a. Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ≪222≫) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE, a.a.O. ≪230≫). Das folgt letztlich aus der Idee der Gerechtigkeit, die wesentlicher Bestandteil des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit ist (vgl. BVerfGE 33, 367 ≪383≫) und an der sich jedwede Rechtspflege messen lassen muss.
b) Straf- und Strafverfahrensrecht tragen diesen Grundsätzen Rechnung, indem sie die Ermittlung des Sachverhalts der richterlichen Aufklärungspflicht, dem “Gebot bestmöglicher Sachaufklärung” (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪277≫; Schlüchter, Das Strafverfahren, 2. Auflage, Rn. 472), unterstellen (§ 244 Abs. 2 StPO). Dem Tatrichter kommt dabei eine besondere Verantwortung zu, weil seine Feststellungen in der Revision nur mit Hilfe einer von der Rechtsprechung an strenge (verfassungsrechtlich unbedenkliche, vgl. BVerfGE 63, 45 ≪70≫) Zulässigkeitsvoraussetzungen gebundenen Aufklärungsrüge (vgl. Herdegen, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 244 Rn. 36 ff., m.w.N.; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 344 Rn. 51, m.w.N.) beanstandet werden können (§ 344 Abs. 2 StPO).
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung stehen in vielfacher Verschränkung. So wie § 244 Abs. 2 StPO das Gericht verpflichtet, alle bekannten Beweismittel vollständig zu erheben, verpflichtet § 261 StPO, über alle auf der Grundlage des materiellen Rechts entscheidungserheblichen Beweisfragen eine vollständige Beweiswürdigung vorzunehmen und diese dem Urteil zu Grunde zu legen (vgl. Fezer, StV 1995, S. 95 f.). Dabei müssen nicht nur die unmittelbaren Beweise erhoben, sondern auch die zu ihrer Würdigung erforderlichen Umstände (u.a. zur Glaubwürdigkeit der Zeugen und Glaubhaftigkeit ihrer Angaben) ihrerseits im Rahmen der Beweisaufnahme aufgeklärt und zum Gegenstand der nachfolgenden Würdigung gemacht werden.
In der Revision ist der Inhalt der Beweiswürdigung mit der Sachrüge angreifbar. Die Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Beweiswürdigung haben sich – mit der Folge einer wirksameren Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten, auch der Unschuldsvermutung (vgl. hierzu BVerfGE 74, 358 ≪370 ff.≫) – stark verändert (vgl. zur Entwicklung Fezer, a.a.O.; Schäfer, StV 1995, S. 147 ff.). Während die frühere Rechtsprechung Schlussfolgerungen des Tatgerichts, die nach der Lebenserfahrung möglich sind, genügen ließ (vgl. BGHSt 10, 208 ≪209≫; 36, 1, ≪14≫; Herdegen, in: Festschrift für Hanack 1999, S. 311 ≪313 ff.≫), wird nunmehr vorausgesetzt, dass der Schuldspruch auf einer tragfähigen Beweisgrundlage aufbaut, die die objektiv hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergibt (vgl. BGH NStZ-RR 1996, S. 202 f.; 1997, S. 42 ≪43≫; bei Kusch, NStZ 1997, S. 376 ≪377≫; StV 1999, S. 136; Herdegen, a.a.O., S. 323 ff.; Fezer, StV 1995, S. 95 ≪99≫; ders., in: Festschrift für Hanack 1999, S. 331 ≪340≫; Schäfer, StV 1995, S. 147 ≪149 ff.≫; Jähnke, in: Festschrift für Hanack 1999, S. 355 ≪360 ff.≫).
