Tz. 161

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Einbringung eines MU-Anteils ist davon abhängig, ob dieser bei der gGmbH stfreie Vermögensverw ist oder einen ZwB oder einen stpfl wG darstellt.

  • Gehört der MU-Anteil zur stfreien Vermögensverw (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 205 und s AEAO Nr 3 zu § 64 "Beteiligung an Pes-Ges"), ist diese Einbringung gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn auch die Beteiligung an der übernehmenden GmbH zur Vermögensverw gehört. Insoweit handelt es sich lediglich um eine "Vermögensumschichtung". Aber selbst wenn die Beteiligung an der übernehmenden GmbH ein wG ist, liegt uE ein Anwendungsfall des AEAO Nr 29 zu § 55 nicht vor.
  • Stellt der MU-Anteil einen ZwB dar (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 205 "Beteiligung an Pers-Ges"), ist diese Einbringung nach Tz 157, 158 zu beurteilen.
  • Stellt der MU-Anteil einen stpfl wG dar (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 205 "Beteiligung an Pers-Ges"), ist diese Einbringung, sofern ggf Tz 114 erfüllt ist, stets zulässig (s Tz 159).
  • Kein MU-Anteil liegt vor, wenn die Beteiligung an einer nur eigenes Vermögen verwaltenden Pers-Ges besteht, die damit Eink aus V + V bzw KapV erzielt (s Tz 108).

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