Entscheidungsstichwort (Thema)
Religionsgemeinschaft. Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sinn und Zweck des Korporationsstatus. Religionsfreiheit. staatliche Förderung. Kooperationsangebot des Staates. Übertragung von staatlicher Hoheitsgewalt. Rechtstreue. Vereinigungsverbot. verfassungsimmanente Grenzen der Religionsfreiheit. staatliche Warnung. Loyalität der Religionsgemeinschaft. Parlamentswahlen. Demokratieprinzip. Wahlpflicht
Orientierungssatz
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 1995 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 1993 werden aufgehoben, soweit der Beklagte verpflichtet worden ist, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Land Berlin zu verleihen. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette
GG Art. 4 Abs. 1-2, Art. 9 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2-3, Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 140; WRV Art. 136 Abs. 1, Art. 137 Abs. 1, 3, 5-6
Verfahrensgang
OVG Berlin (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 5 B 20.94) |
VG Berlin (Urteil vom 25.10.1993; Aktenzeichen 27 A 214.93) |
Nachgehend
Tenor
Eine Religionsgemeinschaft, die dem demokratisch verfaßten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerläßliche Loyalität entgegenbringt, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ein solcher ihre Anerkennung ausschließender Loyalitätsmangel besteht dann, wenn sie ihren Mitgliedern die Teilnahme an den staatlichen Wahlen verbietet (hier: Zeugen Jehovas).
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist aus der “Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in der DDR” hervorgegangen und untersteht der Watch Tower Bible and Tract Society of Pennsylvania mit Sitz in Brooklyn, N.Y, USA. Sie begehrt ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Den Zeugen Jehovas in der ehemaligen DDR war seit 1950 durch Verfügung des Innenministers die gemeinsame Ausübung ihrer Religion verboten. Dieses Verbot entfiel im März 1990, als die Klägerin vom Ministerrat der DDR als Religionsgemeinschaft mit Sitz in Berlin anerkannt wurde. Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland änderte die Klägerin ihren Namen in “Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland”.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 23. Oktober 1990 bat die Klägerin um Bestätigung ihrer Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit einem weiteren Schreiben vom 8. April 1991 stellte sie vorsorglich den Antrag, sie gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 20. April 1993 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 8. April 1991 ab und führte zur Begründung aus: Der Klägerin stünden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zu. Sie habe diese Rechte nicht aufgrund der Anerkennungsurkunde des Ministerrats der DDR vom 14. März 1990 erworben, weil dem Recht der DDR der Status einer Religionskörperschaft des öffentlichen Rechts unbekannt gewesen sei. Auch im Kirchensteuergesetz der DDR oder im Einigungsvertrag seien ihr die Körperschaftsrechte nicht zuerkannt worden. Ebensowenig könne sie nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verlangen, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden, weil sie mit den zum Kernbestand des Grundgesetzes zählenden Normen des Demokratie- und des Toleranzprinzips nicht übereinstimme und ein strukturell negatives Grundverständnis vom Staat habe.