Wenngleich die Beweiswürdigung von Gesetzes wegen “frei”, d.h. keinen Beweisregeln unterworfen ist (vgl. Schäfer, a.a.O., S. 148), hat die obergerichtliche Rechtsprechung aus den wissenschaftlichen, insbesondere den kriminalistischen, forensischen und aussagepsychologischen Untersuchungen gewonnene Erfahrungsregeln, Grundsätze für die Beweiswürdigung und ihre Darlegung in den Urteilsgründen entwickelt, die bei Nichteinhaltung die Auf-hebung in der Revision zur Konsequenz haben. Dies gilt insbesondere für Beweissituationen, die – auch von Verfassungs wegen – erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung stellen, wie u.a. die Beurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen (vgl. BGH StV 1985, S. 45 ≪47≫; StV 1985, S. 268 ≪269≫; BVerfGE 57, 250 ≪293≫; StV 1995, S. 561 ≪562≫), Fälle, in denen Aussage gegen Aussage steht und in denen die Entscheidung davon abhängt, welcher der einander widersprechenden Aussagen das Gericht folgt (vgl. BGH StV 1995, S. 115 f.; 1996, S. 249 f.; NStZ 1997, S. 494; 2000, S. 496 f.; 2001, S. 161 ≪162≫; StV 2002, S. 466 ≪467≫; S. 468 f.; S. 469; S. 470 und S. 470 ≪471≫; NStZ 2003, S. 164 ≪165≫ und S. 165 ≪166 f.≫; BGHSt 44, 153 ≪158 f.≫; 44, 256 ≪257≫), sowie Fälle des Wiedererkennens (vgl. BGH StV 1993, S. 234 und S. 627 f. [LS]; 1994, S. 282; BGHR § 261 StPO Identifizierung 1 und 3).
Mit dieses Anforderungen an die Grundlagen einer Entscheidung über die Schuld des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof den Maßstab konkretisiert, der sich aus der freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG für das faire, rechtsstaatliche Verfahren ergibt. Er hat damit der durch empirische psychologische Untersuchungen gewonnenen Erkenntnis der Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises generell, aber auch und gerade in den genannten Beweissituationen, in denen die Verurteilung wesentlich von der Aussage und dem Wiedererkennen einer einzelnen Person abhängt
(vgl. dazu eingehend Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 4. Auflage 2002, Rn. 1374 ff.; ders., Kriminologie, 5. Auflage 2000, S. 312 ff.; Barton [Hrsg.], Redlich aber falsch, 1995; Bender/Röder/ Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht I – Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage 1995, S. 1 ff.; Meurer/Sporer, in: Zum Beweiswert von Personenidentifizierungen: Neuere empirische Befunde, 1990, S. 1 ff.; Holland/Otzen/ Sporer, in: Die Beeinflussbarkeit von Zeugenaussagen, 1994, S. 154 ff.; Kühne, in: Widmungsschrift für Manfred Rehbinder, 1995, S. 155 ff.; Steller/Vollbert, in: Psychologie im Strafverfahren, 1997, S. 12 ff. und Köhnken, S. 63 ff.; Zacharias, Der gefährdete Zeuge im Strafverfahren, 1997, S. 47 ff.; Schünemann, StV 1998, S. 391 ≪393 f.≫),
Rechnung getragen und die besondere Verantwortung der Tatgerichte bei der Sachaufklärung und Beweiswürdigung verdeutlicht.
Nicht jeder Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder § 261 StPO und die hierzu vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze rechtfertigt dabei das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden Person auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann.
2. Um einen derartigen Ausnahmefall handelt es sich bei der Entscheidung des Landgerichts, die sowohl in Bezug auf die Aufklärungspflicht als auch in Bezug auf die Beweiswürdigung in verfassungsrechtlich nicht mehr hinzunehmender Weise von den obergerichtlichen Anforderungen abweicht.
a) Die Berufungskammer hat die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, indem sie die von der Revision aufgeführten Beweise nicht erhoben hat. Die von der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht hiergegen vorgebrachten Erwägungen, denen sich das Revisionsgericht offenbar angeschlossen hat (gegenteilige Erkenntnisse lassen sich dem insoweit unbegründeten Beschluss nicht entnehmen), erschöpfen sich in Leerformeln, ohne auf die vorliegende außergewöhnliche Fallkonstellation mit zudem zwei besondere Aufmerksamkeit erfordernden Beweiswürdigungsproblemen (Aussage gegen Aussage und Wiedererkennen) einzugehen.
