Tz. 351
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Schwierigkeiten ergeben sich in Umwandlungsfällen dadurch, dass § 2 UmwStG eine stliche Rückwirkung vorsieht, während für die H-Bil, an die für die EK-Ermittlung angeknüpft wird, eine entspr gesetzliche Rückbeziehung nicht existiert. Handelsrechtlich wird der Vermögensübergang somit erst im Zeitpunkt der H-Reg-Eintragung wirksam.
Dies führt nach Ansicht der Fin-Verw für die Ermittlung des EK dazu, dass auf das EK in der H-Bil zum Schluss des vorangegangenen Wj abzustellen ist (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 8a.01-8a.06). Maßgebend ist mithin idR ein EK, das durch die Umwandlung noch nicht verändert ist. Das EK geht erst mit der Eintragung der Umwandlung ins H-Reg über, so dass sich eine dadurch verursachte EK-Erhöhung oder EK-Minderung idR erst auf die EK-Ermittlung im folgenden Wj auswirkt.
Tz. 352
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Nur bei einer Umwandlung zur Neugründung, bei der der übertragende Rechtsträger untergeht (Verschmelzung, Aufspaltung), wird auf das EK in der Eröffnungs-Bil des neuen Rechtsträgers abgestellt. Besteht der übertragende Rechtsträger weiter (Abspaltung, Ausgliederung), gilt für den übernehmenden Rechtsträger die vorgenannte Neugründungsregel nicht.
Die Fin-Verw verneint mit der oa Regelung die folgenden in der Literatur vertretenen Auff:
• | Die Übernehmerin führt den safe haven der Übertragerin fort (Gedanke der Rechtsnachfolge); |
• | Anerkennung der stlichen Rückwirkung auch für die Ermittlung des safe haven. |
Tz. 353
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Wegen weiterer Einzelheiten s § 4 UmwStG nF Tz 33, weiter s Tz 52 ff. Wegen aA s Kröner (in E & Y, § 8a KStG Rn 197).
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