Tz. 23

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Der Tausch ist grds ein gewinnrealisierender Umsatzakt. Bei einem Tausch von Anteilen an Kap-Ges übertragen zwei Tauschpartner die jeweilige Beteiligung aus ihrem Vermögen auf den anderen Rechtsträger als Kaufpreis für den Erwerb der hingetauschten Beteiligung. Es liegen wechselseitige Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte vor (eigentlicher oder "echter" Tausch, auf den Tausch sind zivilrechtlich die Vorschriften zum Kauf anzuwenden, s § 480 BGB). Damit erfüllt der Tausch den Veräußerungstatbestand des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (s Tz 51ff); hingegebene einbringungsgeborene Anteile werden folglich "entstrickt". Hat die im Tauschwege für die einbringungsgeborenen Anteile erlangte Beteiligung (unter Angehörigen) einen geringeren Wert, ist der Vorgang für stliche Zwecke aufzuteilen; soweit danach der Tausch unentgeltlich erfolgt, führt der Erwerber die stliche Qualität als Beteiligung iSd § 21 UmwStG fort (s Tz 34).

Als tauschähnlichen Vorgang behandelt die Rspr die offene Einlage von WG (in Erfüllung einer Einlagepflicht gegen Erhalt neuer Anteile) in eine Kap-Ges (ständige Rspr: s Urt des BFH v 24.03.1983, BStBl II 1984, 233 unter 1.a; v 23.01.1986, BStBl II, 623 unter 1.; v 11.09.1991, BStBl II 1992, 404; v 07.07.1998, BStBl II 1999, 209 und v 19.10.1998, BStBl II 2000, 230 unter 1. D; weiter s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 55). Auch diese Einbringungssachverhalte erfüllen den Veräußerungstatbestand des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (s Tz 60). Hier gehen die Sonderbestimmungen der §§ 20, 24 UmwStG aF/nF und § 21 UmwStG idF ab SEStEG den Regelungen des § 21 Abs 1 UmwStG (s Tz 71) und des sog Tauschgutachtens vor (s Schr des BMF v 09.02.1998, BStBl I 1998, 163 unter Rn 18).

Für den Tausch einbringungsgeborener Anteile gegen wert-, art- und funktionsgleiche andere Anteile an Kap-Ges enthielt § 21 Abs 1 S 4 UmwStG (aF) für vor dem 01.01.1999 abgeschlossene Tauschverträge eine Sonderregelung. Danach ist dieser Vorgang entgegen den allg Grundsätzen st-neutral zu behandeln (s Tz 24).

§ 21 Abs 1 S 4 UmwStG ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 aufgehoben worden, so dass der Tausch einbringungsgeborener Anteile gegen andere Anteile an einer Kap-Ges erstmals seit Inkrafttreten des UmwStG 1969 (s § 18 Abs 1 S 4 UmwStG 1969) ab 01.01.1999 generell – dh auch bei "Nämlichkeit" der Anteile – als Gewinnrealisierungstatbestand nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG gilt (s Tz 26).

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