Tz. 119

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Wird die Beteiligung an einer Kap-Ges iRd Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils übertragen, kommt es nicht zur Anwendung des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG, weil die Beteiligung in diesem Fall unselbständiger Bestandteil des Sacheinlagegegenstands nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG ist (s Tz 17, 88). Die erworbenen einbringungsgeborenen Anteile sind insgesamt durch eine Sacheinlage nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG erworben; auch soweit es die Beteiligung an einer Kap-Ges betrifft, die – isoliert betrachtet – die Qualität einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG hat (wichtig für die Behaltefrist bei den §§ 3 Nr 40 S 4 EStG und 8b Abs 4 S 2 Nr 2 KStG).

 

Tz. 120

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die (isolierte) Einbringung einer 100%igen Beteiligung aus dem BV ist keine (fiktive) Teilbetriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG, sondern eine Sacheinlage nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG (Auswirkung: s §§ 3 Nr 40 S 4 EStG und 8b Abs 4 S 2 Nr 2 KStG, wo hinsichtlich der St-Freiheit eines Veräußerungsgewinns der einbringungsgeborenen Anteile zwischen den beiden Sacheinlagetatbeständen differenziert wird). Die Teilbetriebsfiktion der §§ 16 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG und 15 Abs 1 S 3 UmwStG gilt nicht für § 20 UmwStG (s Tz 67).

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