Tz. 42
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Voraussetzungen für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts sind im Wes in den §§ 80ff des BGB geregelt. Durch das Ges zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzges v 16.07.2021 (BGBl I 2021, 2947) wurde das Stiftungs-ZivR mit Wirkung ab dem 01.07.2023 abschließend im BGB geregelt (Stiftungsrechtsreform, s BT-Drs 19/28173). Die Landesstiftungsges enthalten danach nur noch länderspezifische Regelungen (zB zur Stiftungsaufsicht, s Ges zur Änderung des Bayerischen StiftungsG v 24.07.2023, Bayerisches GVBl 2023, 449).
Die Stiftung ist nach § 80 Abs 1 BGB eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose jur Pers. Dabei wird die Stiftung idR auf unbestimmte Zeit errichtet (sog Ewigkeitsstiftung), kann aber auch bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb der das gesamte Vermögen zu verbrauchen ist (sog Verbrauchsstiftung).
Mit der Stiftungsrechtsreform einher geht die Schaffung eines zentralen Stiftungsreg mit Publizitätswirkung ab dem Jahr 2026 (s § 1ff Stiftungsregisterges – StiftRG). Die Eintragung ist rein deklaratorisch; danach sind die neuen Rechtsformzusätze eS (eingetragene Stiftung) bzw eVS (eingetragene Verbrauchsstiftung) zu führen.
Nach § 80 Abs 2 S 1 BGB ist zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung neben dem Stiftungsgeschäft die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Stiftungsaufsicht liegt in den meisten Ländern beim jeweiligen Innenministerium, wobei dort das Anerkennungsverfahren zT auf nachgeordnete Behörden delegiert ist. Die Stiftung ist nach § 82 S 1 BGB anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen v § 81 Abs 1–3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Diese Anforderungen betreffen im Wes die Errichtung in (mind) schriftlicher Form und die Aufstellung einer Satzung, die insbes Regelungen enthält über
- den Namen der Stiftung,
- den Sitz der Stiftung,
- den Zweck der Stiftung,
- das gewidmete Vermögen der Stiftung sowie
- die Bildung des Vorstands der Stiftung.
Hinsichtlich der weiteren zivilrechtlichen Grundlagen zu Stiftungen, s Stiftungen Tz 1ff.
Wegen der Verselbständigung des Vermögens hatte die Stiftung im Bürgerlichen wie auch im StR schon in der Vergangenheit besondere Bedeutung bei den sog Familienstiftungen. Die Einbringung größerer Familienunternehmen in Stiftungen gewährleistete insbes den Erhalt des BV, verhinderte dessen Zersplitterung und sicherte dieses beispielsweise vor dem Zugriff der ErbSt beim Tod des Unternehmensinhabers. Diese erbstliche Bedeutung hat die Stiftung seit Einführung der ErbersatzSt für Familienstiftungen (s § 1 Abs 1 Nr 4 ErbStG) jedoch weitgehend verloren. Dennoch nimmt die Anzahl der rechtsfähigen Stiftungen nach der Aufzählung des Bundesverbands Dt Stiftungen weiterhin jährlich zu.
Bei Leistungen der Stiftungen an ihre Destinatäre ergibt sich ein Konkurrenzverhältnis zwischen Eink aus KapV nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG und sonstigen Eink nach § 22 Nr 1 S 2 EStG (s Stiftungen Tz 183ff). Bei den Stiftungen gehören solche Leistungen zu den nabzb Ausgaben iSd § 10 Nr 1 KStG. Zur Besteuerung der Stiftung selbst, s Stiftungen Tz 21ff.
Die Frage, inwieweit rechtsfähige ausl Stiftungen ggf unmittelbar dem § 1 Abs 1 Nr 4 KStG zuzuordnen sind, bestimmt sich nach den gleichen Rechtsgrundlagen wie die Frage der stlichen Einordnung ausl Kap-Ges. Hierzu s Tz 87b.
§ 1 Abs 1 Nr 4 KStG erfasst nicht Stiftungen des öff Rechts. Diese unterliegen der unbeschr StPflicht nur, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 6 KStG – Vorliegen eines BgA – erfüllen (s anh BFH-Verfahren I R 19/23). Dabei richtet sich die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Bereich des öff oder privaten Rechts nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbes der Entstehungsform und dem Stiftungszweck, s Urt des BFH v 29.01.2003 (BFH/NV 2003, 868).
Tz. 43
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die rechtsfähigen Anstalten unterscheiden sich von Stiftungen im Wes darin, dass bei ihnen nicht ein Zweckvermögen sondern ein verselbständigter sozialer Organismus im Vordergrund steht, der nicht auf einem Mitgliederzusammenschluss (stattdessen: Nutzer) und nicht auf einem Stiftungsgeschäft beruht. Dieser Organismus erarbeitet sich sein Vermögen, das – wie bei der Stiftung – zweckgebunden ist, in der Regel erst selbst. In D finden sich Anstalten nur in öff-rechtlicher Form als Rundfunkanstalten oder bestimmte öff-rechtliche Bankinstitute (zB Landesbanken), die dann der Nr 6 des § 1 Abs 1 KStG zuzurechnen sind.
Wegen der Frage, ob vergleichbare ausl Rechtsgebilde unter die Nr 4 des § 1 Abs 1 KStG fallen können, ebenfalls s Tz 87bff.