Es handelte sich nicht um den “Normalfall” des theoretisch in Rede stehenden Alternativtäters, sondern der mögliche Alternativtäter existierte tatsächlich und war zunächst nach der Veröffentlichung eines von der Geschädigten im hiesigen Verfahren gemeinsam mit der Geschädigten im Parallelverfahren erstellten Phantombildes auf Grund von Hinweisen aus der Bevölkerung ermittelt worden. Er hatte eine in allen wesentlichen, die Vorgehensweise kennzeichnenden, Details identische Tat zugegeben. Auch die Ermittlungsbehörden waren deshalb zunächst davon ausgegangen, dass es sich um ein und denselben Täter handelte. Die Geschädigte hatte bei der ersten, ein Jahr nach der zu ihren Lasten begangenen Tat und gemeinsam mit der Geschädigten einer aktuelleren Tat, durchgeführten Lichtbildvorlage eine Ähnlichkeit mit dem Täter festgestellt und, obwohl sie selbst unmittelbar nach der Tat ganz ungenaue Angaben zum Alter und Aussehen des Mannes gemacht und später angegeben hatte, das Alter von Personen nicht gut schätzen zu können, erklärt, der Täter sei älter gewesen.
Die zentrale Frage der Beweiswürdigung war mithin nicht die von der Strafkammer ausführlich dargelegte Glaubhaftigkeit der Tatschilderung durch die Zeugin. Entscheidend war vielmehr ihre Fähigkeit, sich ein Jahr nach der Tat Aussehen und Besonderheiten des Täters in Erinnerung zu rufen und dieses Erinnerungsbild sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit seinem Bruder zu vergleichen sowie Kriterien zu benennen, die für eine größere Ähnlichkeit des Erinnerungsbildes mit dem Beschwerdeführer, nicht aber für eine solche mit seinem Bruder sprechen. Hierzu schweigt das Urteil; wichtige, den Beschwerdeführer entlastende Indizien werden nicht erwähnt:
So fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei der Tat im Juni 2001 ebenfalls ein Mountainbike bei sich führte, das er allerdings erst ein halbes Jahr zuvor erworben hatte (ob er vorher ein andersfarbiges Rad besessen oder aber im Sommer 2000 das Rad seines Bruders benutzt hatte, wurde nicht thematisiert, obwohl der Beschwerdeführer dies schon in seiner ersten polizeilichen Vernehmung behauptet hatte), seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren zufolge eine mit der des Beschwerdeführers identische Schildkappe besitzt, die er bei der Tat getragen hatte, und gleichfalls häufiger Steine zur Garten-Dekoration auf seinem Fahrrad transportiert. Auch weitere, in der Aussage der Geschädigten aufgetretene Widersprüche zu früheren Vernehmungen (betreffend das Alter, die Haarfarbe und die vom Täter getragenen Schuhe sowie die Werkzeugtasche am Fahrrad) und sonstige Ungereimtheiten (Länge der Jeanshose, Nichtauffinden des beschriebenen dunkelblauen T-Shirts bei der Durchsuchung) wurden nicht erörtert.
Bei dieser von zahlreichen Unsicherheitsfaktoren geprägten Beweissituation musste sich das Gericht veranlasst sehen, trotz der erlangten subjektiven Überzeugung alle weiteren erkennbaren Beweismöglichkeiten zu nutzen (vgl. BGH StV 1996, S. 249 ≪250≫). Dass hierzu die Vernehmung und Inaugenscheinnahme des möglichen Alternativtäters zählt, liegt auf der Hand, auch wenn es wahrscheinlich ist, dass er von seinem Zeugnisverweigerungs- (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) oder von seinem Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) Gebrauch machen würde.
Die Verlesung des Urteils (soweit zulässig, vgl. BGH NStZ 2003, S. 217) und gegebenfalls die Vernehmung der weiteren Geschädigten hätte die Parallelität und Identität der Sexualstraftaten in zahlreichen ungewöhnlichen Details verdeutlicht und damit die – nicht erfolgte – Dokumentation und Erörterung dieser Umstände auch für die erkennende Kammer unumgänglich gemacht.
Da es entscheidend auf das erste vermeintliche Wiedererkennen des Beschwerdeführers und die Entstehung der diesbezüglichen Aussage der Geschädigten ankam, hätte dieser Punkt mittels Inaugenscheinnahme des Phantombildes sowie Befragung der Geschädigten und der polizeilichen Zeugen hierzu näherer Aufklärung zugeführt werden müssen.
