Tz. 187a
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Neben den neuen Anteilen kann die übernehmende Gesellschaft zB eine Zuführung zu den offenen Rücklagen veranlassen, soweit der Netto-Wert des übernommenen BV gem § 20 Abs 2 S 1 oder 2 UmwStG das Nenn-Kap der gewährten neuen Anteile an der Übernehmerin überschreitet. Hierbei handelt es sich nicht um eine zusätzliche Gegenleistung iSd § 20 Abs 2 S 4 UmwStG aF/§ 20 Abs 2 S 2 Nr 4 UmwStG nF (einhellige Auff; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 20 UmwStG Rn 212; s UmwSt-Erl 2011 Rn E 20.11).
Die einbringungsbedingte Dotierung einer Rücklage führt zu einem Zugang beim stlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG (s BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 6 und 27; s § 27 KStG Tz 35b). Erfolgt die Einbringung in eine bestehende Kap-Ges/Gen ist der Vermögenszugang ein lfd Geschäftsvorfall; bei einer rückbezogenen Sacheinlage (s § 20 Abs 5, 6 UmwStG) ist der Zugang zum stlichen Einlagekto aufgr der Fiktion in § 20 Abs 5 S 1 UmwStG (s Tz 319) mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags anzunehmen (s van Lishaut/Heinmann, in R/H/vL, 3. Aufl, Anh 3 Rn 53). Bei Rückbezug auf den Stichtag der letzten regulären Schluss-Bil der Übernehmerin ist der Zugang zum stlichen Einlagekto bei der Bestandsfeststellung auf das Ende dieses Wj (s § 27 Abs 2 S 1 KStG) zu erfassen (s § 27 KStG Tz 125). Wird durch die rückwirkende Sacheinlage die übernehmende Gesellschaft neu gegründet, so gilt der einbringungsbedingte Zugang beim stlichen Einlagekto als Bestand zum Schluss des dem stlichen Einbringungsstichtags vorangegangenen Wj (s § 27 Abs 2 S 3 KStG). Auf den (rückbezogenen) Einbringungsstichtag ist für die (stlich existente) übernehmende Kap-Ges/Gen (s Tz 321) der Bestand des stlichen Einlagektos festzustellen (Eröffnungsfeststellung;s § 27 KStG Tz 124; ebenso s van Lishaut/Heinmann, in R/H/vL, 3. Aufl, Anh 3 Rn 55 iVm 28; und s Brühl/Herkens, Ubg 2019, 516 mit Bsp unter 2.2).
Kein Eigenkap-Zugang ergibt sich durch eine Einbringung, soweit dem Einbringenden für seine Sacheinlage eine Darlehensforderung gegen die Übernehmerin gewährt wird (s Tz 187b).
Stellt sich im Nachhinein (zB bei einer Bp des Einbringenden) heraus, dass die zutr Bw des eingebrachten BV höher als die bisher erklärten und der Einbringung zugrunde gelegten Werte sind, ist die St-Bil der Übernehmerin entspr anzupassen (Bil-Berichtigung, s Tz 214). Der "Erhöhungsbetrag" ist uE bei der Übernehmerin in die Kap-Rücklage einzustellen und erhöht somit das stliche Einlagekto. Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Einbringungsvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung dergestalt enthalten sollte, dass auch später bekanntwerdende "Erhöhungsbeträge" als Gesellschafterdarlehen zu behandeln seien.