Tz. 1140

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 14 Abs 4 KStG regelt die stliche Behandlung von Minder-und Mehrabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit, während § 14 Abs 3 KStG die stliche Behandlung von in vororganschaftlicher Zeit verursachten Mehr- und Minderabführungen regelt.

Während die in § 14 Abs 3 KStG für die OG enthaltene Regelung auch auf die Behandlung beim OT durchschlägt, regelt § 14 Abs 4 KStG isoliert nur die stliche Behandlung auf der Ebene des OT; die die OG betreffende Regelung findet sich in § 27 Abs 6 KStG. Wegen der Frage, ob der Begriff der Mehr-/Minderabführung in § 14 Abs 3 und 4 sowie in § 27 Abs 6 KStG einheitlich ist, s Tz 920.

 

Tz. 1141

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die stliche Behandlung von in organschaftlicher Zeit verursachten Minder- und Mehrabführungen bei OG und OT.

 
Geschäftsvorfall OG (s § 27 Abs 6 KStG) OT (s § 14 Abs 4 KStG)
Minderabführung
a)

Jahr der Minderabführung:

Einlagekonto erhöht sich

a)

Jahr der Minderabführung:

Einkommensneutrale Erhöhung des Bw der Beteiligung an der OG

 
b)

Späteres Jahr der Auflösung der Abweichung:

Einlagekonto verringert sich

b)

Späteres Jahr der Auflösung der Abweichung:

Einkommensneutrale Minderung des Bw der Beteiligung an der OG

Mehrabführung
a)

Jahr der Mehrabführung:

Einlagekonto verringert sich. Es kann auch negativ werden.

a)

Jahr der Mehrabführung:

Einkommensneutrale Minderung des Bw der Beteiligung an der OG bis auf 0, EUR; übersteigender Teil: Beteiligungsertrag iSd § 8b KStG, § 3 Nr 40 EStG, § 3c Abs 2 EStG

 
b)

Späteres Jahr der Auflösung der Abweichung:

Einlagekonto erhöht sich

b)

Späteres Jahr der Auflösung der Abweichung:

Einkommensneutrale Erhöhung der Beteiligung an der OG

Veräußerung der Organbeteiligung Keine Auswirkung. Die Höhe des VG/Veräußerungsverlusts ist durch den durch die Mehr-/Minderabführungen verringerten/erhöhten Bw der Beteiligung an der OG beeinflusst.
 

Tz. 1142

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wegen der Frage, ob eine in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung, die nach § 27 Abs 6 KStG mit dem Einlagekonto zu verrechnen ist, gem § 22 Abs 1 S 6 Nr 3 UmwStG als veräußerungsgleicher Vorgang die Einbringungsgewinnbesteuerung auslöst, s § 22 UmwStG Tz 48ff. Schwetlik (GmbH-StB 2022, 351, 352) sieht die Gefahr eine Einbringungsgewinnbesteuerung nach Inkrafttreten der Einlagelösung als erhöht an.

 

Tz. 1143–1149

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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