Tz. 31

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Nach § 13 Abs 4 UmwStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 verlagert sich ein Sperrbetrag iSd § 50c EStG, der den Anteilen an der übertragenden Kö anhaftet, auf die Anteile an der übernehmenden Kö.

Nach seinem Sinn und Zweck soll § 13 Abs 4 UmwStG verhindern, dass ein Sperrbetrag iSd § 50c EStG untergeht, wenn die Kap-Ges, an deren Anteilen die § 50c EStG-Sanktionen haften, auf eine andere Kap-Ges verschmolzen wird und dadurch erlischt.

Die Regelung des § 13 Abs 4 UmwStG wirft einige Fragen hinsichtlich ihrer Anwendung und ihres Wirkungsgrads auf: Der Grundfall des § 13 Abs 4 UmwStG ist sicherlich der der Verschmelzung einer Kap-Ges mit § 50c EStG-verhafteten Anteilen auf eine neu gegründete Kap-Ges. Die bei einem vorangegangenen AE-Wechsel in den AK der Anteile mitbezahlten offenen und stillen Reserven der übertragenden Kap-Ges gehen mit der Verschmelzung auf die übernehmende Kap-Ges über. Die AE der Übertragerin werden infolge der Verschmelzung AE der Übernehmerin. Ein an den Anteilen an der übertragenden Kap-Ges haftender Sperrbetrag iSd § 50c EStG ›springt‹ infolge der Verschmelzung auf die Anteile an der übernehmenden Kap-Ges ›über‹. UE umfasst der Anwendungsbereich des § 13 Abs 4 UmwStG auch die Verschmelzung durch Aufnahme auf eine bereits bestehende Kap-Ges.

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