Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
Tz. 218
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Zinsaufwendungen definiert § 4h Abs 3 S 2 EStG idFd KrZwMG 2023 als Vergütungen für (die Überlassung von) FK, wirtsch gleichwertige Aufwendungen und so Aufwendungen iZm der Beschaffung von FK. Zusätzlich wird auf Art 2 Abs 1 ATAD verwiesen. Der statische Verweis zielt auf den Katalog von Regelbsp, die in jedem Fall von dem Zinsbegriff erfasst sein sollen (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 20/9782, 193). Die Aufzählung in Art 2 Abs 1 ATAD ist nicht abschließend. Das der Wortlaut in § 4h Abs 3 S 2 EStG nicht genau dem der dt Sprachfassung der ATAD entspr, schadet nicht. Zudem weist der Gesetzgeber darauf hin sich va an der englischen Sprachfassung orientiert zu haben (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 20/9782, 193). Demnach besteht der Zinsbegriff aus drei Bestandteilen.
Bis zur Anpassung des Zinsbegriffs durch das KrZwMG 2023 waren Zinsaufwendungen in § 4h Abs 3 S 2 EStG aF als Vergütungen für (die Überlassung von) FK definiert. Zur Umsetzung der ATAD wurde eine Erweiterung des Zinsbegriffs notwendig, um nicht hinter dem durch die Begriffsbestimmung in Art 2 Abs 1 ATAD vorgegebenen sachliche Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung zurückzubleiben. Die ATAD folgt einer wirtsch Betrachtungsweise, die der bisherigen Auslegung des Zinsbegriffs durch die Fin-Verw iS eines weiten Vergütungsbegriffs (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 15ff) entspr. Dh die wirtsch Betrachtungsweise wurde uE mit dem KrZwMG 2023 ges verankert (glA Solowjeff, FR 2023, 837, 840). Nach Auff der Fin-Verw waren bereits bisher sämtl Vergütungen für die Überlassung von FK, inkl Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben, erfasst (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 15). Damit wurde die uE ein weites Begriffsverständnis im Ergebnis bestätigt, sodass Rechtsunsicherheit, insbes hinsichtl der Qualifikation von Aufwendungen mit Vergütungscharakter und Aufwendungen iZm der Beschaffung von FK, reduziert worden sein dürfte (s Graßl/Wienke, DStR 2023, 2829, 2829). Lt Entw eines Schr des BMF (Stand 18.09.2024, Rn 16ff) hält die Fin-Verw uE folgerichtig weiter an ihrem Begriffsverständnis fest und passt nur punktuell den Anwendungsbereich erweiternd an die ATAD an. Darüber hinaus werden die Regelbsp des Art 2 Abs 1 ATAD aufgeführt. Eine eindeutige Zuordnung zu den einzelnen Begriffsbestandteilen erfolgt nicht und gelingt uE auch nicht. Der Entw eines Schr des BMF (Stand 18.09.2024, Rn 16, 17, 18) führt nicht abschließend (s "insbesondere", "auch", "ähnliche Aufwendungen") Zinsaufwendungen auf. Die Aufzählungen weisen Wiederholungen auf und Zuordnungen zu mehreren Begriffsbestandteilen sind denkbar.
Lt amtl Ges-Begr (BT-Drs 20/9782, 193) wird die Begriffsbestimmung iSd Rechtssicherheit explizit an die englische und französische Sprachfassung der ATAD angelehnt. Im Gegensatz zur dt Sprachfassung ist anzunehmen, dass sich der Passus "as defined in national law" nicht nur auf so Kosten, die wirtsch gleichwertig mit Zinsen sind, bezieht. Demnach könnte die Einordnung von Aufwendungen als Zinsaufwendungen in den MS unterschiedlich ausfallen. Hieraus lässt sich uE aber keine nationale Verengung des Zinsbegriffs ableiten. Bereits vor der Erweiterung des ges Wortlauts in § 4h Abs 3 S 2 EStG durch das KrZwMG 2023 um die Begriffsbestandteile "wirtsch gleichwertige Aufwendungen" und "so Aufwendungen iZm der Beschaffung von FK" war ein entspr Begriffsverständnis der "Vergütungen für FK" vertretbar. Die ausdrückliche Ergänzung von "wirtsch gleichwertiger Aufwendungen" und "so Aufwendungen iZm der Beschaffung von FK" bestätigen ein weites Negriffsverständnis. Auf eine eindeutige Zuordnung von Aufwendungen zu einem der Begriffsbestandteile kommt es uE nicht an. Auch die als Regelbsp in Art 2 Abs 1 ATAD aufgezählten Aufwendungen lassen sich nicht eindeutig zurordnen.
Tz. 218a
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Zinsaufwendungen sind insbes die für die Überlassung des FK im og Sinne gezahlten Vergütungen. Dabei ist der Zinsbegriff der Zinsschranke nicht deckungsgleich mit dem in § 20 Abs 1 Nr 7 EStG. Insoweit ist der Auff von Häuselmann (FR 2009, 401, 406), der den Zinsbegriff in Anlehnung an § 20 Abs 1 Nr 7 EStG auslegt, nicht zuzustimmen. Es ist keine festverzinsliche Vergütung erforderlich, sondern eine erfolgsabhängige Vergütung in Abhängigkeit von einem ungewissen künftigen Ereignis reicht aus (s BT-Drs 16/4841, 50; s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 15; Entw eines Schr des BMF, 18.09.2024, Rn 16; s Schänzle/Mattern, in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG, Rn 122 und s Frotscher, in F/D, § 4h EStG, Rn 124). Auch Aufwendungen aus der Abschr eines Damnums oder eines Disagios sind Zinsen, ebenso Vorfälligkeitsentschädigungen, Bereitstellungszinsen sowie Provisionen und Verwaltungsgebühren (s Scheunemann/Socher, BB 2007, 1144, 1147ff und s Frotscher, in F/D, § 4h EStG, Rn 125; aA wohl s Förster, in Breithecker/Förster/Förster/Klapdor, URefG, § 4h EStG, Rn 134ff; s Häuselmann, FR 2009, 4...