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts festzustellen; hilfsweise hat sie die Verpflichtung des Beklagten beantragt, ihr die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Land Berlin zu verleihen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Oktober 1993 (NVwZ 1994, 609) den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen und ihrem Hilfsantrag stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Beklagten mit Urteil vom 14. Dezember 1995 (NVwZ 1996, 478) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Hauptantrag der Klägerin sei unbegründet, weil sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts weder aufgrund der Anerkennung vom 14. März 1990 noch aufgrund des mit dem Einigungsvertrag in Kraft getretenen Kirchensteuergesetzes der DDR erworben habe. Dagegen müsse der Hilfsantrag der Klägerin Erfolg haben, denn sie könne nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV vom Beklagten die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangen. Nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften sei die Anerkennung allein davon abhängig, daß die jeweilige Religionsgemeinschaft durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer biete; dies treffe für die Klägerin zu. Sie sei auch nicht im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG wegen verfassungsfeindlicher Tätigkeit oder wegen Verletzung der Strafgesetze verboten, sondern rechtstreu. Die vom Beklagten angeführten Gründe könnten die Versagung des beantragten Status nicht rechtfertigen. Da der Staat in der religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzung Neutralität zu üben habe, müsse er sich jeder inhaltlichen Bewertung religiöser Lehren enthalten und die Eigenständigkeit einer Religionsgemeinschaft auch dann respektieren, wenn es um deren Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehe. Deshalb dürfe er von einer solchen Gemeinschaft nicht verlangen, daß sie sich nach dem Modell der Demokratie organisiere oder daß sie sich gegenüber anderen Religionsgemeinschaften tolerant verhalte. Ebensowenig dürfe die Verleihung des Körperschaftsstatus davon abhängig gemacht werden, daß die Religionsgemeinschaft dem Staat positiv gegenüberstehe. Wenn die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas die Beteiligung an den Parlamentswahlen ablehne, so beruhe dies auf ihrem religiösen Selbstverständnis und sei nicht von der Absicht getragen, das staatliche Demokratieprinzip als solches in Frage zu stellen. Auch der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Vorwurf, die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas praktiziere ein totalitäres Zwangssystem, führe zu keiner anderen Beurteilung ihres Anerkennungsbegehrens. Denn dieser Vorwurf betreffe gleichfalls im wesentlichen Verhaltensweisen, die nach dem Selbstverständnis der Klägerin ihrem religiösen Auftrag entsprächen und im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalteten. Sie seien deshalb staatlicher Bewertung von vornherein entzogen. Das gelte um so mehr deswegen, weil dem religionsmündigen Bürger jederzeit die Möglichkeit verbleibe, die Religionsgemeinschaft zu verlassen.
Dieses Urteil ist, soweit es den Hauptantrag der Klägerin betrifft, rechtskräftig geworden. Gegen die Entscheidung über den Hilfsantrag hat der Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Abweisung auch dieses Klageantrags erstrebt. Er macht geltend: Das Oberverwaltungsgericht habe das von ihm als Voraussetzung für die Verleihung des Körperschaftsstatus anerkannte ungeschriebene Merkmal der “Rechtstreue” zu eng ausgelegt. Der Staat sei nicht verpflichtet, eine Religionsgemeinschaft zu privilegieren, deren Tätigkeit mit den Grundwerten der Verfassung nicht übereinstimme. Das sei bei der Klägerin in mehrfacher Hinsicht der Fall. Ihre innere Ordnung weiche in schwerwiegender Weise von der Wertordnung des Grundgesetzes ab. Darüber hinaus beeinträchtige sie, indem sie ihre Mitglieder von der Teilnahme an Wahlen abhalte, den verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl. Durch die Ablehnung sowohl des Wehr- als auch des Ersatzdienstes verletze sie den verfassungsrechtlichen Grundsatz der wehrhaften Friedensstaatlichkeit. Die Ablehnung von Bluttransfusionen und Blutprodukten führe zu Gefahren für das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Auch der verfassungsrechtlich gebotene Datenschutz werde von der Klägerin mißachtet; sie ermuntere ihre Anhänger sogar zum strafbaren Bruch beruflicher Schweigepflichten. Die von der Klägerin propagierten Erziehungsmethoden trieben die Kinder ihrer Mitglieder in die soziale Isolation und griffen damit in deren Recht auf ungestörte Persönlichkeitsentwicklung ein.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie tritt den Vorwürfen des Beklagten entgegen und verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts.
