Tz. 32

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die Einbringung mehrheitsvermittelnder Anteile an Kap-Ges gem §§ 20 Abs 1 S 2 und 23 Abs 4 UmwStG ist ebenso wie die Betriebseinbringung nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (s Tz 31) dem Grunde nach eine Veräußerung der Anteile durch einen tauschähnlichen Vorgang. Die Rechtsfolgen des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG für die Ermittlung des Veräußerungspreises (s § 20 Abs 4 UmwStG) und den Zeitpunkt der Veräußerung (s § 20 Abs 7 und 8 UmwStG) gehen den Einzel-St-Gesetzen vor (s Vor §§ 20 – 23 UmwStG [SEStEG] Tz 48).

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