Tz. 236

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die in § 68 Nr 4 AO aufgeführten ZwB zählen gleichzeitig zu den Wohlfahrtspflegeeinrichtungen iSd § 66 AO (s AEAO Nr 1 zu § 68).

§ 68 Nr 4 AO wurde durch das JStG 2020 v 21.12.2020 wie folgt geändert: Die bisherigen Wörter "blinde Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen" werden durch die Wörter "blinde Menschen, zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen" ersetzt. Solche Einrichtungen bekommen ges die st-begünstigte ZwB-Eigenschaft verliehen. Nach Auff der Fin-Verw sind die neuen ZwB auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Zum Begriff der Einrichtungen iSd § 68 Nr 4 AOAEAO Nr 9 zu § 68 Nr 4.

Blindenfürsorgeeinrichtungen sind insbes Blindenwerkstätten.

Zur Annahme eines gesonderten wG bei der Veräußerung von zugekaufter Ware sinngem s Tz 232.

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