Der Oberbundesanwalt ist in Übereinstimmung mit dem Beklagten der Ansicht, daß das Oberverwaltungsgericht sich nicht in ausreichendem Maße mit der ungeschriebenen Anerkennungsvoraussetzung der “Rechtstreue” auseinandergesetzt habe. Bedenken gegen die Anerkennung der Klägerin ergäben sich insbesondere aus ihrer Einstellung zu den staatlichen Wahlen und aus den von ihr propagierten Erziehungsmethoden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen, soweit darin dem in der Revisionsinstanz allein noch anhängigen Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben worden ist, und zur Abweisung auch dieses Klageantrags. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV, der durch Art. 140 GG zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt worden ist, ist Religionsgemeinschaften auf ihren Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Die Klägerin erfüllt – was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt – nach ihrem Gedankengut und ihrem tatsächlichen Wirken in der Gesellschaft alle Merkmale einer Religionsgemeinschaft (vgl. dazu BVerwGE 90, 112 ≪115≫). Ebensowenig läßt sich auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, auf die das Oberverwaltungsgericht verwiesen hat, die Dauerhaftigkeit ihrer Existenz bezweifeln.
Dennoch kann die Klägerin nicht ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangen. Denn die durch Art. 140 GG in das Grundgesetz übernommenen sog. Weimarer Kirchenartikel sind im Einklang mit dem gesamten Inhalt der Verfassung auszulegen (vgl. BVerfGE 19, 206 ≪218 ff.≫; 66, 1 ≪22≫ m.w.N.). Das gilt auch für den in Art. 137 Abs. 5 WRV vorgesehenen Status der Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, der mit der Einräumung nicht unerheblicher Privilegien verbunden ist (1). Infolgedessen erfährt der verfassungsrechtliche Anspruch der Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV über die ausdrücklich genannten Anspruchsvoraussetzungen hinaus weitere Einschränkungen, die sich aus der Einfügung des Korporationsstatus in das vom Grundgesetz geregelte Staatskirchenrecht und in die Wertordnung der Grundrechte ergeben. Hiernach muß, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, die um Anerkennung bemühte Religionsgemeinschaft “rechtstreu” sein (2). Darüber hinaus darf ihr Wirken auch sonst nicht dem Sinn und Zweck widersprechen, der nach der verfassungsrechtlichen Regelung dem angestrebten Korporationsstatus zugrundeliegt (3). Die Klägerin erfüllt jedenfalls das zuletzt genannte Merkmal nicht.
1. Durch die Verleihung des Korporationsstatus wird die rechtliche Existenz, die äußere Ordnung und Verwaltung sowie grundsätzlich das gesamte Wirken der Religionsgemeinschaft, soweit davon Rechtswirkungen im staatlichen Bereich ausgehen, dem öffentlichen Recht unterstellt (vgl. BVerwGE 68, 62 ≪64≫). Damit verbunden ist die Einräumung zahlreicher einzelner öffentlich-rechtlicher Befugnisse, die teilweise, wie das Recht zur Erhebung von Steuern (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV), in der Verfassung selbst erwähnt sind, teilweise, wie etwa das Recht, Beamte zu haben, das Recht zur Schaffung öffentlicher Sachen oder das Parochialrecht, sich aus dem Herkommen ergeben. Die Einzelheiten unterliegen der Regelung durch den Gesetzgeber (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 8 WRV). Ferner dient der öffentlich-rechtliche Status einer Religionsgemeinschaft dem Bundes- und dem Landesgesetzgeber als Anknüpfungspunkt für eine Vielzahl weiterer Vergünstigungen, wie beispielsweise die Befreiung von Steuern, Kosten und Gebühren, das Recht zur Beteiligung an staatlichen Planungsverfahren, die Mitwirkung in bestimmten öffentlich-rechtlichen Gremien und die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (sog. Privilegienbündel; vgl. dazu näher v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 307 ff.). Grund für diese Privilegierung der Religionsgemeinschaften ist die besondere Stellung, die diese Gemeinschaften – darunter vornehmlich die christlichen