Tz. 39
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Der der Schlussbesteuerung zugrunde zu legende Gewinn des Abwicklungszeitraums ist – ähnlich wie bei der lfd Gewinnermittlung – durch Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens zu ermitteln. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist nach § 11 Abs 4 S 1 KStG das BV, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wj der Veranlagung zu KSt zugrunde gelegt worden ist. Das Abwicklungs-Endvermögen definiert sich nach § 11 Abs 3 KStG als das zur Verteilung kommende Vermögen. Beide Vergleichswerte sind noch nach § 11 Abs 3 und Abs 4 S 3 KStG zu berichtigen und ersetzen die iRd allg Gewinnermittlung maßgeblichen Begriffe "BV am Schluss des vorangegangenen bzw lfd Wj".
Tz. 40
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Obwohl gem § 11 Abs 6 KStG im Übrigen die allg Gewinnermittlungsvorschriften anzuwenden sind (s Tz 55), stellt der Vermögensvergleich nach § 11 Abs 2 KStG eine Gewinnermittlung besonderer Art dar, die auf eine möglichst vollständige Erfassung aller stillen Reserven zielt. Für die Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens besteht keinerlei Bindung mehr an die H-Bil oder sonstige, während einer Abwicklung aufzustellende Bil (zB §§ 270 AktG, 71 GmbHG, 89 GenG), weil eine vollständige Erfassung der stillen Reserven sichergestellt werden soll. Soweit im Abwicklungszeitraum WG an Dritte veräußert werden, tritt an die Stelle des Abwicklungs-Endvermögens insoweit der tats Veräußerungserlös. Zur schematischen Darst der Ermittlung des Abwicklungsgewinns, s Tz 59.
Tz. 41
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Wird der Abwicklungszeitraum in mehrere Besteuerungszeiträume unterteilt, ist nach der uE zutr Verw-Auff die besondere Gewinnermittlung nach § 11 Abs 2 KStG nur für den letzten Besteuerungszeitraum vorzunehmen (s R 11 Abs 3 S 1 KStR 2015).
Stalbold (in Gosch Rn 61ff zu § 11 KStG) vertritt hierzu die Ansicht, dass für jeden Besteuerungszeitraum ein vorläufiges Abwicklungs-Endvermögen zu ermitteln ist, soweit bisher eine Verteilung des Vermögens (Realisation stiller Reserven) erfolgt ist. Im nachfolgenden Besteuerungszeitraum soll dieses dann an die Stelle des Abwicklungs-Anfangsvermögens treten. Eine Notwendigkeit dieser Vorgehensweise besteht uE nicht, da entspr der anzuwenden allg Gewinnermittlungsgrundsätze (s R 11 Abs 3 S 3 KStR 2015) bereits eine zutr Erfassung stiller Reserven (ggf iRe vGA) gewährleistet ist (s Tz 33).