A bringt eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung an einer Kap-Ges iSd § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG in die A-GmbH anlässlich einer Kap-Erhöhung in 2015 als Sacheinlage ein. Die Kap-Ges gewährt dem A für die eingebrachte Beteiligung (Bw 2 000 000 EUR, gW 5 000 000 EUR) neben den neuen Anteilen (im Wert von 4 000 000 EUR) eine Barzahlung von 1 000 000 EUR.
Es wird ein Antrag auf Bw-Fortführung gestellt.
Lösung (nach der Ges-Begr, s BR-Drs 121/15 v 27.03.2015, 55 und s BT-Drs 18/4902 v 13.05.2015, 56):
Der Bw-Antrag ab 2015 ist nur noch zulässig, soweit die Grenzen des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG nicht überschritten sind. Die "unschädliche" Gegenleistung bei einem Bw von 2 Mio EUR beträgt 500 000 EUR, so dass die tats gewährte Zusatzleistung diesen Betrag um 500 000 EUR übersteigt. Die Bw-Einbringung ist nicht zulässig; die Minderbewertung ist eingeschr. Es ist eine Verhältnisrechnung aufzustellen. Nach den Gesetzesmaterialien erfolgt dies (für die Übernehmerin und den Einbringenden) in fünf Schritten:
Im 1. Schritt ist die schädliche Zuzahlung zu ermitteln. Danach ist im 2. Schritt die schädliche Zuzahlung ins Verhältnis zum gW der eingebrachten Beteiligung zu setzen (hier 500 000 zu 5 Mio EUR, dh der schädliche Überhang der sonstigen Gegenleistung macht 10 % des gW der eingebrachten Beteiligung aus). Der Umfang des Werts des übertragenen Anteils, für den gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG die Bw fortgeführt werden können, beträgt 90 % (dh Verhältnis des gW der eingebrachten Beteiligung gemindert um den schädlichen Überhang der sonstigen Gegenleistung zum gW der Beteiligung). Im 3. Schritt ergibt sich der (Mindest-)Wertansatz beim Anteilstausch, nämlich zu 90 % Bw-Fortführung (Ansatz: 90 % von 2 000 000 EUR = 1 800 000 EUR) und 10 % Ansatz des Werts der Zusatzleistung (schädlicher Betrag iHv 500 000 EUR), so dass im Fall der Antragstellung nach § 21 Abs 1 S 2 UmwStG die Übernehmerin die erworbene Beteiligung (mindestens) mit 2, 3 Mio EUR auszuweisen hat.
(Hinweis: Die nach § 21 Abs 1 S 4 UmwStG anzustellende Vergleichsrechnung ergibt keinen abw Bewertungsansatz. Denn der gW der sonstigen Gegenleistung (Barzahlung iHv 1 Mio EUR) übersteigt den sich "nach S 2 ergebenden Wert" (hier: 2, 3 Mio EUR) nicht.)
Der Einbringungsgewinn für A ermittelt sich (im Schritt 4) gem § 21 Abs 2 S 1 UmwStG: Veräußerungspreis (2, 3 Mio EUR) abz des Bw der eingebrachten Beteiligung (2 Mio EUR) ergibt einen Einbringungsgewinn von 300 000 EUR (vor Abzug der Einbringungskosten). Im 5. Schritt werden die AK der erhaltenen Anteile bestimmt (§ 21 Abs 2 S 1 und S 6 UmwStG): AK durch Einbringung (2, 3 Mio EUR) abz des gW der (gesamten) bereits erhaltenen sonstigen Gegenleistung (Barzahlung iHv 1 Mio EUR) ergeben stliche AK von 1 300 000 EUR.