Kirchen, die schon vor dem Erlaß der Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts waren und deren Rechtsstellung in Art. 137 Abs. 5 WRV lediglich bestätigt worden ist – in der Gesellschaft einnehmen. Da die Religionsgemeinschaften im Gegensatz zu anderen gesellschaftlichen Kräften und Gruppen keine partiellen Interessen vertreten, sondern den ganzen Menschen in allen Feldern seiner Betätigung ansprechen (BVerfGE 42, 312 ≪333≫), weisen sie sowohl unter dem Gesichtspunkt ihres "Öffentlichkeitsanspruchs" (BVerwGE 37, 344 ≪363≫) als auch nach ihrem tatsächlichen organisatorischen Erscheinungsbild gewisse Parallelen zur Herrschaftsordnung des Staates auf, an die dieser mit der Gewährung eines besonderen, seiner eigenen Rechtsgestalt angeglichenen Status sowie bestimmter hiermit verbundener öffentlich-rechtlicher Befugnisse anknüpft. Dieser Status ist mithin ein Element positiver Religionspflege (BVerfGE 19, 129 ≪134≫). Er läßt eine Wertschätzung des Staates für die von ihm anerkannten Religionsgemeinschaften erkennen und hebt diese Gemeinschaften um ihrer besonderen Bedeutung für die öffentliche Gesamtordnung willen gegenüber anderen Gemeinschaften, auch den privatrechtlichen Religionsgemeinschaften, hervor (BVerfGE 18, 385 ≪387≫; 19, 129 ≪133≫; 66, 1 ≪20≫; BVerwGE 68, 62 ≪64≫). Zugleich spiegelt er die historisch gewachsene Eigenart des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche in Deutschland wider, die nicht durch strikte Trennung und staatliche Indifferenz, sondern durch wechselseitige Zugewandtheit und Kooperation gekennzeichnet ist (BVerfGE 42, 312 ≪330 f.≫). Seit 1919 sind neben den Kirchen aus Gründen der Parität potentiell alle Religionsgemeinschaften, soweit sie nach ihrer Verfassung und Mitgliederzahl die Gewähr der Dauer bieten, in dieses Verhältnis einbezogen. Infolgedessen stellt sich der Korporationsstatus für diejenigen Religionsgemeinschaften, die ihn nicht besitzen, als ein Angebot des Staates zur Kooperation dar. Dies kommt in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV insofern zum Ausdruck, als dort unter den äußeren Merkmalen, die eine Religionsgemeinschaft für den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts qualifizieren, neben der Zahl ihrer Mitglieder ihre "Verfassung" genannt ist. Damit ist eine hinreichend faßbare und stabile Organisation der Gemeinschaft – einschließlich einer geordneten Finanzwirtschaft (vgl. BVerfGE 66, 1 ≪24≫) – gemeint, die sie in die Lage versetzt, dauerhaft mit dem Staat zusammenzuarbeiten. Zu einer ganz besonders engen Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften kommt es bei der Erhebung von Kirchensteuern gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 6 WRV, die vielfach als die praktisch wichtigste mit dem Korporationsstatus verbundene Befugnis bezeichnet wird; hier stellt der Staat den Religionsgemeinschaften auf deren Wunsch seine Verwaltungsressourcen und Machtmittel in der Absicht zur Verfügung, ihnen die für ihr Wirken benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen.
2. Wegen dieser mit dem Korporationsstatus verbundenen staatlichen Begünstigung setzt die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV genannten Merkmale hinaus zunächst deren “Rechtstreue” voraus.
a) Ohnehin wird von allen, also auch von den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften kraft Verfassungsrechts ein Mindestmaß an Rechtstreue verlangt. Das ergibt sich aus der Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 GG über das Verbot von Vereinigungen, die auch auf Vereinigungen zur gemeinsamen Pflege eines religiösen Bekenntnisses anzuwenden ist (vgl. BVerwGE 37, 344 ≪358≫). Danach sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 sowie 5 Abs. 3 GG) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Es liegt auf der Hand, daß eine Religionsgemeinschaft, die der Auflösung gemäß Art. 9 Abs. 2 GG unterliegt, nicht zugleich ihre Förderung durch die Gewährung des Korporationsstatus und der damit verbundenen Privilegien verlangen kann.
Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Von den anerkannten Religionsgemeinschaften wird ein Maß an Rechtstreue verlangt, das über den vorstehend dargelegten Rahmen hinausgeht. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil die Gewährung des Korporationsstatus die Übertragung staatlicher Hoheitsgewalt einschließt. Soweit die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wie beispielsweise bei der Erhebung von Steuern nach Art. 137 Abs. 6 WRV oder im Bereich des Friedhofswesens, vom Staat übertragene Hoheitsgewalt ausübt, ist sie ebenso wie der Staat selbst an “Gesetz und Recht” (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte der betroffenen Bürger gebunden (vgl. BVerfGE 30, 415 ≪422≫). Diese Rechtsbindung darf durch die Übertragung der Hoheitsgewalt nicht gelockert werden. Eine solche Übertragung ist daher nur zulässig, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß die jeweilige Gemeinschaft die ihr übertragene Gewalt voraussichtlich im Einklang mit dem geltenden Recht ausüben wird, also auch in diesem Sinne rechtstreu ist. Die Religionsgemeinschaften unterliegen demnach im Verfahren ihrer Anerkennung nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG keinen geringeren Eignungsanforderungen, als sie auch sonst bei der Beleihung Privater mit staatlicher Hoheitsgewalt gestellt werden.
Zur Rechtstreue gehört schließlich auch, daß die Religionsgemeinschaft sich in ihrem Handeln und Wirken innerhalb der verfassungsimmanenten Grenzen hält, die der ihr in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vorbehaltlos gewährleisteten Religionsfreiheit gezogen sind. Diese Freiheit findet wie jedes andere vorbehaltlos verbürgte Grundrecht unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung dort ihr Ende, wo ihre Ausübung zu fühlbaren Beeinträchtigungen der Grundrechte anderer oder sonstiger in der Verfassung geschützter Rechtsgüter führt (vgl. BVerfGE 33, 23 ≪29≫). Daher ist der Staat berechtigt – und je nach Lage der Dinge sogar zum Schutz der beeinträchtigten Rechtsgüter verpflichtet –, Religionsgemeinschaften, deren Wirken die verfassungsimmanenten Grenzen der Religionsfreiheit überschreitet, in diese Grenzen zurückzuverweisen. Zu diesem Zweck darf er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 – BVerwGE 82, 76; Beschluß vom 13. März 1991 – BVerwG 7 B 99.90 – Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47; Beschluß vom 4. Mai 1993 – BVerwG 7 B 149.92 – Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54; ebenso Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluß vom 15. August 1989 – 1 BvR 881/89 – NJW 1989, 3269) auch, sofern die auftretenden Konflikte hinreichendes Gewicht haben und nicht auf Randerscheinungen beschränkt sind, an dem Wirken der jeweiligen Religionsgemeinschaft öffentliche Kritik üben und die Allgemeinheit vor möglichen Gefahren warnen. Ist aber der Staat trotz der vorbehaltlosen Garantie der Religionsfreiheit in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG um des Schutzes anderer, als vorrangig zu bewertender Verfassungs-, insbesondere Grundrechtsgüter willen legitimiert, die Allgemeinheit auf Distanz zu der Religionsgemeinschaft zu bringen, so kann er wiederum – ähnlich wie unter den Voraussetzungen eines Verbots nach Art. 9 Abs. 2 GG – nicht zugleich verpflichtet sein, dieselbe Gemeinschaft in der in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV vorgesehenen Weise zu unterstützen. Denn in solchen Fällen ist die in der Verfassung stillschweigend vorausgesetzte und die Förderung rechtfertigende Gemeinwohldienlichkeit der Religionsgemeinschaft durch ihr tatsächliches Wirken widerlegt.
