Thomas Stimpel, Ewald Dötsch
Ausgewählter Literaturhinweis:
Mutscher, Anwendungsbereich der fiktiven St-Anrechnung im UmwStG, IStR 2010, 820.
Tz. 123
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
§ 11 Abs 3 UmwStG erklärt den § 3 Abs 3 UmwStG für entspr anwendbar. § 3 Abs 3 UmwStG betrifft den Sonderfall einer Hinausverschmelzung bei Vorhandensein einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen BetrSt, für die D nicht auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat und das jeweilige DBA nicht die Freistellungsmethode vorsieht. Da alle DBA zwischen D und den EU-Mitgliedstaaten für BetrSt-Eink die Freistellungsmethode vorsehen, kommt eine Anwendung des § 11 Abs 3 UmwStG nur bei BetrSt in Mitgliedstaaten in Betracht, bei denen das betr DBA die Freistellung der BetrSt-Eink von der Erfüllung einer sog Aktivitätsklausel abhängig macht (so zB die DBA Portugal und Ungarn). Da D nach der Umwandlung bezüglich der BetrSt kein Besteuerungsrecht mehr hat, ist das übertragene Vermögen in der stlichen Übertragungs-Bil mit dem gW anzusetzen, dh es kommt zur Besteuerung des Übertragungsgewinns.
Entspr Art 10 Abs 2 FRL ist die KSt auf den Übertragungsgewinn um eine fiktive ausl St zu ermäßigen. Dabei ist eine ausl St, wie sie sich nach den jeweiligen ausl Rechtsvorschriften bei einer Veräußerung der übertragenen WG zum gW ergeben würde, nach den Grundsätzen des § 26 KStG auf die dt St anzurechnen. Dazu s auch § 3 UmwStG Tz 157ff; weiter s Mutscher (IStR 2010, 820).
Tz. 124
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
§ 11 Abs 3 iVm § 3 Abs 3 UmwStG betrifft insbes die Verschmelzung einer inl Kö auf eine solche ausl Rechtsform, die die Voraussetzungen des Art 3 FRL erfüllt, soweit (s UmwSt-Erl 2011, Rn 11.13 iVm Rn 03.31)
- die übertragenen WG einer BetrSt der übertragenden Kö in einem ausl EU-Staat zuzurechnen sind,
- D die Doppelbesteuerung bei der übertragenden Kö nicht durch Freistellung vermeidet und
- das Recht der B-Rep hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen WG bei den Gesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft ausgeschlossen oder beschr wird.
§ 11 Abs 3 iVm § 3 Abs 3 UmwStG wirkt an ihrem vom Gesetzgeber zugewiesenen Platz deplatziert, da es sich um eine Tarifvorschrift handelt.
Tz. 125
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Zur Ermittlung der nach § 3 Abs 3 UmwStG anrechenbaren ausl KSt ist regelmäßig ein Auskunftsersuchen (§ 117 AO) an den ausl BetrSt-Staat erforderlich (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.12 iVm Rn 03.32). Krit dazu s Klingberg/Nitzschke (Ubg 2011, 451, 455).