Tz. 94

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die §§ 4, 5 und 7 UmwStG differenzieren hinsichtlich der stlichen Behandlung zwischen

a) AE, deren Beteiligung an der übertragenden Kö stverhaftet ist (BV, § 17 - außer Abs 2 S 4 - EStG, § 21 UmwStG). Für diese AE wird ein Übernahmegewinn/-verlust ermittelt;
b) unbeschr stpfl natürlichen Personen, deren Beteiligung an der übertragenden Kö zum PV gehört und nicht nach § 17 EStG oder nach § 21 UmwStG stverhaftet ist. Diese AE haben nach § 7 UmwStG die anteilig auf sie entfallenden Rücklagen (vor In-Kraft-Treten des StSenkG: das anteilig auf sie entfallende VEK) als Eink aus KapV zu besteuern. ISd § 17 EStG beteiligte AE, deren im PV gehaltene Beteiligung von § 17 Abs 2 S 4 EStG erfasst wird, werden nach § 5 Abs 2 S 2 iVm § 7 S 2 UmwStG wie nicht iSd § 17 EStG beteiligte AE behandelt (s Tz 32 ff);
c) ausl und stbefreite inl AE. Für diese nicht in den §§ 4, 5 UmwStG und 7 UmwStG aF genannten AE ist idR weder ein Übernahmegewinn/-verlust noch Eink aus KapV nach § 7 UmwStG zu ermitteln. Die anteilig auf sie entfallenden offenen Rücklagen (vor In-Kraft-Treten des StSenkG: das anteilig auf sie entfallende VEK) der übertragenden Kö geht unter; nach In-Kraft-Treten des StSenkG kann es während der durch das StVergAbG verlängerten 18-jährigen Übergangszeit bei der Übertragerin auch insoweit zu einer KSt-Minderung bzw KSt-Erhöhung nach § 10 UmwStG nF kommen. Vor In-Kraft-Treten des StSenkG wurde die auf dem VEK der übertragenden Kö lastende KSt-Tarifbelastung definitiv. Wegen der Fälle, in denen § 5 UmwStG auch bei ausl und stbefreiten inl AE anzuwenden ist, auch wegen der Gegenmeinungen, s Tz 99 ff. Nicht abschließend geklärt ist, ob nach In-Kraft-Treten des StSenkG auch beschr stpfl AE von § 7 UmwStG erfasst werden. Hierzu s § 7 UmwStG nF Tz 12.

Der Unterschied zwischen der Übernahmegewinnbesteuerung und der Besteuerung nach § 7 UmwStG besteht insbes darin, dass bei der Übernahmegewinnermittlung dem übergehenden BV die AK für die wegfallende Beteiligung an der übertragenden Kö gegengerechnet werden; bei der Besteuerung nach § 7 UmwStG hingegen ist ein Kap-Ertrag iHd anteilig auf den betr AE entfallenden offenen Rücklagen (vor In-Kraft-Treten des StSenkG: des anteilig auf den betr AE entfallenden VEK) (ohne Gegenrechnung von AK) zu versteuern. Nach In-Kraft-Treten des StSenkG unterliegt der Kap-Ertrag dem Halbeinkünfteverfahren bzw der Dividendenfreistellung. Unterschiede ergeben sich immer dann, wenn die AK nicht mit dem anteilig auf den AE entfallenden Nenn-Kap zuz des anteiligen stlichen Einlagekontos übereinstimmen.

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