OFD Berlin, Verfügung v. 24.3.1997, St 4411 - S 2474 - 1/97

Infolge der Bekanntgabe von Pressemitteilungen legen zur Zeit vermehrt Steuerpflichtige Einspruch, zum Teil mit vorgegebenen Texten, gegen die Höhe der Festsetzung des Kindergeldes ab dem 1.1.1996 bei den Finanzämtern ein. Da die Festsetzung des Kindergelds aber durch die Familienkasse (§ 70 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 EStG) vorgenommen wird, ist der Einspruch gem. § 357 Abs. 2 Satz 1 AO bei der jeweils zuständigen Familienkasse (vgl. DA 67 2.2 der Dienstanweisung des Bundesamtes für Finanzen zum Familienleistungsausgleich, BStBl 1996 I S. 707) anzubringen. Aus diesem Grund sind die betreffenden Einsprüche an die zuständige Familienkasse weiterzuleiten.

 

Normenkette

EStG § 70 Abs. 1

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