Tz. 1
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
§ 8 UmwStG regelt die stlichen Rechtsfolgen eines verschmelzungsbedingten Vermögensübergangs von einer Kö auf einen Rechtsträger, bei dem es nicht zu BV wird. Dabei ist die Systematik der §§ 3ff UmwStG so angelegt, dass iRd § 3 UmwStG über den Wertansatz beim übertragenden Rechtsträger zu befinden ist. Nach § 3 Abs 2 Nr 1 UmwStG muss das übergehende Vermögen BV der übernehmenden Pers-Ges oder natürlichen Person werden, wenn es beim übertragenden Rechtsträger zu einem anderen Wert als dem gW angesetzt werden soll. §§ 4 – 7 UmwStG regeln sodann die Folgen bei einem übernehmenden Rechtsträger, bei dem das übergehende Vermögen BV wird. § 8 UmwStG schließlich betrifft jene Fälle, in den das übergehende Vermögen beim übernehmenden Rechtsträger nicht in das BV übergeht. Als maßgebliches Kriterium dafür, ob ein Übergang in ein BV stattfindet, sieht Widmann (s W/M, UmwStG, § 8 Rn 1) die Eintragung der Umwandlung in ein Register an.
Der für § 8 UmwStG maßgebliche Übergang des übertragenden Vermögens in ein PV hängt nicht von davon ab, ob sich die Anteile am übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger im PV befinden. Denn dieser Umstand hindert nicht daran, dass das übergehende Vermögen bei der übernehmenden Pers-Ges betrieblich verstrickt bleibt. Umgekehrt kann es auch zur Anwendung des § 8 UmwStG kommen, wenn die Beteiligung an der übernehmenden Pers-Ges im BV gehalten werden – so etwa im Falle von Zebragesellschaften. Zum Ganzen s W/M (UmwStG, § 8 Rn 4).
Tz. 2
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
§ 8 UmwStG ist durch das SEStEG dahingehend geändert worden, dass nicht mehr von einer "übernehmenden Pers-Ges", sondern nunmehr von einem "übernehmenden Rechtsträger" gesprochen wird. Damit ist diese Vorschrift künftig nicht nur beim in den §§ 3ff UmwStG geregelten Vermögensübergang von einer Kö auf eine Pers-Ges, sondern auch beim Vermögensübergang in das PV einer übernehmenden natürlichen Person anzuwenden. Der zuletzt genannte Sachverhalt war vorher in dem durch SEStEG gestrichenen § 9 Abs 2 UmwStG aF geregelt.
Dessen ungeachtet hat § 8 UmwStG vor allem für die Umw-Fälle Bedeutung, bei denen die übertragende Kö vermögensverwaltend tätig ist. Hauptanwendungsfall des § 8 UmwStG dürfte hier die Verschmelzung einer vermögensverwaltenden Kap-Ges auf eine vermögensverwaltende Pers-Handels-Ges sein (hierzu s Urt des BFH v 06.03.1985, BStBl II 1985, 541 und v 11.07.1996, BStBl II 1997, 39). Der durch das HRefG v 22.06.1998 (BGBl I 1998, 1474) eingefügte § 105 Abs 2 HGB, wonach auch eine Gesellschaft, deren Betrieb nicht bereits nach § 1 Abs 2 HGB ein Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, als OHG oder als KG in das H-Reg eingetragen werden kann, hat den Anwendungsbereich des § 8 UmwStG insoweit erweitert. § 105 Abs 2 S 1 Alt 2 HGB erlaubt die Schaffung vermögensverwaltender Pers-Handels-Ges, deren Gesellschafter stlich andere als gew Eink erzielen. Zum Übergang des Vermögens einer ausschließlich als MU tätigen Kö auf eine nur noch vermögensverwaltende GbR mit der Folge der Anwendbarkeit des § 8 UmwStG s W/ M (UmwStG, § 8 Rn 3).
Tz. 3
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Übernehmender Rechtsträger iSd § 8 UmwStG kann auch eine ausl transparente Gesellschaft sein, die nach ausl Recht als Kö, aber nach dt Recht als Pers-Ges anzusehen ist. In diesem Fall müssen die Eingangsvoraussetzungen des § 1 UmwStG zur Anwendbarkeit des UmwStG erfüllt sein (s W/M, UmwStG, § 8 Rn 5). Ferner kann Gegenstand der Übertragung ausl Vermögen des übertragenden Rechtsträgers sein, so dass § 4 Abs 4 S 2 UmwStG auch in Fällen des § 8 UmwStG zu beachten ist (zu diesem Komplex s W/M, UmwStG, § 8 Rn 6ff).
Tz. 4
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Neben den in § 8 UmwStG ausdrücklich genannten Fällen findet die Vorschrift auch im Falle des Formwechsels einer Kap-Ges in eine Pers-Ges Anwendung (s § 9 UmwStG), wenn das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers danach kein BV mehr ist. Außerdem verweist § 16 S 1 UmwStG auf § 8 S 1 UmwStG; die Vorschrift betrifft den Fall der Auf- oder Abspaltung von Vermögen einer Kö auf eine Pers-Ges. Selbstverständlich ist auch hier Voraussetzung, dass das Vermögen kein BV der übernehmenden Pers-Ges wird.
Tz. 5
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des SEStEG regelte § 3 UmwStG aF den Vermögensübergang von einer Kö in das BV einer Pers-Ges bzw eines Einzelunternehmers, während § 8 UmwStG aF den Vermögensübergang auf eine Pers-Ges ohne BV zum Regelungsinhalt hatte. Während § 8 UmwStG insoweit durch das SEStEG nicht geändert wurde, findet sich in dem durch das SEStEG neu gefassten § 3 UmwStG nicht mehr die Voraussetzung des Übergangs in das BV des Übernehmers. Dass die §§ 3–5 UmwStG jedoch nach wie vor als Grundfall den verschmelzungsbedingten Vermögensübergang zwischen zwei BV regeln, ergibt sich aus der in § 4 Abs 1 UmwStG geregelten Wertverknüpfung zwischen der St-Bil der übernehmenden Pers-Ges bzw des übernehmenden Einzelunternehmers mit der stlichen Übertragungs-Bil der untergehenden ...