b) Das Landgericht hat zudem in zweifacher Weise in dem für die Entscheidung ausschlaggebenden Punkt gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, sodass die Beweiswürdigung auch deshalb fehlerhaft ist und das Urteil hätte aus diesem Grunde ebenfalls aufgehoben werden müssen (vgl. Stuckenberg, in: KMR, StPO, § 261 Rn. 31 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Das Gericht ist einerseits einem Zirkelschluss erlegen, indem es die zu beweisende Frage, ob die Geschädigte den Beschwerdeführer irrtümlich für den Täter gehalten und ihn unter Umständen mit dem möglichen Alternativtäter – seinem Bruder – verwechselt hat, als bewiesen ansah, weil die Geschädigte die Brüder in den Gegenüberstellungen und Lichtbildvorlagen nicht verwechselt habe. Andererseits hat es dem Wiedererkennen in der Berufungsverhandlung einen hohen Beweiswert zugemessen, ohne zu erkennen zu geben, ob ihm die Gefahr bewusst war, dass die Zeugin den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht mit ihrem Erinnerungsbild von dem Täter verglichen hat, sondern mit der von ihr anlässlich der vorhergehenden Lichtbildvorlage und Gegenüberstellung identifizierten Person.
3. In der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts werden die vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien für die Kontrolle der tatgerichtlichen Beweiswürdigung in Konstellationen von Aussage gegen Aussage und bei Wiedererkennensfragen außer Acht gelassen. Der Strafsenat perpetuiert den Grundrechtsverstoß durch das landgerichtliche Urteil und wird daher selbst dem verfassungsrechtlichen Maßstab nicht gerecht.
Die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers entsprach den Voraussetzungen für die formgerechte Begründung einer Aufklärungsrüge; die Begründetheitsprüfung war dem Strafsenat mithin eröffnet. Bei der gegebenen Sachlage und unter Berücksichtigung der besonderen Konstellation des konkreten Einzelfalls ist es von Verfassungs wegen nicht hinnehmbar, dass das Oberlandesgericht die Revision gleichwohl verworfen hat.
Die Würdigung des Zirkelschlusses, der den zentralen Punkt der Beweiswürdigung betraf, mit einem erneuten Zirkelschluss und dahingehend, es handele sich nur um eine nicht tragende Erwägung, ist sachwidrig und damit objektiv willkürlich. Das Landgericht hatte sich mit der nahe liegenden Möglichkeit einer fehlerhaften Identifizierung des Beschwerdeführers an Stelle des möglichen Alternativtäters nicht auseinander gesetzt und keine Kontrolle des eigenen Beweisergebnisses daraufhin vorgenommen, welche der festgestellten Indizien auch auf den Bruder des Beschwerdeführers als möglichen Täter hinwiesen und damit ihren Beweiswert zu Lasten des Beschwerdeführers verlieren. Es hatte sich so den Blick für die eigentliche Beweisfrage verstellt. Dieser Fehler ist dem Revisionssenat in gleicher Weise unterlaufen.
Die Ausführungen zur Problematik des wiederholten Wiedererkennens gehen gleichfalls am Revisionsvortrag vorbei und sind ebenso wenig nachvollziehbar wie die Entscheidung, das landgerichtliche Urteil beruhe nicht auf den Fehlern. Denn die Fehler lagen hier darin, dass das Tatgericht es bei der Begründung seiner Überzeugungsbildung unterlassen hat, seine Erwägungen bezogen auf sämtliche gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechenden Indizien zu dokumentieren, und ihm zusätzlich zwei Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze in den entscheidenden Passagen unterlaufen sind. Dies hat regelmäßig und so auch hier unmittelbar Einfluss auf das Urteil.
II.
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Er ist demzufolge aufzuheben, und die Sache ist an das Revisionsgericht zurückzuverweisen. Ob der Verstoß des Revisionssenats gegen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Beweisgrundsätze zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet, kann mithin dahinstehen.
Auch das landgerichtliche Urteil wäre an sich wegen Verstoßes gegen die Grundsätze fairen Verfahrens aufzuheben. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch nicht in zulässiger Weise erhoben worden, da sie den Substantiierungserfordernissen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer hat nicht erklärt, durch die Berufungsentscheidung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein, und seine Angriffe allein auf den behaupteten Verstoß des Revisionsgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG konzentriert; eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil fehlt völlig. Die Erstreckung der Begründetheit auf dieses Urteil ist also nicht möglich.
III.
Entsprechend dem Umfang, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolgreich ist, hat ihm gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG der Freistaat Bayern drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 952224 |
NJW 2003, 2444 |
JR 2004, 37 |
NStZ-RR 2003, 299 |
NPA 2004, 0 |
StV 2003, 593 |