Tz. 97
Stand: EL 46 – ET: 10/2002
Bei der InvZul treten im Fall der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Kap-Ges zwei Problembereiche auf:
1. |
Kann die aufnehmende Kap-Ges die Anspruchs- und Antragsberechtigung für eine InvZul von dem Einbringenden übernehmen oder kann die Übernehmerin für das übernommene Vermögen selbst eine InvZul erlangen? und |
2. |
Ist eine bereits dem Einbringenden gewährte InvZul infolge der Einbringung des Vermögens in die aufnehmende Kap-Ges zurückzufordern ? |
Das UmwStG – insbes § 22 – enthält keine Regelung zum InvZul-Recht. Daher sind die vorgenannten Rechtsfragen nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Tz. 98
Stand: EL 46 – ET: 10/2002
Der Erwerb von WG iRd Einbringung durch die aufnehmende Kap-Ges ist keine betriebliche Investition der Übernehmerin iSd § 2 InvZulG 1999, wenn die Sacheinlage im Wege der Umwandlung erfolgt oder wenn im Fall der Einzelübertragung ein Bw oder Zwischenwertansatz gewählt wird. Bei diesen Sachverhalten nämlich wird gem § 22 Abs 1, 2 und 3 HS 2 UmwStG für Ertragsteuerzwecke nicht von einer Anschaffung ausgegangen, sondern von einer Fortführung der stlichen Rechtsposition des Einbringenden. Diese hinsichtlich der Gewinnermittlung sich aus dem UmwStG ergebenden Grundsätze gelten auch für investitionzulagenrechtliche Investitionen, welche gem § 2 Abs 1 S 1, Abs 3 S 1 InvZulG 1999 die Anschaffung der begünstigten WG voraussetzten. Denn die im InvZulG 1999 verwendeten Begriffe, die dem ErtragSt-Recht entnommen sind (hier: Anschaffung), sind grds nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen (s Urt des BFH v 18.05.1999, BStBl II 1999, 619 unter II. 1 b). Einzig im Fall der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge (oder Anwachsung) zum Tw-Ansatz wird gem § 22 Abs 3 HS 1 UmwStG für Zwecke der kstlichen Einkommensermittlung eine Anschaffung fingiert. Diese Fiktion gilt auch für das InvZul-Recht. Allerdings scheitert eine betriebliche Investition iSd § 2 InvZulG 1999 hier regelmäßig daran, dass ein von dem Einbringenden übernommenes WG nicht mehr ›neu‹ iSd § 2 Abs 1 S 1 InvZulG 1999 ist. Die og Grundsätze gelten auch für die investitionszulagenbegünstigte Anschaffung eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden (Mietwohn-)Gebäudes (s § 3 Abs 1 Nr 2 InvZulG) sowie die erhöht investitionszulagenbegünstigte Anschaffung eines (Mietwohn-)Gebäudes in einem Sanierungsgebiet (s § 3a Abs 1 Nr 2 InvZulG).
Die von § 22 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 HS 2 UmwStG bestimmte stliche Rechtsnachfolge gilt nicht für das InvZulG. Wird allerdings eine Sacheinlage im Wege der handelsrechtlichen Umwandlung iSd UmwG erbracht (unabhängig vom stlichen Wertansatz), tritt gem der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge in diesen Fällen die aufnehmende Kap-Ges in die Ansprüche aus dem St-Schuldverhältnis des Einbringenden ein (s § 45 Abs 1 S 1 AO; Tz 15). Dies gilt auch für die InvZul, denn gem § 6 Abs 1 S 1 InvZulG 1999 sind die für St-Vergütungen geltenden Vorschriften der AO – und somit auch § 45 AO iVm § 37 Abs 1 AO – im InvZul-Recht entspr anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die aufnehmende Kap-Ges in die Anspruchsberechtigung des Einbringenden für begünstigte Investitionen iSd §§ 2, 3 und 3a InvZulG 1999 eintritt. Dies gilt auch für eine vom Einbringenden getätigte Investition, deren Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt im Fall der rückbezogenen Einbringung im Rückbezugszeitraum liegt. Nach § 20 Abs 7 S 1 UmwStG wird der aufnehmenden Kap-Ges diese Investition zwar unmittelbar als eigene Anschaffung oder Herstellung zugerechnet. Dies gilt jedoch nur St vom Einkommen und Vermögen und nicht für Zwecke der InvZul (s Urt des BFH v 07.04.1989, BStBl II 1989, 805 zu einer vergleichbaren Problematik bei § 2 Abs 1 UmwStG; unklar s W/M, § 22 UmwStG Tz 138). Die Übernehmerin als Gesamtrechtsnachfolgerin kann die InvZulG auch dann beantragen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer InvZul teilweise von der aufnehmenden Kap-Ges und teilweise von dem Rechtsvorgänger erfüllt werden. Nach Auff der Fin-Verw gelten diese Grundsätze auch in den Fällen der Einbringung eines (Teil-)Betriebs durch Einzelrechtsnachfolge oder Anwachsung bei Bw- oder Zwischenwertansatz (s Schr des BMF v 28.06.2001, BStBl I 2001, 379 Tz 10). Hier werden demzufolge die gesetzlichen Bestimmungen zur stlichen Rechtsnachfolge bei der Gewinnermittlung gem § 22 Abs 1 und 2 UmwStG auf die InvZul übertragen. Einzig bei der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder Anwachsung mit Ansatz des Tw geht die Anspruchsberechtigung für eine InvZul nicht auf die übernehmende Kap-Ges über.
Tz. 99
Stand: EL 46 – ET: 10/2002
Die Vermögensübertragung eines WG, für dessen Anschaffung oder Herstellung dem Einbringenden eine InvZul gewährt worden ist, auf die übernehmende Kap-Ges iR einer Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist für den Anspruch auf InvZul grds ohne Bedeutung, wenn die Übernehmerin für die noch verbleibende Fünf-Jahres-Frist die Zugehörigkeits-, Nutzungs- und Verbleibensvoraus...