b) Der Beklagte macht nicht geltend, daß die Klägerin die Verbotsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt. Ebensowenig hat das Oberverwaltungsgericht Anhaltspunkte dafür erkennen können, daß die Klägerin im Falle ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die ihr zuerkannten Hoheitsrechte nicht im Einklang mit dem einschlägigen Recht ausüben würde. Auch der erkennende Senat sieht solche Anhaltspunkte nicht; die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas achtet, wie sich aus der im Verfahren vorgelegten “Kurzdarstellung ihrer inneren Ordnung und ihrer Wirkungsweise” ergibt, den Staat als die von Gott eingesetzte Obrigkeit und fordert ihre Anhänger auf, die staatlichen Gesetze zu befolgen, es sei denn, daß sie mit dem Gebot Gottes unvereinbar sind. Soweit der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas Rechtsverletzungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts und des Datenschutzrechts vorgeworfen werden, ist zu bedenken, daß das Wirken der Religionsgemeinschaften unter dem Schutz nicht nur des Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, sondern auch des Rechts zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV steht. Da die Grenze zwischen diesem verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsraum der Religionsgemeinschaften und dem Geltungsanspruch der allgemeinen staatlichen Rechtsordnung nicht immer leicht zu ziehen ist, reichen punktuelle Meinungsverschiedenheiten über den Verlauf dieser Grenze, wie sie auch im Verhältnis zwischen dem Staat und den Kirchen auftreten können, nicht aus, um die Rechtstreue einer Religionsgemeinschaft generell zu verneinen.
Der Beklagte will der Klägerin die gebotene Rechtstreue des weiteren mit dem Hinweis absprechen, diese praktiziere ein Zwangssystem, das der Wertordnung des Grundgesetzes widerspreche. Dem ist in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht entgegenzuhalten, daß die Verfassung den Religionsgemeinschaften, auch soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kein Demokratiemodell vorschreibt; vielmehr ist auch die Herausbildung hierarchischer oder autoritärer Organisationsstrukturen verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 83, 341 ≪357≫). Ebenso liegt es in der durch Art. 4 GG geschützten Freiheit jedes einzelnen, sich einer in dieser Weise organisierten Religionsgemeinschaft anzuschließen und darin zu verbleiben. Ein Grundrechtskonflikt ergibt sich freilich dann, wenn eine Religionsgemeinschaft austrittswillige Mitglieder zwangsweise oder sonst mit unlauteren Mitteln in ihrer Gemeinschaft festhält; auch solche Einwirkungen wirft der Beklagte der Klägerin – zumindest sinngemäß – vor. Darüber hinaus erhebt er den Vorwurf, die Zeugen Jehovas beeinträchtigten durch ihre Erziehungsgrundsätze und -praktiken das durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Wohl ihrer Kinder. Die Klägerin weist diese Vorwürfe als unberechtigt zurück und führt aus, ihre Lehren und ihr Wirken beruhten auf dem Prinzip absoluter Freiwilligkeit und achteten das Recht eines jeden Kindes auf ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit. Ferner weist sie – zutreffend – darauf hin, daß die Berichte von Personen, die eine Religionsgemeinschaft im Streit verlassen hätten, nicht ungeprüft übernommen werden dürften und daß sich Beeinträchtigungen des Kindeswohls gegebenenfalls am ehesten in der Tätigkeit der Jugendämter und Vormundschaftsgerichte niederschlagen müßten, denen der Schutz dieses Wohls in erster Linie anvertraut sei.
Die Berechtigung der genannten Vorwürfe des Beklagten kann indes dahinstehen, weil der umstrittene Anspruch der Klägerin aus einem anderen, durch den Sinn und Zweck des Korporationsstatus vorgegebenen Grunde scheitert.
