Tz. 120
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Erfolgt die Einbringung bei Gründung der übernehmenden Gesellschaft oder einer Kap-Erhöhung durch Einzelübertragung der WG (s Tz 113–114), fingiert § 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG eine Anschaffung der eingebrachten WG durch die aufnehmende Kap-Ges oder Gen. Die Sacheinlage unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven wird damit als das behandelt, was der Vorgang seiner Grundstruktur nach darstellt (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 52); nämlich der voll entgeltliche (Teil-)Betriebs- oder Anteilserwerb durch die Übernehmerin.
Stichtag der Anschaffung ist der stliche Übertragungszeitpunkt (s Tz 121).
Die weitere stliche Behandlung des Sacheinlagegegenstands bei der Übernehmerin nach der Einbringung richtet sich in jeglicher Hinsicht nach dem Anschaffungsprinzip. Zum Zeitpunkt der Einbringung wird also eine Zäsur hinsichtlich der ertragstlichen Gewinnermittlung des auf die Übernehmerin übertragenen Vermögens bestimmt. Bei der eingebrachten betrieblichen Sachgesamtheit gebildete stfreie Rücklagen sind infolge des Ansatzes zum gW vollständig aufzulösen (und gehören somit nicht zum übergehenden BV). Die vom Einbringenden vorgenommene Bewertung, Abschr oder Tw-Minderungen des Vermögens haben keine Folgewirkung auf die Gewinnermittlung bei der Übernehmerin. Eine stliche Rechtsnachfolge ist nicht gegeben. Interpersonelle Bil-Grundsätze oder Wertaufholungsverpflichtungen werden durchbrochen. Die übernehmende Gesellschaft leitet ihre Einkommensermittlung aus einem Anschaffungsvorgang (zB entgeltlicher Erwerb iSd § 5 Abs 2 EStG für immaterielle WG, Anschaffung iSd § 6b Abs 3 S 1 EStG von Reinvestitionsgütern) mit eigenem Anschaffungsaufwand (zB iSd § 6 Abs 1 Nr 1 S 1 und Nr 2 S 1 EStG als Wertaufholungsobergrenze) ab. Es gelten im Übrigen die allg Grundsätze der Gewinnermittlung, die auf einer Anschaffung von WG basieren.
Sind im BV der Sacheinlage einbringungsgeborene Anteile an Kap-Ges iSd § 21 UmwStG aF enthalten, erwirbt die Übernehmerin diese ohne die besonderen Merkmale der "Einbringungsgeborenheit" (zutr s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 249 und s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 410). Denn weder führt der entgeltliche Erwerb von Anteilen unter Geltung des SEStEG zu einbringungsgeborenen Anteilen iSd § 21 UmwStG aF, noch geht diese Qualifikation in der Hand des Einbringenden mangels stlicher Rechtsnachfolge durch die Übernehmerin auf diese über.