Tz. 64
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Umstritten war früher die Frage der stlichen Behandlung von Eink aus künstlerischen, sportlichen, artistischen und ähnlichen Darbietungen im Inl oder der Verwertung im Inl, wenn diese von einem ausl KSt-Subjekt erzielt wurden (zB als Veranstalter einer Tournee). Da in derartigen Fällen idR keine inl BetrSt begründet wird, lagen vor der Änderung des § 49 EStG durch das StBereinG 1986 v 19.12.1985 (BStBl I 1985, 735) auch keine gew Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 2 EStG vor. Nach Abschn 223 Abs 1 S 3 EStR 1984 sollten zur Sicherstellung der Besteuerung derartige Eink als Eink aus selbständiger Arbeit iSd § 49 Abs 1 Nr 3 EStG behandelt werden. Diese Rechtsauff hat der BFH jedoch abgelehnt, da eine ausl Kap-Ges im Inl selbst keine selbständige (künstlerische) Tätigkeit ausübt, sondern diese Leistungen nur über vertragliche Vereinbarungen durch Dritte erbringen lassen kann (s Urt des BFH v 20.06.1984, BStBl II 1984, 828). Dieser Streit ist nach Einfügung des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d EStG obsolet geworden (s Tz 45–47).
Die Eink aus selbständiger Arbeit setzen als Bezieher natürliche Pers voraus, weil diese Einkunftsart durch den pers Einsatz der Arbeitskraft bestimmt wird. Bei beschr stpfl KSt-Subjekten kann darum auch nicht aufgr der isolierenden Betrachtungsweise s § 49 Abs 2 EStG) die Erzielung solcher Eink angenommen werden (s Urt des BFH v 04.03.1970, BStBl II 1970, 428 und v 01.12.1982, BStBl II 1983, 367). Eink aus selbständiger Arbeit sind bei einem ausl KSt-Subjekt jedoch denkbar für den Fall geerbter Ansprüche einer natürlichen Pers aus einer selbständigen Tätigkeit nach § 18 EStG. In diesem Fall würde auch eine ausl Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse Eink aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsnachfolger iSd § 24 Nr 2 EStG beziehen (s Tz 15).
Tz. 65
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Wenn ein beschr stpfl KSt-Subjekt inl Eink erzielt, die bei einer natürlichen Pers in den Bereich der selbständigen Arbeit fallen können (zB aus der Verwertung von Urheberrechten), kommt idR nur eine Zuordnung zu folgenden Tatbeständen in Betracht:
- § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG: wenn die Eink durch eine inl BetrSt erzielt werden;
- § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d EStG: bei Erzielung von Eink durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inl oder durch deren Verwertung im Inl einschl der Eink aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen (s Tz 45–47);
- § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f (ab 2009) oder Nr 6 EStG: im Falle der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten;
- § 49 Abs 1 Nr 9 EStG: bei der Überlassung gew Erfahrungen etc.