3. Wie bereits dargelegt, stellt sich der Korporationsstatus für diejenigen Religionsgemeinschaften, die ihn nicht besitzen, als ein Kooperationsangebot des Staates dar; dabei besteht der Zweck der Kooperation in der Förderung der anzuerkennenden Religionsgemeinschaften, weil ihr Wirken zugleich im Interesse des Staates liegt. Freilich werden die Religionsgemeinschaften durch ihre Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht den öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts gleichgestellt, die als Träger der mittelbaren Staatsverwaltung in den Staat eingegliedert sind und unter seiner Aufsicht staatliche Aufgaben erfüllen (BVerfGE 18, 385 ≪386 f.≫; 66, 1 ≪19 f.≫ m.w.N.). Vielmehr bleiben sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Gestalt nicht anders als die privatrechtlichen Religionsgemeinschaften im gesellschaftlichen Bereich verwurzelt und vom Staat wesensmäßig getrennt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV). Insbesondere werden ihre Freiheitsrechte gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV durch den Korporationsstatus nicht beschnitten; im Gegenteil wird hierdurch ihre Eigenständigkeit und Unabhängigkeit vom Staat bekräftigt und die Entfaltung ihrer Freiheit gefördert (BVerfGE 30, 415 ≪428≫). Das gilt auch insoweit, als sie von den ihnen mit dem Korporationsstatus verliehenen Hoheitsrechten Gebrauch machen. Denn sie üben diese Rechte – zumindest im Grundsatz – nicht für den Staat und an seiner Stelle, sondern in Verfolgung ihrer eigenen Zwecke aus.
a) Eine solche Kooperation ist ohne ein Mindestmaß an gegenseitigem Respekt nicht vorstellbar. Ebenso wie der Staat sich mit der Gewährung des Korporationsstatus nicht in die Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften einmischt, sondern im Gegenteil deren Eigenständigkeit stützt und fördert, kann umgekehrt von der Religionsgemeinschaft, die mit ihrem Antrag nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die Nähe zum Staat sucht und dessen spezifische rechtliche Gestaltungsformen und Machtmittel für ihre Zwecke in Anspruch nehmen will, erwartet werden, daß sie die Grundlagen der staatlichen Existenz nicht prinzipiell in Frage stellt. Trügt diese Erwartung, so ist dem Staat die Kooperation mit ihr nicht zumutbar und infolgedessen der Anspruch auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht gegeben. Das gilt namentlich bei Konfrontationen im demokratisch-staatsbürgerlichen Bereich. Gerade in diesem Bereich brauchen, wie sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV ergibt, die Ansprüche des Staates nicht von vornherein hinter denen der Religionsgemeinschaft zurückzustehen.
b) Die Klägerin bringt dem demokratisch verfaßten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerläßliche Loyalität entgegen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die Zeugen Jehovas zwar dem Staat gegenüber nicht negativ, sondern grundsätzlich positiv eingestellt, lehnen aber prinzipiell die Teilnahme an den staatlichen Wahlen ab. Diese Ablehnung ist – ebenso wie die Ablehnung des Wehr- und des Ersatzdienstes – Ausdruck eines strikt zu befolgenden Glaubensgebots, nämlich des der Bibel entnommenen Gebots der “christlichen Neutralität” in politischen Angelegenheiten. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat bestätigt hat, kann ein Zeuge Jehovas, der auf der Teilnahme an staatlichen Wahlen beharrt, nicht in ihrer Gemeinschaft verbleiben. Mit diesem religiös begründeten Verbot der Wahlteilnahme und dem entsprechenden Verhalten ihrer Mitglieder setzt die Klägerin sich in einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung im Bund und in den Ländern konstitutiven Demokratieprinzip, das zum unantastbaren Kernbestand der Verfassung gehört (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 79 Abs. 3 GG). Dieses Prinzip besagt, daß grundsätzlich alle Akte der Staatsgewalt sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden müssen (BVerfGE 83, 60 ≪72 f.≫). Die für das staatliche Handeln benötigte demokratische Legitimation wird dem Staat im System der repräsentativ-parlamentarischen Demokratie vor allem durch die Wahlen zum Parlament vermittelt (BVerfGE 44, 125 ≪138 ff., 140≫). Diese nicht nur staatspolitisch, sondern zugleich auch verfassungsrechtlich zentrale Bedeutung der Parlamentswahlen wird von der Klägerin mißachtet. Denn sie schwächt zwangsläufig in dem Umfang, in dem sie auf das Wahlverhalten der Bürger Einfluß nimmt oder künftig gewinnt, die Legitimationsbasis, auf die der Staat für die Ausübung der Staatsgewalt – einschließlich der Übertragung dieser Gewalt an Private – angewiesen ist. Da sie die aus dem Demokratieprinzip folgenden legitimen Ansprüche des Staats an seine Bürger nicht anerkennt, kann sie nicht verlangen, von ihm als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit als sein Kooperationspartner anerkannt zu werden.
Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, daß in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtspflicht zur Beteiligung an den Parlamentswahlen besteht. Denn das Fehlen einer solchen Rechtspflicht besagt nicht, daß der demokratisch verfaßte Staat der Beteiligung der Bürger an den Wahlen “neutral” oder indifferent gegenüberstünde. Vielmehr legt seine Verfassung allen Bürgern, die aufgrund ihres demokratischen Wahlrechts berufen sind, die staatliche Herrschaftsordnung hervorzubringen und deren Äußerungen zu legitimieren, die Verantwortung auf, ihr Recht auch tatsächlich auszuüben (vgl. Berka, Bürgerverantwortung im demokratischen Verfassungsstaat, VVDStRL Bd. 55, 1996, S. 48 ≪58≫). Diese Verantwortung wird nicht dadurch geschmälert, daß das Wahlrecht nicht zu einer Wahlpflicht ausgestaltet ist, weil es gute Gründe dafür gibt, von einer solchen Pflicht abzusehen. Denn die Demokratie des Grundgesetzes lebt von dem materiellen Einverständnis der Bürger mit der vom Grundgesetz geschaffenen Staatsordnung; dieses Einverständnis läßt sich nicht durch die Pflicht zum Gesetzesgehorsam erzwingen. Außerdem kann das Fernbleiben von der Wahl auch Ausdruck einer politischen Willensbekundung sein. Die Klägerin lehnt indes die Wahlteilnahme nicht nach Maßgabe der jeweiligen politischen Verhältnisse, sondern prinzipiell ab.
Von vornherein unbegründet ist der weitere Einwand der Klägerin, ihre Einstellung zu den Wahlen sei unmittelbarer Ausfluß ihrer durch Art. 4 GG geschützten Religionsfreiheit und dürfe daher nicht mit Rechtsfolgen zu ihren Lasten verknüpft werden. Denn der verfassungsrechtliche Anspruch der Religionsgemeinschaften auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht in Art. 4 GG, sondern in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV geregelt. Zwar knüpfen diese Verfassungsbestimmungen insoweit an die grundrechtlich verbürgte Religionsfreiheit an, als sie den Religionsgemeinschaften ein öffentlich-rechtliches Instrumentarium zur Entfaltung dieser Freiheit bieten. Das ändert aber nichts daran, daß die Anerkennungsvoraussetzungen dem Sinn und Zweck des Korporationsstatus im heutigen Staatskirchenrecht zu entnehmen sind. Entgegen der Annahme der Klägerin ist dieser Status keine notwendige Folge der Religionsfreiheit, sondern eine staatliche Vergünstigung, auf die die Religionsgemeinschaften zur Ausübung ihrer Freiheit nicht angewiesen sind. Infolgedessen bleibt der Klägerin der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Freiheitsraum mit wie ohne Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts uneingeschränkt erhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert, Dr. Brunn
Fundstellen
BVerwGE, 117 |
DÖV 1998, 29 |
JZ 1997, 1114 |
DVBl. 1997, 1238 |