Tz. 52
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die AK einer Beteiligung des PV können (ausnahmsweise) auch negativ sein. Übersteigen nämlich die Ausschüttungen aus dem EK 04 einer Kap-Ges die AK einer (Alt-)Beteiligung iSd § 17 EStG (bis einschl VZ 1996), sind iHd übersteigenden Betrags negative AK anzusetzen (s Urt des BFH v 20.04.1999, BStBl II 1999, 698). Anteile des PV mit negativen AK oder im BV mit einem negativen Bw können auch durch eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG zustande kommen. Der BFH hat nämlich für aus Sacheinlagen gem § 20 Abs 1 UmwStG aF erworbene Anteile an Kap-Ges entschieden, dass Entnahmen im Rückwirkungszeitraum nach § 20 Abs 7 S 3 UmwStG aF zu einem negativen Wert führen können (s Urt des BFH v 07.03.2018, BFH/NV 2018, 1063).
Werden solche Anteile mit negativen AK oder einem negativen Bw iR eines qualifizierten Anteilstauschs (s § 21 Abs 1 S 2 UmwStG) eingebracht, stellt sich die Frage, ob das Bewertungswahlrecht auf Ansatz der (hier negativen) AK oder Fortführung des Bw insoweit eingeschränkt ist, dass die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Wert von 0 EUR in ihrer St-Bil aktivieren muss. Diese wäre im Fall einer Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG zwingend, weil die Minderbewertung bei einem negativen stlichen Wert des Einbringungsgegenstands eingeschränkt ist (s § 20 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG). Dies galt uE auch für einen Anteilstausch nach der Rechtslage des UmwStG idF vor SEStEG. Dort war nämlich der Anteilstausch in § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF dergestalt geregelt, dass der Tausch von Anteilen der Sacheinlage von (Teil-)Betrieben und MU-Anteilen gleichgestellt wurde und somit auch die gesetzlichen Einschränkungen des Bewertungswahlrechts gem § 20 Abs 2 UmwStG aF zu beachten waren. Dies führte zu einem Mindestansatz der eingebrachten Beteiligung mit 0 EUR und einem Einbringungsgewinn iHd negativen AK (uE zutr s rkr Urt des Nds FG v 23.02.2005, EFG 2005, 1318; NZB unbegründet). Im geltenden Recht ist der Anteilstausch in einer eigenen Rechtsnorm – § 21 UmwStG – geregelt (s Tz 1). In § 21 UmwStG ist keine Einschränkung des Bewertungswahlrechts, die der Bestimmung in § 20 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG vergleichbar wäre, enthalten; daraus ist zu schließen, dass § 21 Abs 1 S 2 UmwStG die Fortführung eines negativen stlichen Werts der eingebrachten Beteiligung bei der Übernehmerin zulässt (dh kein Zwang zum Ausweis eines Einbringungsgewinns iHd negativen AK/Bw; glA s W/M, § 21 UmwStG Rn 271; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 21 UmwStG Rn 73). Es kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber die (Sonder-)Problematik negativer AK oder eines negativen Bw übersehen hat (schließlich handelt es sich bei § 17 EStG um abgelaufenes Recht, ab VZ 1997 können aufgr entspr Ges-Änderungen keine weiteren negativen AK entstehen); jedenfalls ist das Ges in § 21 UmwStG insoweit eindeutig und lässt keinen Raum für eine (stverschärfende) Auslegung.
Fraglich ist, wie die übernehmende Gesellschaft negative AK, in ihrer St-Bil abbildet. Eine Möglichkeit wäre die Beteiligung mit 0 bzw 1 EUR zu aktivieren und auf der Passivseite einen Beteiligungskorrekturposten iHd negativen AK zu bilden, der bei Ausscheiden der Beteiligung aus dem BV gewinnerhöhend aufzulösen ist (idS s W/M, § 21 UmwStG Rn 271).