Tz. 6

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Bestehen zwischen der übernehmenden Pers-Ges und der übertragenden Kö Forderungen und Verbindlichkeiten, erlöschen diese bei der Umwandlung durch Vereinigung, da eine Person nicht gleichzeitig eine Forderung und eine Verbindlichkeit gegen sich selbst haben kann. Hierzu s Tz 9 ff.

Neben diesem Grundfall des Übernahmefolgegewinns kennt § 6 Abs 1 UmwStG noch einen zweiten, nämlich den Übernahmefolgegewinn infolge des Wegfalls einer Rückstellung. Hierzu s Tz 19 ff.

Wegen des Falls, in dem zwischen dem Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges und der übertragenden Kö Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen s Tz 33 ff. Die nachstehenden Ausführungen gelten entspr (s Tz 1) bei der

Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung einer Kö auf eine andere Kö und
Einbringung in eine Kap-Ges oder in eine Pers-Ges.
 

Tz. 7

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

In dem Fall, in dem Forderungen und Verbindlichkeiten bei der übernehmenden Pers-Ges und der übertragenden Kö mit einem identischen Betrag bilanziert sind, bleibt die Konfusion ohne Auswirkung auf den Gewinn der Übernehmerin. Nur in dem Fall, in dem Forderung und Schuld mit unterschiedlichen Werten bilanziert sind, entsteht ein Übernahmefolgegewinn iSd § 6 Abs 1 UmwStG bzw ein Übernahmefolgeverlust.

 

Tz. 8

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 6 Abs 1 S 1 UmwStG nennt nur den Fall der Gewinnerhöhung bei der übernehmenden Pers-Ges infolge einer Konfusion von Forderungen und Verbindlichkeiten. Dies setzt voraus, dass die Forderung mit einem niedrigeren Wert als die Verbindlichkeit bilanziert ist. Wegen der Einzelfälle s Tz 14 ff.

Ist die Forderung hingegen mit einem höheren Wert als die Verbindlichkeit bilanziert, entsteht durch die Konfusion ein Übernahmefolgeverlust. Dieser Verlust ist als lfd Verlust sofort abzb. Hierzu s Tz 18. Wegen des Zeitpunkts, in dem ein Übernahmefolgegewinn/-verlust entsteht, s Tz 23. Ein Übernahmefolgeverlust kann zB entstehen, wenn die Verbindlichkeit nach § 6 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 abgezinst ist; die Forderung mit ihrem Barwert bilanziert ist und bei der Ermittlung des Barwerts ein niedrigerer Zinssatz als 5,5% zu Grunde gelegt wurde. Da der Übernahmefolgegewinn/-verlust nicht Teil des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs 4 und 5 UmwStG nF bzw § 4 Abs 4-6 UmwStG aF ist (hierzu s Tz 18), unterliegt ein Übernahmefolgeverlust auch nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs 6 UmwStG nF bzw den Einschränkungen des § 4 Abs 5 und 6 UmwStG aF. GlA s Herrmann (in F/M, § 6 UmwStG Rz 6).

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