Tz. 143

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Kap-Ges, die sich schon im BV der Übernehmerin befinden (sog eigene Anteile), erfüllt die Voraussetzung des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG nicht (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 173 ff).

Der Einwand, dass das Erfordernis der Ausgabe neuer Anteile ein Verstoß gegen EU-Recht bedeute, weil die EG-FRL auch die Ausgabe eigener Anteile an der übernehmenden Gesellschaft begünstige (zB s Thömmes/Schulz/Eismayr/Müller, IWB 2006 Gr 2 F 11, 747, 756), ist uE im Regelungsbereich des § 20 UmwStG unbeachtlich. Denn § 20 UmwStG erfasst nur Inl-Einbringungen, die von der EG-FRL nicht betroffen sind (wegen der Teilbetriebsproblematik, s Tz 52; Ausnahme evtl nur beim ›grenzüberschreitenden‹ Anteilstausch iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG, s § 23 UmwStG [vor SEStEG] Tz 96).

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