(1) 1Gem. § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten grundsätzlich die allgemeinen Gesetze über das (materielle) Strafrecht. 2Danach sind insbesondere auch die Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB (§§ 1 bis 79b StGB) anzuwenden, die u.a. die Rechtsfolgen der Tat beschreiben. 3Hauptzweck der Strafe ist es, der Begehung von (Steuer-) Straftaten entgegenzuwirken und die Rechtsordnung zu verteidigen (Generalprävention, vgl. §§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 3 StGB). 4Sie bezweckt darüber hinaus, den Täter von weiteren Straftaten abzuschrecken und auf ihn sozial positiv einzuwirken (Spezialprävention, vgl. §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 StGB). 5Bei der Strafzumessung sind diese Strafzwecke zu beachten. 6Grundlegend für die Bemessung von Freiheits- und Geldstrafe ist auch im Steuerstrafrecht § 46 StGB. 7Für die Strafzumessung ist danach die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). 8Damit ist nicht die Schuld als Bestandteil der Straftat, sondern der Umfang des Vorwurfes gemeint, der den Täter für seine Tat trifft.
(2) 1Bei den Straftaten des § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO sind als Auswirkungen der Tat insbesondere die Höhe und der Zeitraum des aufgrund des Verhaltens des Täters zu Unrecht erlangten Kindergeldes zu berücksichtigen. 2Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt (§ 40 Abs. 1 StGB). 3Die Anzahl der Tagessätze ist von der Schuld abhängig, ihre Höhe von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (§ 40 Abs. 2 StGB). 4Gewichtiges Kriterium für die Strafzumessung sind Schadenshöhe und Dauer der Tat. 5Anhaltspunkt für die Berücksichtigung der Schadenshöhe sind grundsätzlich drei Tagessätze je Monat und Kind. 6Ein langer Tatzeitraum ist strafschärfend zu berücksichtigen; bei einer Tatdauer von mehr als 17 Monaten sind grundsätzlich mindestens vier Tagessätze je Monat und Kind angemessen. 7Hinsichtlich der übrigen Kriterien für die Strafzumessung ist Nr. 75 AStBV (St) 2023 zu beachten.
(3) 1Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf nicht verhängt werden (§ 38 Abs. 2 StGB). 2Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die gegen den Täter sprechen, und die Strafe zur Abschreckung (aus spezial- oder generalpräventiven Gründen) unerlässlich ist (§ 47 Abs. 1 StGB). 3Sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, ist anstelle einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur eine Geldstrafe zu verhängen.
(4) Wegen der Folgen einer versuchten Steuerhinterziehung (Steuervorteilserlangung) wird auf die §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 StGB hingewiesen.