Tz. 21
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Hat sich der phG an der KGaA mit einer Kap-Einlage beteiligt, so ist der hierauf entfallende Gewinnanteil, den er zB entspr seiner prozentualen Beteiligung am EK der KGaA oder zur Verzinsung seiner Einlage erhält, nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG abzb. Eine Haftungsvergütung ist auch dann nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG abzb, wenn der phG keine Vermögenseinlage in das Gesellschaftsvermögen geleistet hat, denn die Übernahme der pers Haftung ist ein Gesellschaftsbeitrag, so dass insoweit eine Vergütung für eine nicht in das Grundkap geleistete Einlage vorliegt (ebenso s Drüen in H/H/R, KStG, § 9 Rn 29).
Tz. 22
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
§ 9 Abs 1 Nr 1 KStG nennt zwar nur den Gewinnanteil des phG. Die unmittelbare Zurechnung der anteiligen Eink des phG betrifft jedoch auch dessen negative Eink, also Verlustanteile. Dass die Verlustanteile des phG einer KGaA unmittelbar bei diesem nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG zu erfassen sind, ist auch in der Lit allg anerkannt (s Schütz/Bürgers/Riotte, aaO, 447; s Schaumburg, DStZ 1998, 525, 535; und s Hageböke, Ubg 2015, 295). Nach § 286 Abs 2 S 2 AktG ist der auf den Kap-Anteil eines phG für das Geschäftsjahr entfallende Verlust von dem Kap-Anteil abzuschreiben. Ebenso hierzu s § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, in dem ebenfalls nur die Gewinnanteile der Gesellschafter einer oHG, KG usw als Eink aus Gew genannt sind, der jedoch unstreitig auch für Verlustanteile gilt.
Dass in § 9 Abs 1 Nr 1 KStG eine ausdrückliche ges Regelung über die Behandlung der Verlustanteile des phG fehlt, ist verständlich, da diese Vorschrift aus den oa Gründen (s Tz 19) die Abziehbarkeit von gesellschaftsrechtl veranlassten Ausgaben der KGaA anordnet. Die Verlustanteile des phG stellen für den kstlichen Bereich der KGaA jedoch einen Ertrag (Verminderung des kstlichen Verlustes der KGaA durch dessen unmittelbare Zurechnung zu den phG) dar (s Pfeiffer, DK 2006, 122, 126). Dieser ist – im Umkehrschluss zu den Ausführungen in den Urt des BFH v 04.05.1965 (BStBl III 1965, 418) und v 21.06.1989 (BStBl II 1989, 881) – auch stlich zu berücksichtigen, dh als Minderung des kstlichen Verlustes anzuerkennen, um eine doppelte stliche Berücksichtigung der Verlustanteile auszuschließen (s Kollruss, StBP 2005, 65, 68; s Hageböke in R/H/N, KStG, § 9 Rn 179; und s Deutschländer, StBp 2013, 283). Wegen der entspr Behandlung des Verlustes bei der GewSt s Tz 74 und s Tz 77.