Tz. 172
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags geht das gesamte Vermögen des Einbringungsgegenstands (rückwirkend) auf die Übernehmerin für ErtragSt-Zwecke über (s § 24 Abs 4 Hs 2 iVm § 20 Abs 5 S 1 UmwStG). Die im eingebrachten BV tats verwirklichten Sachverhalte im Rückwirkungszeitraum (inkl Einlagen und Entnahmen, s Tz 171) werden in ihrer realisierten zeitlichen Abfolge der aufnehmenden Pers-Ges zugerechnet und bei deren Gewinnermittlung stlich berücksichtigt (s § 20 UmwStG Tz 319).
Zum Ausweis von Sonder-BV des Einbringenden auf den stlichen Einbringungsstichtag als Reflex der rückwirkenden Einbringung s Tz 170a.
Die der Übernehmerin zustehende Bewertung gem § 24 Abs 2 UmwStG ist auf den rückbezogenen Einbringungsstichtag zu beziehen (nämlich die Bewertungsmaßstäbe gW gem § 24 Abs 2 S 1 UmwStG, s Tz 113; Bw iSd § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG und Zwischenwert gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG und die Einschränkungen des Bewertungswahlrechts gem § 24 Abs 2 S 2 Nr 1 und 2 UmwStG, s Tz 129f). Der rückbezogene stliche Einbringungsstichtag hat auch Auswirkungen auf die Frist für den Antrag auf Ansatz des Bw oder Zwischenwerts gem § 24 Abs 2 S 3 iVm § 20 Abs 2 S 3 UmwStG. Die fiktive rückwirkende Vermögenszurechnung bei der Übernehmerin bestimmt die Schluss-Bil, in der das eingebrachte Vermögen stlich erstmals auszuweisen ist und damit auch die Fristberechnung des Antrags gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG (s Tz 123, s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 1436 mit Bsp).
Tz. 173
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Die rückwirkende Einbringung im Wege der Umwandlung auf eine neue Pers-Ges ist in den Grenzen des § 20 Abs 5 und 6 UmwStG auf einen stlichen Stichtag möglich, zu dem die "aufnehmende" Pers-Ges zivilrechtlich noch gar nicht bestand. Folge des fiktiven Vermögensübergangs von § 20 Abs 5 S 1 UmwStG ist die stliche Existenz einer MU-Schaft der Übernehmerin iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG mit Ablauf des rückbezogenen Einbringungsstichtags (ebenso s Urt des BFH v 19.09.2003, BStBl II 2004, 534 unter II.2.b) zu einem vergleichbaren Problem bei § 20 UmwStG; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 24 UmwStG Rn 152; s UmwSt-Erl 2011 Rn 24.03 iVm 20.15 iVm 02.11). Ab diesem Stichtag gelten die Regeln der §§ 4 Abs 1, 3, 5 Abs 1 und 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (zB auch im Hinblick auf die Annahme von Soner-BV, s Tz 165 unter Bsp 2; s Tz 170a, s Tz 175). Das rückwirkende Bestehen einer MU-Schaft gilt auch im Fall der Verschmelzung oder Spaltung auf eine bestehende Pers-Ges zu einem rückbezogenen Einbringungsstichtag, der vor Gründung der Pers-Ges liegt. Zum Wj bei rückwirkender Neugründung s Tz 177.
Erfolgt die Umwandlung auf eine bisher nur vermögensverwaltende Pers-Handels-Ges und wird die aufnehmende Pers-Ges durch die Einbringung von BV gem § 24 UmwStG nunmehr gew tätig, ist rückwirkend ab dem stlichen Übertragungsstichtag die gesamte Tätigkeit der Pers-Ges (also auch die bisher nur vermögensverwaltende Betätigung) ein Gew. Dies folgt aus § 15 Abs 3 Nr 1 EStG, der infolge des rückwirkenden Vermögensübergangs und damit der rückwirkenden gew Tätigkeit der Übernehmerin quasi als Reflex auch die übrige Tätigkeit der aufnehmenden Pers-Ges gew infiziert.
Ein Einbringungsfolgegewinn entsteht bei der aufnehmenden Pers-Ges im Zeitpunkt des stlichen Übertragungsstichtags (s Tz 197).