Tz. 11
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die Definition der einbringungsgeborenen Anteile wird durch die §§ 15 Abs 1 S 1 iVm 13 und 13 Abs 3 UmwStG (aF) erweitert. Hier wird bestimmt, dass in den Fällen der Verschmelzung oder Spaltung (Auf- und Abspaltung) der Kap-Ges, an der die einbringungsgeborenen Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG bestehen, auf eine andere Kap-Ges die Anteile an der übernehmenden Kap-Ges die Rechtsnachfolge der untergehenden Anteile antreten. Dies bedeutet, dass die erworbenen Anteile als einbringungsgeborene Anteile gelten und mit den bisherigen AK bzw Bw der alten Anteile den Regelungen des § 21 UmwStG unterliegen (s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 95; s § 13 UmwStG [vor SEStEG] Tz 30 und s § 15 UmwStG [vor SEStEG] Tz 46).
Durch die Sacheinlagevorschriften bei Einbringungen nach dem 12.12.2006 gem §§ 20, 21, 25 UmwStG idF des SEStEG entstehen fiktive einbringungsgeborene Anteile, wenn und soweit vor dem 13.12.2006 entstandene einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG an der Sacheinlage oder dem Anteilstausch beteiligt sind (s Tz 15b). Da nach den §§ 20, 21, 25 UmwStG idF ab SEStEG als aufnehmende Gesellschaften auch Gen und ausl Kap-Ges in Frage kommen, sind nunmehr auch einbringungsgeborene (Geschäfts-)Anteile an derartigen Gesellschaften möglich.
Tz. 12
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
- "Derivative" Anteile iSd § 21 UmwStG aus "Mitverstrickung"
Die Legaldefinition in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG ist durch die Rspr des BFH ausgedehnt worden. Danach sind auch solche Anteile an Kap-Ges nach § 21 Abs 1 UmwStG st-verstrickt, die zwar nicht durch eine Sacheinlage erworben worden sind, aber ohne Gegenleistung anlässlich der Gesellschaftsgründung oder einer Kap-Erhöhung durch stille Reserven von (originär) einbringungsgeborenen Anteilen bereichert worden sind (sog Infektionswirkung; ständige Rspr, zB s Urt des BFH v 08.04.1992, BStBl II 1992, 761 und 763; im einzelnen s Tz 38ff; die "abgeleitete" Entstehung einbringungsgeborener Anteile durch "Infizierung" mit stillen Reserven aus originär entstandenen einbringungsgeborenen Anteilen ist durch den Ges-Geber bei Einbringungsvorgängen nach dem UmwStG idF ab SEStEG bestätigt worden, s § 22 Abs 7 UmwStG idF des SEStEG; krit dazu s Haritz, in Haritz/Menner, Anh § 21 aF, Rn 51).
- Zurückbehaltene Anteile an der Übernehmerin (Vereinfachungsregelung)
Weiterhin behandeln die Rspr und FinVerw bei einer Einbringung von BV gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG zurückbehaltene Anteile als (fiktiv) einbringungsgeborene Anteile, wenn es sich dabei um die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft handelt (Vereinfachungsregelung, s Tz 15, 15a).