Tz. 73
Stand: EL 114 – ET: 04/2024
Der VG iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG ist unter "Abzug der Veräußerungskosten" zu ermitteln. Was hierunter zu verstehen ist, wird in § 21 UmwStG nicht bestimmt. Nach ständiger Rspr des BFH zur VG-Gewinnermittlung bei – einer Anteilsveräußerung gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG vergleichbaren – singulären Ereignissen gehören zu den Veräußerungskosten solche Aufwendungen der veräußernden Pers, die in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung stehen; dh ihren sachlichen Bezugspunkt im Veräußerungsvorgang haben (s Urt des BFH v 25.01.2000, BStBl II 2000, 458; v 16.12.2009, BStBl II 2010, 736 unter II. 3. a) zu § 16 Abs 2 EStG; s Urt des BFH v 12.03.2014, BStBl II 2014, 719 unter Rn 12 zu § 8b Abs 2 S 2 KStG mwNachw zum inhaltsgleichen Begriff bei § 17 Abs 2 EStG). Damit hat der BFH in Änderung seiner bisherigen Rspr den Begriff der Veräußerungskosten erweitert. Bisher waren nämlich nur solche Aufwendungen betroffen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen, wie zB Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen, Reise-, Beratungs- und Gutachterkosten sowie die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden St.
Die Bestimmung des Veräußerungskostenbegriffs nach dem Prinzip des Veranlassungszusammenhangs mit dem Veräußerungstatbestand (so) gilt auch für Zwecke des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (s Urt des BFH v 27.03.2013, BFH/NV 2013, 1768 unter II.2.a; ebenso s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 126).
Nach dem Veranlassungsprinzip ist zu prüfen, ob die Aufwendungen des Veräußerers primär durch das Halten der einbringungsgeborenen Anteile "ausgelöst" wurden oder vorrangig durch den Veräußerungsvorgang bewirkt worden sind (zB s Urt des BFH v 12.03.2014, BStBl II 2014, 719 unter Rn 12). Hierbei ist nicht die bloße zivilrechtliche Kausalität der Zahlungen maßgebend. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung der Aufwandsursachen nach ihrem wirtsch Gehalt anzustellen (s Urt des BFH v 27.03.2013, BFH/NV 2013, 1768). Nach diesem – ggü der überholten Rspr erweiterten – Veräußerungskostenbegriff können auch Aufwendungen (zB) für die rechtliche Beratung über die stlichen Rahmenbedingungen einer Anteilsveräußerung, Kosten des St-Beraters für die Erstellung einer verbindlichen Auskunft im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung, vom Veräußerer getragene Provisionen, St-Berater-/Anwaltskosten für einen Rechtsstreit über die Höhe/Versteuerung des VG iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG sowie Stillhalteprämien (s Urt des BFH v 27.03.2013, BFH/NV 2013, 1768) Veräußerungskosten iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG darstellen.
Bei der Gewinnermittlung nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG abzf Veräußerungskosten müssen dem veräußernden AE objektiv zuzuordnen sein und von diesem getragen werden.
Tz. 73a
Stand: EL 114 – ET: 04/2024
Einbringungsgeborene Anteile können auch im gew BV einer natürlichen Pers oder einer Pers-Ges, an der natürliche Pers beteiligt sind, gehalten werden (s Tz 87). In bestimmten Fällen ist hier der VG aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile durch den AE (natürliche Pers oder Pers-Ges) gewstpfl (s Tz 126). Da für die Frage, ob Aufwendungen als BA (s § 4 Abs 4 EStG) bei der Ermittlung des lfd Gewinns zu berücksichtigen oder Veräußerungskosten sind, nur auf den Veranlassungszusammenhang abzustellen ist, gehört die vom AE geschuldete GewSt auf den VG zu den Veräußerungskosten iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (glA s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 126; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 21 UmwStG 1995 Rn 55; aA s Haritz, in H/M, 3. Aufl, Anh § 21 aF Rn 103). Denn die Aufwendungen für die GewSt-Schuld werden ja gerade durch die Veräußerung selbst ausgelöst (das entgegenstehende Urt des BFH v 27.10.1977, BStBl II 1978, 100 ist uE durch die Rspr-Änderung überholt; dazu ebenfalls s Urt des BFH v 16.12.2009, BStBl II 2010, 736; s Patt, EStB 2002, 285 zur vergleichbaren Problematik bei § 16 Abs 2 EStG). Die GewSt-Schuld mindert demzufolge nicht den lfd Gewinn des Gew, sondern den VG aus der Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile. Dies hat insbes dann Auswirkung, wenn der VG ganz oder tw st-befreit ist (s §§ 3 Nr 40 EStG aF, nF, 8b Abs 2, 4 KStG aF, nF; s Tz 106ff). Der GewSt-Aufwand für EZ, die nach dem 31.12.2007 enden, ist allerdings nicht (mehr) als lfd BA (s §§ 4 Abs 5b, 52 Abs 12 S 7 EStG ggf iVm § 8 Abs 1 KStG) und somit auch nicht als Veräußerungskosten berücksichtigungsfähig (s Urt des BFH v 07.03.2019, BStBl II 2019, 696 unter Rn 20; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 126).
Wird im Zusammenhang mit einer geplanten Veräußerung einbringungsgeborener Anteile von dem AE eine verbindliche Auskunft beantragt, fallen hierfür Gebühren an. Die Gebühren für verbindliche Auskünfte (s § 89 Abs 3 AO) sind seit Einführung der Gebührenpflicht stliche Nebenleistungen iSd § 3 Abs 4 AO aF/nF (s Urt des BFH v 08.12.2021, BFH/NV 2022, 835 unter Rn 47). Als solche sind sie gem § 12 Nr 3 EStG und § 10 Nr 2 KStG nicht als BA abzf, wenn und soweit der geplante Sachverhalt...