Der Trennungswille eines Ehegatten ist jedenfalls mit dem Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrages für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren auch für den anderen Ehegatten erkennbar (z. B. Trennung während der Inhaftierung eines Ehegatten).
Der Trennungszeitpunkt stellt selbst kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 ZPO dar, sondern bildet lediglich die tatsächliche Voraussetzung des Rechtsverhältnisses des Getrenntlebens.
3.1 Unterhalt
Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, der den gemeinsamen Lebensverhältnissen entspricht.
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs durch einen Ehegatten ist dessen Bedürftigkeit. Bedürftig ist derjenige Ehegatte, dessen Einkünfte aus eigenem Vermögen und zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht zur Befriedigung seines angemessenen Unterhaltsbedarfs ausreichen. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden aber nicht nur durch die jeweiligen Einkommen der Eheleute, sondern auch und insbesondere durch krankheits- und pflegebedingte Kosten einschließlich der Kosten für betreutes Wohnen oder die Unterbringung in einem Pflegeheim geprägt. Die Kosten einer erforderlichen Heimunterbringung können damit den Unterhaltsbedarf des getrenntlebenden Ehegatten konkret bestimmen.
Zum Zweck der Berechnung eines angemessenen Unterhaltsbedarfs des bedürftigen Ehegatten ist auf die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten abzustellen.
Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Letzteres hängt von den Lebensverhältnissen der Ehegatten vor deren Trennung sowie davon ab, ob der Ehegatte früher eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Für einen Unterhaltsanspruch sprechen kann
- krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit, fortgeschrittenes Alter,
- vor längerer Zeit erfolgtes Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess, jedoch nur bei Schwierigkeiten der Wiedereingliederung,
- Betreuung gemeinschaftlicher Kinder.
Gegen einen Unterhaltsanspruch oder für die Herabsetzung/zeitliche Begrenzung spricht, soweit
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt
Die Annahme einer zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB führenden verfestigten Lebensgemeinschaft setzt nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenlebten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Unter welchen Umständen – nach einer gewissen Dauer, die im Allgemeinen zwischen 2 und 3 Jahren lag – auf eine verfestigte (neue) Lebensgemeinschaft geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen.
- der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat
- der Berechtigte vor der Trennung der Eheleute längere Zeit seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat
- der Berechtigte gegenüber dem Verpflichteten ein offensichtlich schwerwiegendes, von ihm zu vertretendes Fehlverhalten offenbart hat.
Mangelfälle
Obwohl § 1361 BGB nicht auf § 1609 BGB verweist, steht der getrennt lebende Ehegatte in den sog. Mangelfällen nicht mehr gleichrangig neben minderjährigen und schulpflichtigen Kindern des Unterhaltsverpflichteten, sondern dahinter, auch wenn er die Kinder betreut. Erst wenn alle Unterhaltsberechtigten im ersten Rang den ihnen zustehenden Unterhalt erhalten haben, kann der getrennt lebende Ehegatte vom Unterhaltsverpflichteten Unterhalt verlangen.
Besonderheiten bei der Bemessung eines Unterhaltsanspruchs sind lt. OLG Brandenburg zu berücksichtigen. Das in einem Steuerbescheid bescheinigte Guthaben für eine Einkommensteuer-Rückerstattung wird nicht zusätzlich einkommenserhöhend berücksichtigt. Im Streitfall wurde eine Vollzeitarbeit beim Wechselmodell nicht als überobligationsmäßig angesehen. Dem Unterhaltspflichtigen wurde das Recht zugesprochen, jährlich bis zu 24 % seiner Bruttojahreseinkünfte als Altersvorsorge anzulegen. Angeknüpft hat das OLG an das Bruttovorjahreseinkommen, wobei bei Unterhaltszeiträumen von mehreren Jahren dies vernachlässigt werden und sogleich an das jeweilige Jahresbruttoeinkommen angeknüpft werden kann.
Einen längere Zeit nicht oder nur geringfügig erwerbstätig gewesenen Ehegatten trifft regelmäßig im ersten Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit bzw. Obliegenheit zur Ausweitung der Erwerbstätigkeit. Hiervon kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. ein sehr kurzes eheliches Zusammenleben, Kinderlosigkeit und noch geringes Lebensalter des bedürftigen Ehegatten, abgewichen werden.
Nach der Scheidung obliegt es gem. § 1569 BGB jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande (bei Bedürftigkeit gem. ...