Tz. 226

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Bei einem Ansatz von Zwischenwerten für eine Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG werden die stillen Reserven tw aufgedeckt. IHd realisierten stillen Reserven (abz der Einbringungskosten) entsteht ein Einbringungsgewinn. Ist Gegenstand der Einbringung ein Betrieb, Teilbetrieb oder MU-Anteil, ist auf Grund der besonderen Bestimmung in § 20 Abs 5 S 1 UmwStG die Tarifermäßigung des § 34 Abs 1 EStG (auf Antrag) zu gewähren. Dies gilt auch für die Zwischenwerteinbringung der Beteiligung an einer Kap-Ges iSd §§ 17 EStG oder 21 UmwStG gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG (zur Einbringung innerhalb der ›Spekulationsfrist‹ s Tz 229). Denn gem § 20 Abs 5 S 1 UmwStG kann § 34 EStG bei jedem VG, der anlässlich der Sacheinlage nach § 20 Abs 1 UmwStG entsteht, in Anspruch genommen werden. Es wird nicht danach differenziert, ob der Einbringungsgewinn durch die Aufdeckung aller stillen Reserven oder nur einer Teilrealisierung zustande gekommen ist (anders s § 24 Abs 3 S 2 UmwStG). Das Gesetz begünstigt folglich auch VG aus der Auflösung lediglich eines (möglicherweise geringen) Teils der stillen Reserven. Nur die Anwendung des § 16 Abs 4 EStG wird in § 20 Abs 5 S 2 UmwStG ausdrücklich vom Ansatz des eingebrachten BV mit dem Tw abhängig gemacht. Damit kommt zum Ausdruck, dass die § 34 Abs 1 EStG – anders als im Fall der Betriebsveräußerung nach § 16 EStG im Übrigen (s Tz 223) – nicht von der Auflösung sämtlicher stillen Reserven des eingebrachten BV abhängen soll (s Urt des BFH v 25.09.1991, BFH/NV 1992, 469 unter 2 b). Die Tarifvergünstigung gilt auch für den Entnahmegewinn aus der Zurückbehaltung unwes WG (s Tz 223). Die Tarifvergünstigung des § 34 Abs 1 EStG ist ausgeschlossen, wenn für den Einbringungsgewinn tw eine Rücklage nach §§ 6b oder 6c EStG gebildet wird (s Tz 210).

 

Tz. 227

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Einbringung der Beteiligung an einer Kap-Ges des BV von unter 100% Beteiligungshöhe unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG ist gem § 20 Abs 5 S 3 UmwStG von der Tarifermäßigung des § 34 Abs 1 EStG ausgenommen. Dies entspr allgemeinen Grundsätzen, nach denen die Veräußerung einer solchen Beteiligung (bei einem weiter bestehenden Betrieb) zu einem laufenden Gewinn führt. Die Teilbetriebsfiktion des § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG gilt nur für die 100%ige Beteiligung. Zur St-Befreiung des Einbringungsgewinns s Tz 214.

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