Tz. 310

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 8c Abs 1a S 1 KStG ist "für die Anwendung des Abs 1 ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Kö unbeachtlich". Obwohl § 8c Abs 1a KStG nur von "Beteiligungserwerb" spricht, fällt uE wie bei § 8c Abs 1 KStG darunter auch der Erwerb von Mitgliedschaftsrechten usw (glA s Mückl/Remplik, FR 2009, 689, 690 und s Roser, FR 2009, 937, 938). Er wird bei der Prüfung, ob ein st-schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt, außer Acht gelassen, dh er führt weder unmittelbar zu einem Verlustuntergang, noch ist er iRd Fünfjahresbetrachtung des § 8c Abs 1 KStG mit anderen Erwerbern zusammenzurechnen (= kein "Zählerwerb"; glA s auch Förster/Hechtner, DB 2019, 10, 14 und s Suchanek/Herbst, Ubg 2019, 146, 148). Wegen des Begriffs des schädlichen Beteiligungserwerbs gelten die Grundsätze des § 8c Abs 1 KStG (dazu s Tz 56ff). Insbes werden Beteiligungserwerbe durch nahestehende Pers dem "Haupterwerber" zugerechnet (s Tz 102ff).

Nach § 8c Abs 1a S 1 KStG ist "ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung" für die Anwendung des gesamten Abs 1 unbeachtlich. Danach wären bei Anwendung der Sanierungsklausel auch die erst nach der urspr Einf des § 8c Abs 1a KStG in Abs 1 eingefügten Konzern- und Stille-Reserven-Klausel "unbeachtlich" und damit nicht anwendbar. Suchanek/Herbst (s Ubg 2019, 146, 147) gehen uE zutr davon aus, dass dieses Konkurrenzverhältnis zugunsten der idR für den Stpfl einfacher zu erfüllenden Konzern- und Stille-Reserven-Klausel teleologisch zu reduzieren ist.

Die in § 8c Abs 1a S 3 Nrn 2 und 3 KStG geregelten, dem Erwerbszeitpunkt nachgelagerten fünfjährigen Prüfzeiträume (s Tz 331ff) beginnen erst in dem Zeitpunkt, in dem die in § 8c Abs 1 S 1 KStG geregelte 50 %-Grenze überschritten wird. Näheres dazu s Tz 326 und s Tz 349.

Die in § 8c Abs 1a KStG enthaltene Sanierungsklausel lehnt sich tatbestandlich an das durch das MoMiG in § 39 Abs 4 S 2 InsO eingefügte insolvenzrechtliche Sanierungsprivileg (vorher: § 32a Abs 3 S 2, 3 GmbHG) an, wonach das freiwillige Engagement von Neugesellschaftern belohnt wird. Anders als § 39 Abs 4 S 2 InsO fordert § 8c Abs 1a S 1 KStG jedoch nicht, dass der Erwerber der Beteiligung ein Gläubiger der Kö sein muss.

Wegen der in § 10a S 10 GewStG angeordneten entspr Anwendung des § 8c KStG auf gewstliche Fehlbeträge einer – einer Kö nachgeordneten – Pers-Ges (dazu s Tz 386ff) gilt auch insoweit der Abs 1a des § 8c KStG.

Die EU-KOM hat durch Beschl v 26.01.2011 (s DB 2011, 2069) die Sanierungsklausel in § 8c Abs 1a KStG rückwirkend als mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar erklärt. Deshalb durfte die Regelung zunächst nicht mehr angewandt werden. Aufgr der EuGH-Rspr ist die Sanierungsklausel allerdings nunmehr wieder rückwirkend anzuwenden (dazu näher s Tz 360ff).

 

Tz. 311

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Das BMF-Schr zu § 8c KStG v 28.11.2017 (BStBl I 2017, 1645) enthält keinerlei Ausführungen zu § 8c Abs1a KStG, da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schr die Sanierungsklausel noch ges suspendiert war (s Tz 361). Seitens der Fin-Verw gibt es derzeit lediglich die nicht bundeseinheitlich abgestimmte Vfg der OFD NRW v 20.12.2018 (DB 2019, 26), welche die bisherigen Vfg der OFD'en Rheinland und Münster v 30.03.2010 (GmbHR 2010, 557) ersetzt. Zur OFD-Vfg s auch Böing/Rösen (GmbH-StB 2019, 101) und s Suchanek/Herbst (Ubg 2019, 146).

Nach der ges Wiederanwendung der Sanierungsklausel ist nunmehr beabsichtigt, auch zu den Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 8c Abs1a KStG ein gesondertes BMF-Schr zu erlassen (s Hörhammer, DStR 2019, 847, 849).

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