Tz. 48a

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Das konkretisierte Bezugsrecht (s Tz 38) auf Teilnahme an einer Kap-Erhöhung kann nach den Regeln des § 15 Abs 3 und 4 GmbHG abgetreten werden. Verzichtet der AE von einbringungsgeborenen Anteilen iSd § 21 UmwStG zugunsten einer Dritten Pers (idR Angehöriger) darauf, neue Anteile zu übernehmen, oder überträgt der AE ein entstandenes Bezugsrecht unentgeltlich auf den nahen Angehörigen, ist kein Entstrickungstatbestand hinsichtlich der einbringungsgeborenen Anteile gegeben. Bei dieser Sachlage ist weder § 21 Abs 1 S 1 UmwStG mangels eines (entgeltlichen) Veräußerungsvorganges gegeben noch sind die Voraussetzungen eines Ersatztatbestandes des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG erfüllt (Ausnahmen nur, wenn Bezugsrecht auf eine Kap-Ges oder einen Angehörigen im Ausl ohne inl Besteuerungsrecht für die Substanz der Anteile übergeht).

Das (rechtliche oder wirtsch) Bezugsrecht leitet sich von dem durch Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG erworbenen Altanteil ab und hat daher den Status – ebenso wie der Altanteil – der St-Verstrickung nach § 21 UmwStG. Die aufgr des Bezugsrechts übernommenen Anteile erhält der Angehörige als Rechtsnachfolger unentgeltlich iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, soweit sie auf das Bezugsrecht zurückgehen. Denn insoweit erwirbt der Angehörige den neuen Anteil vom AE der einbringungsgeborenen (Alt-)Anteile, auch wenn die jungen Anteile an sich von der Kap-Ges ausgegeben werden. Der Abtretung des Bezugsrechts ohne Ausgleich für die stillen Reserven, die aufgr der Abspaltungstheorie (s Tz 38) von den (einbringungsgeborenen) Altanteilen abfließen, liegt nämlich ein unmittelbarer und auch willentlicher Wechsel von Substanz der alten auf die jungen Anteile vor. Soweit die aus der Kap-Erhöhung bezogenen (neuen) Anteile demnach stille Reserven der einbringungsgeborenen Anteile des Rechtsvorgängers enthalten, sind diese quotal nach § 21 Abs 1 UmwStG st-verstrickt (dh im Verhältnis der übergehenden stillen Reserven zur Einlage des an der Kap-Erhöhung teilnehmenden Angehörigen, s Urt des BFH v 08.04.1992, BStBl II 1992, 761; ebenso s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 70).

Der Erwerber des Bezugsrechts erhält die anteiligen AK des AE der einbringungsgeborenen Anteile, von denen sich das Bezugsrecht ableitet (s Tz 33).

Diese Rechtsfolgen treten auch bei jeder unentgeltlichen Bezugsrechtsübertragung ab Inkrafttreten des SEStEG (12.12.2006) ein (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG iVm § 27 Abs 3 Nr 3 S 1 UmwStG idF ab SEStEG).

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