Tz. 203
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Ein Erhöhungsbetrag, der gem dem Umfang der St-Entrichtung (s Tz 198) dem quotenentsprechenden Einbringungsgewinn I gleichkommt, wird in der regulären St-Bil des Wj, in welches das den Einbringungsgewinn auslösende Ereignis fällt, erfasst. Die Erfassung erfolgt durch (anteilmäßige) Aufstockung der Bw derjenigen WG, die Gegenstand der Betriebseinbringung waren (ohne miteingebrachte Anteile an Kap-Ges, s Tz 188) und im Wj der Aufstockung noch im BV vorhanden sind. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (s § 6 EStG) werden insoweit durch § 23 Abs 2 UmwStG verdrängt (s Tz 182).
Eine hr-liche Entsprechung für diese Wertaufstockung gibt es nicht (es kommt insoweit zu einer Abweichung der St-Bil zur H-Bil; zur Angleichung der Bilanzen kann der Aufstockungsbetrag durch einen Korrekturposten aufgezeigt werden, s Tz 210). Der maximale Betrag der Werterhöhung (bei vollständiger Entrichtung der auf den Einbringungsgewinn entfallenden St) kommt dem Einbringungsgewinn I gleich.
Auf die am Aufstockungsstichtag (s Tz 227) noch vorhandenen WG der eingebrachten betrieblichen Sachgesamtheit ist nicht das gesamte Aufstockungsvolumen zu verteilen. Sind nämlich WG aus der Sacheinlage nicht mehr vorhanden, geht der anteilige, auf diese WG entfallende Erhöhungsbetrag verloren, wenn die WG unterhalb des gW ausgeschieden sind. Bei vorheriger Übertragung zum gW wird der anteilige Erhöhungsbetrag zu einer sofort abzugsfähigen BA (Rückausnahme, s § 23 Abs 2 S 2 UmwStG).
Tz. 204
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Mit "versteuerten Einbringungsgewinn" iSd § 23 Abs 2 S 1 UmwStG ist nur der sog Einbringungsgewinn I gem § 22 Abs 1 S 3 UmwStG gemeint, was sich aus der Bezugnahme auf § 22 Abs 1 S 1 und 6 UmwStG ergibt. Hier ist zu kritisieren, dass die vom Einbringenden getragenen Kosten der Vermögensübertragung systemwidrig die Wertaufstockung mindern, weil diese bei der Ermittlung des Einbringungsgewinns I gem § 22 Abs 1 S 3 UmwStG abgezogen werden müssen (vergleichbar der Problematik bei den nachträglichen AK iSd § 22 Abs 1 S 4 UmwStG, s § 22 UmwStG Tz 65).
Die Aktivierung des Erhöhungsbetrags erfolgt nicht gewinnwirksam (s Tz 209). Der Zugang beim Aktivvermögen ist dem stlichen Einlagekto gutzuschreiben (s Tz 209).
Tz. 205
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die Wirkungen des Erhöhungsbetrags für die KSt gelten gem § 7 S 1 GewStG auch für Zwecke der GewSt der Übernehmerin. Dies ist unabhängig davon, ob der Einbringungsgewinn I beim Einbringenden gewstpfl ist, ob der Einbringende eine anfallende GewSt entrichtet hat oder, ob die Bescheinigung iSd § 22 Abs 5 UmwStG überhaupt Angaben zur GewSt enthält (dazu s Tz 193; aA s Widmann, in W/M, § 22 UmwStG Rn 415).