Tz. 31
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die rechtlichen Grundlagen der GmbH finden sich im GmbHG v 20.05.1898 (RGBl I 1898; 846) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem Mindeststammkap von 25 000 EUR, von dem bei Gründung wenigstens 1/4 der Stammeinlage, mind aber 12 500 EUR eingezahlt werden müssen (s § 7 Abs 2 GmbHG).
Tz. 32
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die GmbH kann von einer (Einpers-GmbH) oder mehreren Pers durch notariell zu beurkundenden Vertrag errichtet werden und erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins HReg. Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem eigenen Vermögen grds unbeschr, während die Haftung des/der Gesellschafter(s) auf die Höhe seiner/ihrer Einlage(n) beschr ist.
Die Übertragung der Geschäftsanteile (für die das Ges keine "Anteilsscheine" vorsieht) an einer GmbH kann nur durch in notarieller Form geschlossenen Vertrag erfolgen.
Tz. 33
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
b) |
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr) |
Eine Sonderform der GmbH ist die haftungsbeschr UG (§ 5a GmbHG), die durch das Ges zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v 23.10.2008 (BGBl I 2008, 2026) als existenzgründerfreundliche Variante der GmbH neu geschaffen wurde. Die UG (haftungsbeschr) wird bis auf geringfügige Abweichungen wie eine "normale" GmbH gegründet. Allerdings genügt hier bereits ein Stamm-Kap von 1 Euro. Wie bei der GmbH sind die Gesellschafter die Inhaber der UG (haftungsbeschr). Allerdings muss bei dieser wegen der geringen Haftungssumme bei drohender Zahlungsunfähigkeit, dh bereits dann, wenn die erste Rechnung nicht fristgerecht gezahlt werden kann, eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Zudem müssen jährlich mind 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden, die nicht für Ausschüttungen verwendet werden darf. Sobald damit die Summe aus Stammeinlage und angesparten Rücklagen den Betrag von 25 000 EUR erreicht, kann die UG durch Kap-Erhöhungsbeschl ihren Status in den einer regulären GmbH ändern (§ 57c GmbHG) und danach den Firmenzusatz "GmbH" führen.
Tz. 33a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
c) |
GmbH mit gebundenem Vermögen |
Von der Stiftung Verantwortungseigentum wurde 2020 ein Ges-Vorschlag zur Schaffung einer GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV) vorgestellt, der 2021 noch einmal von einer Gr unabhängiger Professoren überarbeitet wurde. Kernpunkt ist die Schaffung einer besonderen Form von Unternehmenseigentum, deren prägendes Merkmal eine Ausschüttungssperre mit dem Ziel der Unabänderlichkeit der Vermögensbindung darstellt (Stichwort: verantwortungsvolles Unternehmertum). Nach dem Vorschlag soll es sich um eine Rechtsformvar der GmbH handeln, für die keine besonderen stlichen Privilegierungen angestrebt werden.
Im Koalitionsvertrag der Ampelparteien vom 07.12.2021 ist die Einführung einer entspr Rechtsgrundlage vorgesehen.
Der wissenschaftliche Beirat beim BMF hat sich in seiner Stellungnahme vom 28.09.2022 mehrheitlich gegen die Einführung dieser Rechtsformvar ausgesprochen, da die bestehende Rechtsordnung bereits ausreichend Raum für verantwortungsvolles Unternehmertum bietet und ansonsten gewichtige Governanceprobleme ausgelöst würden. Zudem könnten Besteuerungslücken entstehen.